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Bonus-Taler, Bonusprogramme und Impressumspflichten für Apotheker

Apotheken: Abmahnungen nehmen zu - Bonus-Taler, Bonusprogramme und Impressumspflichten

von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann

Der Apothekenmarkt wird derzeit immer enger. Nicht nur die Liberalisierung des Apothekenrechts und insbesondere die Zulassung von Versandapotheken im Internet haben für einen erhöhten Wettbewerbsdruck unter den Apothekern gesorgt. Auch aktuelle Entwicklungen im Arzneimittelvertrieb sorgen neben den rechtlichen Änderungen für Aufregung in der Branche.

So hat zwischenzeitlich die Celsio AG, einer der führenden europäischen Pharmagroßhändler, die Mehrheitsanteile an DocMorris übernommen und auf diese Weise für große Unsicherheit im Apothekenmarkt gesorgt. Es wird damit gerechnet, dass die Celsio AG auf diese Weise eine langfristige Änderung des bislang in Deutschland recht eingespielten Arzneimittelvertriebs bewirken will. Die kurzfristigen Auswirkungen der Übernahme der Internetapotheke DocMorris sind allerdings bislang für die meisten Versandapotheken überschaubar.

Für deutlich mehr Besorgnis im Apothekenmarkt sorgt allerdings, dass der Drogeriemarkt dm bekannt gegeben hat, in zahlreichen Filialen seiner Drogeriekette apothekenpflichtige Medikamente abgeben zu wollen. Der Drogeriemarkt dm hat jetzt mitgeteilt, dass dies im Rahmen einer Kooperation mit einer niederländischen Versandapotheke geschehen soll. dm stützt sich hierbei auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Münster.

Die Verwaltungsrichter hatten entschieden, dass der Vertrieb von Medikamenten über die Drogeriefilialen von dm rechtlich unbedenklich sei und keine Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz oder das Apothekengesetz vorliegen. Der Drogeriemarkt hatte sein Vertriebssystem im Rahmen eines Bestell- und Abholservices bislang nur in wenigen Filialen angeboten, nunmehr aber eine deutliche Ausweitung dieses Vertriebskanals angekündigt.

Wenig überraschend kommt daher, dass der Wettbewerb unter den Apothekern größer geworden ist und sich die konkurrierenden Apotheker untereinander genauer auf die Finger schauen und Internet- und sonstige Werbeaktionen marken- und wettbewerbsrechtlich prüfen lassen. Hierzu sind mittlerweile zahlreiche gerichtliche Entscheidungen ergangen und die Gerichte haben verschiedene Werbeformen der Apotheken bereits unter die Lupe genommen.

Die gerichtlichen Entscheidungen bewegen sich dabei außerhalb des klassischen Marken- und Wettbewerbsrechts und berücksichtigen dabei insbesondere heilmittelwerberechtliche, apothekenrechtliche und arzneimittelrechtliche Gesichtspunkte. Die zahlreichen neuen Entscheidungen, über die wir bei aufrecht.de weiter berichten, bilden aus der Schnittmenge der vorgenannten Rechtsgebiete ein besonderes Spezialgebiet ab, das auch als „Wettbewerbsrecht der Apotheker“ bezeichnet werden kann.

Höchst umstritten sind beispielsweise die mittlerweile verbreiteten Bonusprogramme, bei denen es „goldene Punkte“ oder auch „goldene Taler“ für den Kunden gibt. Sammelt der Kunde bei jedem Einkauf solche Bonuspunkte, erhält er zu einem späteren Zeitpunkt Geschenke oder sonstige Vergünstigungen seiner Apotheke. Dies wird spätestens dann rechtlich problematisch, wenn derartige Vergünstigungen auch für rezeptpflichtige Arzneimittel ausgelobt werden. Nach dem Arzneimittelgesetz ist für verschreibungspflichtige Arzneimittel ein Festpreis vorgesehen und auch die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) schreibt entsprechende einheitliche Preise vor.
Zweck dieser Regelungen soll sein, dass bei der Abgabe für verschreibungspflichtige Arzneimittel ein Preiswettbewerb ausgeschlossen wird.

