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BGH / OLG Hamm / LG Münster: Online-Auktionen (ricardo.de)

Leitsätzliches

Durch Internetauktionen können wirksame Verträge zustandekommen.

BUNDESGERICHTSHOF

Urteil

Aktenzeichen: VIII ZR 13/01

Entscheidung vom 7. November 2001

Aus dem Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob sie im Juli 1999 bei einer Internet-Auktion einen wirksamen Kaufvertrag über einen Pkw geschlossen haben.

Die r. ... .de AG in H. ... (im folgenden: r. ... .de) führte auf ihrer Web-Site unter der Bezeichnung "r. ... private auktionen" Online-Auktionen durch, an denen (als Verkäufer oder Käufer) nur teilnehmen konnte, wer sich zuvor bei r. ... .de angemeldet und dabei die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für r. ... .de Verkaufsveranstaltungen" (im folgenden: AGB) anerkannt hatte. Die AGB lauteten auszugsweise wie folgt:

Präambel

(3) Auf ... private auktionen finden § 156 BGB, § 34 b GewO und die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen keine Anwendung.

§ 3 Beschreibung des Kaufgegenstandes, Verkaufsangebot bei private Auktionen

(1) R. ... .de ermöglicht es Teilnehmern, im Eigentum des jeweiligen Teilnehmers stehende Gegenstände, die im Rahmen von private auktionen verkauft werden sollen, auf Angebotsseiten öffentlich zu präsentieren.

(5) Der anbietende Teilnehmer wird im Rahmen der Freischaltung der Angebotsseite aufgefordert, die in Abs. 4 und § 5 Abs. 4 genannten Zusicherungen und Erklärungen gegenüber r. ... .de abzugeben. R. ... .de handelt dabei als Empfangsvertreter aller anderen Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB. Die Freischaltung erfolgt erst, wenn der anbietende Teilnehmer die geforderten Zusicherungen und Erklärungen abgegeben hat.

§ 4 Vertragsangebot

(1) Für die von ... anbietenden Teilnehmern im Rahmen von private auktionen angebotenen Gegenstände können alle Teilnehmer mit Ausnahme des in Abs. 2 genannten Personenkreises während des jeweils für den angebotenen Gegenstand angegebenen Angebotszeitraumes (§ 6) verbindliche Kaufangebote über die r. ... .de-Website abgeben.

(4) Kaufangebote, die unter dem von ... dem anbietenden Teilnehmer geforderten Mindestkaufpreis liegen, sind unwirksam.

(7) Bei Angeboten, die im Rahmen von private auktionen abgegeben werden, handelt r. ... .de als Empfangsvertreter der anbietenden Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB.

§ 5 Annahme eines Vertragsangebotes

(4) Bei private auktionen erklärt der anbietende Teilnehmer bereits mit der Freischaltung seiner Angebotsseite gemäß § 3 Abs. 5 die Annahme des höchsten unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 4 und 5 wirksam abgegebenen Kaufangebotes. Der anbietende Teilnehmer wird von r. ... .de vom Zustandekommen des Kaufvertrages alsbald, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des zweiten Werktages nach Ende des Angebotszeitraumes (§ 6) per e-mail unter der von dem anbietenden Teilnehmer angegebenen e-mail-Adresse unterrichtet.

Der Beklagte, der nebenberuflich mit EU-reimportierten Kraftfahrzeugen handelte, richtete unter seinem Benutzernamen für den Verkauf eines Neuwagens VW-Passat eine Angebotsseite mit einer Fahrzeugbeschreibung ein. Er legte den Startpreis (10 DM), die Schrittweiten der Gebote sowie die Dauer der Auktion fest und gab eine vorgegebene Erklärung ab, in der es unter anderem heißt: "Bereits zu diesem Zeitpunkt erkläre ich die Annahme des höchsten, wirksam abgegebenen Kaufangebotes." Einen Mindestkaufpreis setzte der Beklagte nicht fest. Die Angebotsseite wurde für fünf Tage auf der Web-Site von r. ... .de freigeschaltet.

Der Kläger gab unter seinem Benutzernamen acht Sekunden vor Auktionsende mit 26.350 DM das letzte und höchste Gebot ab. R. ... .de teilte dem Kläger durch eine E-Mail mit, er habe den Zuschlag erhalten, und forderte ihn unter Bekanntgabe der Identität des Verkäufers auf, sich mit diesem in Verbindung zu setzen, um die Abwicklung von Versand und Bezahlung zu regeln.

Der Beklagte lehnte die Lieferung des Pkw zu dem Gebot des Klägers mit der Begründung ab, es sei noch kein Vertrag zustande gekommen; er war jedoch zu einem Verkauf des Fahrzeugs zum Preis von "ca. 39.000 DM" bereit. Vorsorglich focht er seine etwaige Willenserklärung wegen eines Versehens bei der Eingabe des Startpreises an.

