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Musicals, Werktitelschutz und Verwechslungsgefahr

Musicals, Werktitelschutz und Verwechslungsgefahr

Wissenswertes rund um den Titelschutz

von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann

Mit einem markenrechtlich interessanten Fall hatte sich jüngst das OLG Köln (Az.: 6 U 114/07) am 16.11.2007 zu befassen. Dabei ging darum, dass der Veranstalter einer Musikaufführung mit dem Titel „DIE NACHT DER MUSICALS“ sich dagegen zur Wehr setzte, dass ein Konkurrent unter dem Titel „GALANACHT DES MUSICALS“ vergleichbare Veranstaltungen durchführte. Beide Veranstaltungen beinhalten die abendliche Aufführung von Ausschnitten aus verschiedenen bekannten Musicals.

In seiner Entscheidung stellte das Gericht zunächst fest, dass der Bezeichnung „DIBeratung Fachanwalt Düsseldorf TerhaagE NACHT DER MUSICALS“ Werktitelschutz zukommt. Dies ist deshalb der Fall, weil – was bereits ausreicht – die Bezeichnung geeignet ist, das Werk entsprechend zu individualisieren und auf diese Weise von anderen Werken unterscheidbar zu machen. Grundsätzlich ist es zwar so, dass rein beschreibende und alltägliche Begriffe wie z.B. „Musical“ im Allgemeininteresse freihaltebedürftig sind und damit keinen markenrechtlichen Schutz genießen können.

Anders kann es sich jedoch bei der Kombination solcher Begriffe zu einem neuen Gesamtbegriff verhalten. Insofern hat sich das Publikum mittlerweile daran gewöhnt, dass in Titelbezeichnungen eben auch anklingt, welchen Inhalt das so bezeichnete Werk hat. Zudem – so der Senat des OLG weiter – sei der Titel „DIE NACHT DES MUSICALS“ auch nicht rein beschreibend. Zum einen sei der Begriff „Musicals“ in gewisser Weise verfremdet, da Inhalt der angebotenen Veranstaltung nicht ein komplettes Musical ist, sondern stattdessen nur Ausschnitte aus verschiedenen Musicals geboten werden. Ebenso verfremdet sei auch die Bezeichnung „Nacht“, da eine solche Veranstaltung üblicherweise bereits am Abend beginne und allenfalls bis in den Beginn der Nacht andauere.

Als nächstes musste das Gericht untersuchen, ob zwischen den Begriffen der beiden Konkurrenten auch eine Verwechslungsgefahr besteht. Maßgeblich dafür ist insbesondere die Unterscheidungskraft des geschützten Titels. Insofern kommt dem Titel „DIE NACHT DES MUSICALS“ wegen seiner dargestellten beschreibenden Elemente lediglich eine schwache Unterscheidungskraft und damit auch nur ein entsprechend geringer Schutzumfang zu. Wegen der großen Ähnlichkeit im Sinngehalt zum Werktitel des Konkurrenten „GALANACHT DES MUSICALS“ reicht aber auch eine schwache Unterscheidungskraft aus. Die Hinzufügung des Elements „Gala“ unterstreicht insofern lediglich die besondere Festlichkeit der Veranstaltung und führt nicht zu einem anderen Sinngehalt des Begriffs.

Das Gericht sah somit alle Voraussetzungen eines markenrechtlichen Abwehranspruchs als gegeben an und bestätigte das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot für die Konkurrentin, unter dem genannten Titel weiterhin Musikaufführungen durchzuführen.

Werktitelschutzrecht auch für Internetdomains

Auch im Bereich der Internetdomains spielen markenrechtliche Schutzrechte eine in der Praxis nicht zBeratung Fachanwalt Düsseldorf Terhaagu unterschätzende Rolle. Diese können sowohl als Unternehmenskennzeichen (so zum Beispiel die Firma oder auch die besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs), oder aber eben auch als Werktitel schutzfähig sein. Für den Schutz als Werktitel ist aber erforderlich, dass der Inhalt der Webpräsenz, die von der Domain adressiert wird, selbst ein schutzfähiges Gesamtwerk darstellt. Wann ein solches vorliegt, ist allerdings – wie so oft – eine Frage des Einzelfalls und kann pauschal nicht beantwortet werden. Titelschutz ist natürlich aber auch für weitere Werke möglich. Das Gesetz nennt insofern beispielhaft und nicht abschließend die Druckschriften (Bücher, Magazine, Zeitschriften), Filmwerke (Kinofime, TV-Produktionen), Musik- und Theaterwerke.
 

Titelschutzanzeiger sinnvoll

Immer wieder werden wir von Mandanten zur Bedeutung des so genannten Titelschutzanzeigers befragt, weshalb wir auch auf dieses Thema eingehen wollen. Tatsächlich ist es so, dass der Werktitelschutz grundsätzlich mit der Benutzung des jeweiligen Werkes beginnt, im Falle einer Zeitschrift beispielsweise also zeitgleich mit deren Erscheinen. Durch die wirksame Vornahme einer Titelschutzanzeige kann dieser Schutz allerdings wirksam auf einen früheren Zeitpunkt vorverlagert werden. Eine Veröffentlichung des geplanten Werkes  im Titelschutzanzeiger führt nämlich dazu, dass die Öffentlichkeit über selbiges als informiert gilt und Nachahmungen durch die Konkurrenz vorgebeugt werden kann.

Bei der Vornahme einer Titelschutzanzeige, aber auch zu allen sonstigen Fragen rund um den Titelschutz stehen wir Ihnen selbstverständlich mit Rat und Tat zur Verfügung.