Hieraus leiten verschiedene Gerichte (OLG Köln, OLG Frankfurt) ab, dass bei der Abgabe preisgebundener Arzneimittel immer dann ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein einzelner Apotheker seinen Kunden hierbei einen besonderen Vorteil einräumt. So hat das OLG Köln in einer Entscheidung vom 20. September 2005 klipp und klar formuliert:

Vor diesem Hintergrund kann nach Ansicht des Senats aber kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich die Gewährung eines Gutscheins über drei Euro auf freiverkäufliche Apothekenartikel anlässlich der Einlösung eines Rezepts über ein derart im AMPreisV unterliegendes Arzneimittel bereits als Nachlass auf dessen Preis darstellt.“

Im Ergebnis sahen die Kölner Richter einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb als gegeben an, so dass die ursprünglich gegen den Apotheker ausgesprochene Abmahnung für rechtmäßig befunden wurde.

Andere Gerichte wiederum haben die Einbeziehung preisgebundener Waren in derartige Bonusprogramme als zulässig angesehen (OLG Naumburg, OLG Rostock). Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage liegt noch nicht vor, so dass Kundenbindungssysteme weiterhin sehr abmahngefährdet bleiben und der Teufel hier im rechtlichen Detail steckt.

Neben der bereits angesprochenen Frage, ob rezeptpflichtige Arzneimittel in solche Bonusprogramme eingebunden werden können, spielt zusätzlich die konkrete Ausgestaltung dieses Bonusprogramms eine wichtige Rolle. So schreibt das Wettbewerbsrecht vor, dass derartige Bonusprogramme für den Verbraucher klar und deutlich formuliert werden müssen, so dass der Verbraucher die einzelnen Teilnahmebedingungen rasch und einfach erfassen kann. Insbesondere muss für den Verbraucher klar und eindeutig erkennbar sein, wann er die versprochenen Vergünstigungen auch tatsächlich in Anspruch nehmen kann.

Wer beispielsweise lediglich angibt, dass für bestimmte Käufe eine gewisse Anzahl an Bonuspunkten vergeben wird, aber dem Kunden in der Werbung nicht erklärt, wie viele Punkte welchen Gegenwert haben, läuft die Gefahr, von der unliebsamen Konkurrenz abgemahnt zu werden.

Ein häufiger Abmahngrund bei Versandapotheken oder einfachen Apotheken-Homepages ist zudem die Impressumspflicht. Wer eine solche Internetseite betreibt, ist dazu verpflichtet, ein Impressum leicht und einfach erreichbar verfügbar zu halten, worunter der Internet-User die einzelnen Daten des Websiteanbieters abfragen kann. Allgemein bekannt ist, dass hier der Name des Apothekers, seine vollständige Anschrift und seine Kontaktdaten und eine Telefonnummer angegeben werden müssen. Immer wieder übersehen wird allerdings, dass das Gesetz für Apotheker besondere Impressumspflichten vorgesehen hat. Somit müssen beispielsweise die zuständige Aufsichtsbehörde, meist das örtliche Gesundheitsamt, die zuständige Apothekerkammer sowie die besonderen berufsrechtlichen Regelungen angezeigt werden. Beispielsweise empfiehlt sich hier eine Verlinkung auf die in dem jeweiligen Kammerbezirk geltende Berufsordnung für Apotheker.

Diese Impressumspflichten gelten nicht nur für Online-Apotheken, die ein Vollsortiment zum Verkauf anbieten, sondern auch für kleinere Internetpräsenzen, in denen lediglich kurz die Apotheke vorgestellt wird, ohne dass Arzneimittel online bestellt werden können.

Bei Fragen rund um das Wettbewerbsrecht der Apotheker, Internetauftritte von Apotheken, Abmahnungen und einstweilige Verfügungen sprechen Sie uns gerne einfach an.