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ADR-Verfahren: Erste Entscheidungen liegen vor

ADR-Verfahren: Erste Entscheidungen liegen vor

EU-Domains auf dem Prüfstand

von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann und Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels, LL.M.

Das von der Europäischen Union eigens für alle Rechtstreitigkeiten rundum die .eu-Domains eingerichtete Schiedsgericht kommt langsam auf Touren. Über die .eu-Domains sowie die ADR-Schiedsgerichtsverfahren hatten wir bereits ausführlich berichtet (hier und hier) und berichten an dieser Stelle selbstverständlich weiter über die aktuellen Entwicklungen.

Von besonderem Interesse sind dabei natürlich die Entscheidungen des Schiedsgerichts, da dort in vielen Fällen juristisches Neuland betreten wird. Bereits während der Sunrise- und Landrush-Phasen hatte sich abgezeichnet, dass trotz einer Vielzahl an Verordnungen und Regularien für die Vergabe der .eu-Domains zahlreiche Streitigkeiten und Auslegungsfragen aufgetaucht waren. Zu erwarten ist, dass in den zahlreichen anhängigen ADR-Verfahren in nächster Zeit bereits einige wichtige Entscheidungen fallen.

Die erste veröffentlichte ADR-Entscheidung betraf erwartungsgemäß ein ADR-Verfahren, das sich gegen EuRid direkt gerichtet hatte. Neben der Möglichkeit, solche Verfahren gegen EuRid unmittelbar zu richten, besteht nach Aktivierung einer .eu-Domain auch die Möglichkeit, ein ADR-Verfahren direkt gegen den jeweiligen Domaininhaber einzuleiten.

Das Urteil betraf das Verfahren einer Niederländerin, Frau Leoni Westerring, die sich um die Domain „pst.eu“ bemüht hatte. Frau Vestering hatte einen entsprechenden Domain-Antrag bei EuRid eingereicht und diesen auf eine entsprechende aus dem Jahre 2000 stammende Benelux-Marke gestützt.

Allerdings war eine andere Firma schneller und hatte seitens EuRid die Domain zugesprochen bekommen. Diese Firma hatte sich ebenfalls auf eine eingetragene Marke berufen. Die Besonderheit bestand dabei darin, dass diese Marke erst kurzfristig unmittelbar zu Beginn der Sunrise-Periode mittels eines Beschleunigungsantrages rasch beim Benelux-Markenamt angemeldet worden war.

Diese Marke war zwar eingetragen, die Widerspruchsfrist war jedoch noch nicht ausgelaufen und es lag ein Widerspruch gegen diese Marke beim Markenamt vor. Die EURid bzw. der von EURid eingeschaltete Prüfer bei PriceWaterhouseCoopers hielt diese im Eilverfahren eingetragene Benelux-Marke für ausreichend und hatte keinen Anlass gesehen, die Domain nicht an den Anmelder dieser „Schnellmarke“ zu vergeben.

Das ADR-Schiedsgericht hat diese Entscheidung der EURid bestätigt und keinerlei Verstöße gegen die einschlägigen EU-Regularien festgestellt. Das Schiedsgericht sieht eine im Eilverfahren eingetragene Benelux-Marke als ausreichend an, um ein Prioritätsrecht, dass für die Domainregistrierung notwendig ist, nachzuweisen. Auch ein eingelegter Widerspruch gegen eine solche Marke ändert daran nichts, wobei sich das Schiedsgericht ausdrücklich auf den Fall bezogen hat, dass der Widerspruch nicht zur Löschung der Marke geführt hat.

Zudem hat das Schiedsgericht ausdrücklich das Windhundprinzip (first come – first serve) bestätigt und den Grundsatz aufgestellt, dass unter mehreren Antragstellern, die über Markenrechte verfügen, entscheidend ist, wessen Domainantrag zeitlich als erster bei EURid eingegangen ist.

Auch in der zweiten veröffentlichten ADR-Entscheidung ging es um eine Domain-Anmeldung, die sich auf Markenrechte gestützt hatte. Es handelte sich um eine tschechische Firma, die den Domainnamen „vitana.eu“ auf sich registrieren wollte. Dieser tschechischen Firma war jedoch eine andere Person zuvor gekommen. Während die Tschechen sich auf eine beim tschechischen Markenamt eingetragene Marke aus dem Jahre 1963 berufen konnten, hatte der französische Domain-Inhaber, dem die Domain zugesprochen worden war, eine aus dem Jahre 1989 datierende Marke.

Das Schiedsgericht hat sich in dieser Entscheidung zunächst mit dem Zeitpunkt der Antragstellung des ADR-Antrages beschäftigt. Der ADR-Antrag war nämlich bereits vor Registrierung der Domain eingereicht worden. Das ADR-Gericht hat sich aber dennoch der Sache angenommen und gleichsam in vorauseilendem Gehorsam die Rechtslage geprüft. Das Schiedsgericht ist dabei zu der Ansicht gelangt, dass es keine Rolle spielt, wessen Marke Priorität genießt. Entscheidend ist vielmehr, ob überhaupt eine Marke dem Domainantrag zugrunde liegt und wessen Domainantrag zuerst bei EuRid eingegangen ist. Damit bestätigt sich die bereits aus der ersten ADR-Entscheidung bekannte Rechtsprechung, die das Windhundprinzip eindeutig bestätigt hatte.

