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AG Frankfurt entscheidet: WM-Organisationskomitee muss "Ebay-Ticket" umschreiben

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Weltmeisterschafts-Tickets Teil IV

 - AG Frankfurt entscheidet mit Einschränkungen pro Fußballfan - 

von Rechtsanwalt Michael Terhaag

In dem vor dem Amtsgericht Frankfurt verhandelten Fall auf Namensumschreibung von bei Ebay ersteigerten WM-Tickets (wir berichteten in unseren ersten Beiträgen bereits), hat der Kläger obsiegt!
Das Urteil ist für den DFB und das WM-OK ein Schlag ins Gesicht.  

Das ursprüngliche Übertragungsverbot der zugelosten Tickets hielt der gerichtlichen Kontrolle nicht stand. Die vollständigen Urteilsgründe liegen mittlerweile vor.
Auch das Gericht ging wohl von einer im Ergebnis überaschenden Klausel aus. Nach dem Transparenzgebot sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen.

Der Begriff des „sachlichen Grundes“ sei nach Ansicht des Amtsgerichts aber so unbestimmt, dass für den durchschnittlichen Kunden nicht ersichtlich sei, wann er mit einer Zustimmung rechnen kann. Insbesondere könne er sich anhand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erschließen, daß gerade eine Verkauf der Karten zu einem höheren als dem Ausgabepreis unzulässig sein soll.

Das Urteil schlug schon mit seiner Verkündung große Wellen.

Der entscheidende Amtsrichter gab damit dem Fußballfan Recht und verurteilte das WM-OK zur Namens-Umschreibung. In der vielfach zitierten Pressemitteilung hieß es allerdings ausdrücklich, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handele.

Zum Zeitpunkt des Ticket-Erwerbs über Ebay im September 2005 sei -so das Urteil- noch kein offizielles Tauschprotal (vgl. hierzu unseren Kommentar im WDR-Fernsehen) absehbar gewesen. Diese Beurteilung impliziert nicht zwingend, dass eine solche Umschreibung nunmehr -nachdem es dieses Portal gibt- in jedem Fall nicht vorzunehmen sein müsste.

Für "Alt-Fälle" dürfte die Entscheidung aber in jedem Fall Signalwirkung haben. Aus unserer Sicht sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jedoch unwirksam und das aktuelle Tauschporal, welches eine Umschreibung eines solchen Falles gerade nicht vornehmen würde, kann hieran kaum etwas ändern.

Wir sind auf das weitere Verhalten des WM-OK höchst gespannt. Lenkt man ein oder geht gar in Berufung? Wir halten Sie informiert und  stehen für Rückfragen gern zur Verfügung.