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"3, 2, 1, ... meins!" - ebay verliert in der ersten Runde - LG Hamburg, Beschluss vom 1. April 2005, AZ: 312 O 213/05 -

Autor

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Leitsätzliches

Das Landgericht Hamburg verbietet Ebay mit dem bekannten Slogan "3, 2, 1… meins!" die Warenbereiche der PC-Spiele und Spielzeug zu bewerben. Die vor Eintragung der Marke erfolgte Verwendung des Slogans sei nicht markenmäßig gewesen.  

LANDGERICHT HAMBURG

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 5 U 117/04

Entscheidung vom 1. April 2005


   
In der Verfügungssache

...
gegen
...

beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., den Richter am Landgericht ..., den Richter am Landgericht ... .

 

I)
Im Wege einer einstweiligen Verfügung der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten,

im geschäftlichen Verkehr das beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt unter der Registernummer ... am 9.2.2004 angemeldete Zeichen

3, 2, 1.... meins!

für die Waren Spiele, Spielzeug und Computerspiele zu verwenden und/oder verwenden zu lassen.

II)
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 25.000,00 € zu tragen.

Gründe

Der Antrag erweist sich auch unter Berücksichtigung der Schutzschrift vom 12.3.2005 als begründet.

Der Antragsteller hat die älteren Markenrechte an der streitigen Bezeichnung für die oben genannten Waren. Die umfängliche Nutzung des Werbeslogans ... durch die Antragsgegnerin begründet keine (älteren) Markenrechte kraft Verkehrsdurchsetzung, weil diese Nutzung nicht markenmäßig als Herkunftshinweis für die von der Antragsgegnerin angebotene Dienstleistung sondern rein beschreibend für das Glücksgefühl eines erfolgreichen Bieters an Ende der Auktion verwendet wurde. Dass der Verkehr diesen Slogan verbreitet mit der Antragsgegnerin in Verbindung bringt, ändert an der fehlenden kennzeichenmäßigen Verwendung nichts.

Dass die - nicht markenmäßige - Verwendung des Slogans durch die Antragsgegnerin dem Antragsteller bereits seit längerem bekannt war, stellt die Dringlichkeit zur den vorliegenden Antrag nicht in Frage. Erst die dem Antragsteller unwiderlegt erst seit Ende Januar bekannte Markenanmeldung der Antragsgegnerseite begründete die Gefahr der markenmäßigen Nutzung des Slogans und damit einer Verletzung der Markenrechte des Antragstellers.

Dass die Markenanmeldung durch den Antragsteller in der Absicht unlauterer Behinderung oder Rufausbeutung erfolgte, ist nach den eingereichten Unterlegen, insbesondere der eidesstattlichen Versicherung Anlage AST 2 nicht überwiegend wahrscheinlich.

Das gerichtliche Verbot wendet sich nur gegen die markenmäßige Verwendung für die genannten Waren, nicht gegen die bisherige werbliche Verwendung des Slogans durch die Antragsgegnerseite für Internetauktionen.

Die Kostentscheidung folgt aus § 91 ZPD.

Der Streitwert ist im Hinblick auf die bislang fehlende Nutzung der Klagmarke abweichend von der

Angabe in der Antragsschrift auf 25.000,00€ festzusetzen.

(Unterschriften)