×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Internetrecht
/
Internet-Auktion: Widerruf bei Ebay - AG Menden, Urteil vom 10. November 2003, AZ: 4 C 183/03, -

Leitsätzliches

1. Der Höchstbietende einer Internet-Auktion (Ebay) kann sein Gebot nach Ansicht des AG Menden grundsätzlich auch vor Ende der Laufzeit nicht zurückzunehmen.
2. Ein Widerrufsrecht nach Fernabsatzrecht besteht natürlich nur gegenüber Unternehmern.

 

AMTSGERICHT MENDEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

 

Aktenzeichen: 4 C 183/03

 

Entscheidung vom 10. November 2003

 

In dem Rechtsstreit

...

hat das Amtsgericht Menden auf die mündliche Verhandlung vom ... durch den Richter ... für Recht erkannt:

 

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 499,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2003 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe der vier im März 2003 von der Klägerin im Internet-Auktionshaus ebay angebotenen, streitgegenständlichen Felgen (passend für PKW´s der Marken VW, Toyota, Nissan und Honda).
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin bot im März 2003 im Internet-Auktionshaus eBay die vier streitgegenständlichen Felgen zum Verkauf an. Der Beklagte gab am 23.03.2003 das Höchstgebot mit 421,- EUR ab. Danach, jedoch noch zwei Tage vor Ablauf der Auktions-Frist bat der Beklagte die Klägerin darum, "sein Gebot zu streichen".

Die Klägerin verlangt die Erfüllung des vom Beklagten abgegebenen Gebotes über 421,- EUR. Daneben macht sie 75,-EUR Versand- und Verpackungskosten sowie eine Einschreibegebühr von 3,85 EUR geltend.

Die Klägerin beantragt,

 

wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, auf dem Bild im Internet sei zu sehen gewesen, dass die Felgen stark beschädigt waren. Dies habe er aber erst nach Abgabe seines Gebotes gesehen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 421,- EUR nebst Versand- und Verpackungskosten in Höhe von 75,- EUR, Zug um Zug gegen Lieferung der vier streitgegenständlichen Felgen, §§ 433 Abs. 2, 448 Abs. 1, 322 Abs. 1 BGB.
Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB zustandegekommen. Zwar scheidet ein "Vertragsschluss bei Versteigerung" nach § 156 BGB aus, weil auf das Gebot des Beklagten kein "Zuschlag" im Sinne der genannten Vorschrift erfolgt ist, jedoch ist ein Vertrag nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB zustandegekommen (vgl. zu den Einzelheiten des Vertragsschlusses bei einer solchen Internet-Auktion: BGH Z 149, 129 ff.; OLG Hamm, NJW 2001, 1142 ff.). Dabei stellt die Freischaltung der Angebotsseite für die Versteigerung der vier Felgen seitens der Klägerin ein verbindliches Verkaufsangebot dar (§ 7 Ziff. 1 der AGB für die Nutzung von eBay). Das Gebot des Beklagten ist die Annahme dieses Angebotes durch den Beklagten (vgl. § 7 Ziff. 2 der AGB). Die wechselseitigen Erklärungen der Parteien sind eBay.de als Empfangsvertreter der Parteien (§ 164 Abs. 3 BGB) jeweils zugegangen und damit wirksam geworden (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dadurch ist der Kaufvertrag zwischen den Parteien nach §§ 145 ff. BGB zustandegekommen, wobei nach Ansicht des Gerichts der Vertrag noch unter der aufschiebenden Bedingung im Sinne des  § 158 Abs. 1 BGB stand, dass innerhalb der Bietfrist kein höheres Gebot abgegeben wurde. Für eine aufschiebende Bedingung im Sinne der genannten Vorschriften spricht auch Ziff. 3 des § 7 AGB, wonach "mit dem Ende der von dem Anbieter bestimmten Laufzeit der Online-Auktion,....., zwischen dem Anbieter und dem das höchste Gebot abgegebenden Bieter ein Vertrag über den Erwerb des von dem Anbieter in die ebay-Webseite eingestellten Artikels zustande kommt". Da innerhalb der Laufzeit der Online-Auktion kein höheres Angebot als das des Beklagten abgegeben wurde, ist mit dem Ende der Laufzeit die aufschiebende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB eingetreten. (Auch wenn man anstelle einer aufschiebenden Bedingung annimmt, dass das Verkaufsangebot der Klägerin lediglich eine - rechtlich zulässige - vorweg erklärte Annahme des bei Bietschluss vorliegenden höchsten Gebotes darstellt, folgt daraus keine andere Beurteilung, denn der Bieter ist jedenfalls bis zum Bietschluss an sein Gebot gebunden gemäß §§ 145 ff. BGB i.V. mit § 7 der AGB).
Der Beklagte hat sein auf Abschluss des Kaufvertrages abgegebenes Gebot auch nicht wirksam im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB widerrufen. Nach dieser Vorschrift wird eine Willenserklärung gegenüber Abwesenden nicht wirksam, wenn dem anderen vor Zugang der Willenserklärung oder gleichzeitig mit deren Zugang ein Widerruf zugeht. Die Bitte des Beklagten an die Klägerin, "sein Gebot zu streichen" stellt keinen rechtzeitigen Widerruf in diesem Sinne dar. Das Gebot des Beklagten war der Klägerin unmittelbar mit der Abgabe zu gegangen, weil eBay.de. als Empfangsvertreter der Parteien im Sinne des § 164 Abs. 3 BGB anzusehen ist. Der Widerruf ist der Klägerin damit erst nach der Willenserklärung zugegangen. Dabei ist entscheidend allein der Zeitpunkt des Zugangs, nicht die Kenntnisnahme seitens der Klägerin. So bleibt der verspätet zugegangene Widerruf auch dann wirkungslos, wenn der Empfänger von ihm gleichzeitig mit oder sogar vor der Willenserklärung Kenntnis erhält (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Auflage, § 130 Rd.-Nr. 11 mit weiteren Nachweisen).
Auch unter dem Gesichtspunkt, dass es sich zunächst nur um ein aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft gehandelt hat, war ein Widerruf bis zum Auktionsende nicht möglich, denn das bedingte Rechtsgeschäft ist tatbestandlich vollendet und voll gültig, nur seine Rechtswirkungen sind bis zum Eintritt der Bedingung in der Schwebe. Für alle Gültigkeitsvoraussetzungen kommt es auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes an, nicht auf den des Bedingungseintritts (vgl. Palandt am angebenen Ort, Einführung vor § 158 Rd.-Nr. 8).
Der Beklagte hat sein Gebot auch nicht wirksam angefochten. Anfechtungsgründe im Sinne der §§ 119, 123 BGB sind von Beklagtenseite nicht dargelegt worden.
Ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen gem. § 312 d Abs. 1 i.V. mit § 355 BGB steht dem Beklagten ebenfalls nicht zu. Ein solches Widerrufsrecht steht dem Verbraucher nur im Rahmen von Fernabsatzverträgen im Sinne des § 312 b BGB zu, was voraussetzt, dass dem Verbraucher ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gegenübersteht. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, d.h. in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hat.
Deswegen kann dahin stehen, ob ein solches Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 4 Ziff. 5 BGB auch für Internet-Auktionen der vorliegenden Art ausgeschlossen ist (so: Lettl, Versteigerung im Internet, JuS 2002 Seite 222) oder nicht (so: LG Hof, MMR 2002, 760 und AG Kehl, NJW-RR 2003, 1060 mit dem Argument, es liege keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB vor, wie es der Gesetzeswortlaut aber voraussetze). Schließlich hat der Beklagte nicht die Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag wegen Vorliegens eines Sachmangels im Sinne des § 437 Nr. 2 BGB dargelegt. Sein diesbezüglicher Vortrag ist bereits nicht ausreichend substantiiert. Schon nach seinem eigenen Vortrag dürften Gewährleistungsansprüche nach § 442 BGB ausgeschlossen sein, weil die behaupteten Mängel auf der ins Internet eingestellten Abbildung ohne weiteres erkennbar waren. Darüber hinaus hat die Klägerseite das Vorliegen von Mängeln bestritten, der Beklagte für seinen Vortrag jedoch keinen Beweis angetreten, sodass er jedenfalls beweisfällig geblieben ist.
Nach allem ist der Beklagte zur Erfüllung des abgeschlossenen Kaufvertrages verpflichtet. Der Anspruch auf 3,85 EUR Einschreibegebühr sowie der Zinsanspruch folgen aus Verzugsgesichtspunkten gem. §§ 280, 286, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

(Unterschrift)