Die dritte und derzeit aktuellste Entscheidung betraf die Domain „eurostar.eu“. Der Betreiber des Eurotunnels zwischen England und Frankreich ist Inhaber entsprechender Markenrechte, hatte jedoch bei der Vergabe der Domain Pech und wurde mit seinem Antrag nicht als erster berücksichtigt. Erster in der Warteschlange für die Domain war vielmehr ein Unternehmen aus Belgien, das in der Edelsteinbranche tätig ist. Mit diesem Unternehmen wurden bereits einige Rechtsstreitigkeiten geführt und eine Abgrenzungsvereinbarung geschlossen, die es eigentlich untersagt hätte, den Domainnamen zu registrieren. Der erste Einwand lautet demnach auch, dass die Registrierung in böser Absicht, in „bad faith“ erfolgt sei.

Der zweite Einwand stützte sich auf die Qualität der gegnerischen Marke als solche. Anstatt einer Wortmarke konnte der Gegner nur eine Wort-/Bildmarke vorweisen, die aus dem Schriftzug „Eurostar“ und einem Diamanten im Hintergrund bestand. Auch hiergegen wandte sich der Tunnelbetreiber mit dem Einwand, diese Marke sei nicht ausreichend, um hieraus Rechte allein an dem Wort Eurostar abzuleiten.

Das Schiedsgericht nahm zu diesem Einwand zuerst Stellung. Grundsätzlich könne die Qualität einer Marke ohne weiteres im ADR-Verfahren überprüft werden, so dass dieser Einwand gehört werden konnte. Das Gericht kam – ebenso wie bereits EuRid – zu dem Schluss, dass die vorliegende Marke ausreiche, um Rechte an dem Begriff Eurostar geltend zu machen. Denn der Schriftzug sei ohne weiteres von dem Diamanten im Hintergrund zu trennen, was für die Beantragung der Domain ausreiche.

Das Schiedsgericht nahm allerdings auch zu dem Einwand Stellung, die Registrierung sei nicht in gutem Glauben erfolgt. Zunächst einmal war es in den Augen des Schiedgerichts schwierig, eine Prüfungspflicht seitens Eurid bereits in der Sunrise-Phase zu erkennen. Denn Anhaltspunkte hierfür hätten zunächst nicht vorgelegen. Daraus folgerte das Gericht, dass Eurid zumindest auf diese Möglichkeit hätte hingewiesen werden müssen. Bezug nahm das Gericht dabei auf eine Regelung in den EU-Richtlinien, die es Eurid ermöglichen, ohne eine Gerichtsentscheidung die Zuteilung eines Domainnamens rückgängig zu machen. Dieser formlose Antrag an Eurid hätte hier genügt, um zu einer Prüfungspflicht seitens Eurid bei der Zuteilung zu kommen.

Das Gericht ließ jedoch darüber hinaus durchblicken, dass man auch in diesem Falle nicht zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Denn die vorgelegte Abgrenzungsvereinbarung habe nicht ausreichend belegt, dass tatsächlich „bad faith“ vorgelegen habe. Denn es habe auch genau so gut sein können, dass diese Vereinbarung inzwischen durch abweichende Verträge oder gar durch Gerichtsurteile nicht mehr gültig sei.

Hieraus lassen sich für zukünftige ADR-Verfahren gegen Eurid ebenfalls wichtige Schlüsse ziehen. Denn nun ist zum einen klar, dass der „bad faith“-Einwand auch bereits gegen Eurid vorgebracht werden kann, hier aber unverständlicherweise sehr hohe Anforderungen gestellt werden. Denn es ist nicht verständlich, warum man zunächst Eurid habe aufmerksam machen müssen, um zu einer Überprüfung der Zuteilung zu gelangen, wenn man doch ohnehin eine vollständige Überprüfung auch im ADR-Verfahren durchführen kann.

Dementsprechend kristallisiert sich allerdings immer mehr heraus, welche Spruchpraxis das Schiedsgericht in der Zukunft einschlagen wird. Es fällt daher mit jeder veröffentlichten Entscheidung leichter, eine Einschätzung der Erfolgsaussichten eines möglichen ADR-Verfahrens zu geben. Die Reihe der Entscheidungen gegen Eurid selbst wird wohl noch um einiges länger werden. Die Situation um die .eu-Domains bleibt daher weiter spannend. Nach Ablauf der ADR-Fristen gegen Eurid ist zudem zu erwarten, dass die ersten Verfahren gegen den jeweiligen Domaininhaber geführt werden. Sobald hier neue Entscheidungen ergehen, halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.

Bei Beratungsbedarf rund um das Thema .eu-Domains oder ADR-Verfahren sprechen Sie uns einfach an!