Der Kläger hat den Beklagten auf Übereignung des Pkw Zug um Zug gegen Zahlung von 26.350 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Münster, JZ 2000, 730). Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt (OLG Hamm, JZ 2001, 764 = NJW 2001, 1142). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Aus den Entscheidungsgründen:

I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt, zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag wirksam zustande gekommen. Die Freischaltung der Angebotsseite durch den Beklagten stelle bereits ein rechtsverbindliches Verkaufsangebot des Beklagten dar, das der Kläger durch sein Höchstgebot angenommen habe. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von den Parteien bei ihrer Anmeldung gegenüber r. ... .de akzeptiert worden seien, bildeten die Auslegungsgrundlage dafür, wie die Parteien als Erklärungsempfänger bzw. r. ... .de als deren Empfangsvertreter die jeweilig abgegebenen Erklärungen der Parteien verstehen durften. Soweit die vom Beklagten mit der Freischaltung abgegebene Erklärung in § 5 Abs. 4 AGB als Annahme bezeichnet werde, liege darin eine rechtlich unschädliche Falschbezeichnung; tatsächlich erfülle diese Erklärung bereits alle Anforderungen an ein rechtsverbindliches Angebot und sei nicht lediglich eine "invitatio ad offerendum". Selbst wenn die mit der Freischaltung der Angebotsseite verbundene Erklärung des Beklagten nicht als Angebot im Sinne des § 145 BGB anzusehen wäre, stellte sie jedenfalls eine antizipierte Annahmeerklärung hinsichtlich des durch den letzten Bieter - den Kläger - wirksam abgegebenen Angebots dar.

Auch unter dem Gesichtspunkt einer AGB-Kontrolle bestünden gegen die Wirksamkeit der Willenserklärung des Beklagten keine Bedenken. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von r. ... .de entfalteten über ihre Bedeutung für die Auslegung der Parteierklärungen hinaus keine rechtliche Wirkung im Verhältnis der Parteien zueinander, so daß es auf ihre Wirksamkeit nicht ankomme. Keine der beiden Vertragsparteien sei Verwender der AGB. Sähe man gleichwohl den Beklagten als Verwender an, so unterfiele er nicht dem Schutzzweck des AGB-Gesetzes. Wäre dagegen der Käufer als Verwender anzusehen, dann hielte § 5 Abs. 4 der AGB einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG jedenfalls stand; § 10 Nr. 5 AGBG sei ohnehin nicht anwendbar.

Die vom Beklagten erklärte Anfechtung seiner Willenserklärung greife nicht durch. Der geltend gemachte Erklärungsirrtum habe, wie der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung eingeräumt habe, nicht vorgelegen; im übrige fehle es auch an der Ursächlichkeit des Irrtums für die Abgabe der Willenserklärung und an der Unverzüglichkeit der Anfechtungserklärung.

Der Vertrag sei auch nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig; § 34 b Abs. 1 GewO und § 34 b VO Nr. 5 b GewO richteten sich nur an den Auktionsveranstalter.

Die Verbindlichkeit sei auch klagbar. Bei der Internet-Auktion handele es sich nicht um ein Glücksspiel im Sinne des § 762 BGB.

II. Die Revision hat keinen Erfolg. Die Parteien haben einen wirksamen Kaufvertrag über den vom Beklagten auf der Web-Site von r. ... .de angebotenen Pkw geschlossen.

1. Verträge kommen zustande durch auf den Vertragsschluß gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen, in der Regel durch Angebot ("Antrag") und Annahme nach §§ 145 ff BGB, bei Versteigerungen durch Gebot und Zuschlag (§ 156 BGB). Diese Willenserklärungen können, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch durch elektronische Übermittlung einer Datei im Internet - online - abgegeben und wirksam werden.

2. Ein Vertragsschluß nach § 156 BGB scheidet im Streitfall aus, weil auf das Gebot des Klägers kein Zuschlag erfolgt ist. Die Mitteilung von r. ... .de an den Kläger, er habe den "Zuschlag" erhalten, enthielt keine entsprechende Willenserklärung von r. ... .de und bezog sich auch nicht auf eine solche. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die hier durchgeführte Online-Auktion den Tatbestand einer Versteigerung im Sinne des § 156 BGB erfüllte und ob die (dispositive) Vorschrift des § 156 BGB durch die Präambel der AGB für das Rechtsverhältnis der Parteien wirksam abbedungen wurde.

3. Ein Vertrag ist jedoch nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff BGB zustande gekommen.

a) Außer Frage steht, daß das online abgegebene Höchstgebot des Klägers eine wirksame, auf den Abschluß eines Kaufvertrages mit dem Beklagten gerichtete Willenserklärung darstellt.

Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es auf seiten des Beklagten nicht an einer entsprechenden Willenserklärung. Diese liegt nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts darin, daß der Beklagte die von ihm eingerichtete Angebotsseite für die Versteigerung seines Pkw mit der (ausdrücklichen) Erklärung freischaltete, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste, wirksam abgegebene Kaufangebot an.

Dabei kann - weil für die Rechtsfolgen ohne Bedeutung - dahingestellt bleiben, ob die Willenserklärung des Beklagten rechtlich, wie das Berufungsgericht gemeint hat, als Verkaufsangebot und das spätere Höchstgebot des Klägers als dessen Annahme zu qualifizieren sind oder ob, wie es der Wortlaut der vom Beklagten abgegebenen Erklärung nahe legt und vom Berufungsgericht hilfsweise angenommen wird, die Willenserklärung des Beklagten eine - rechtlich zulässige - vorweg erklärte Annahme des vom Kläger abgegebenen Höchstgebots darstellt.

Die wechselseitigen Erklärungen der Parteien sind nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts r. ... .de als Empfangsvertreter der Parteien (§ 164 Abs. 3 BGB) jeweils zugegangen und damit wirksam geworden (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dadurch ist der Kaufvertrag zwischen den Parteien nach §§ 145 ff BGB zustande gekommen.

b) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die vom Beklagten abgegebene Erklärung in Verbindung mit der zugleich bewirkten Freischaltung seiner Angebotsseite eine auf den Verkauf des angebotenen PKW gerichtete Willenserklärung darstellt und nicht lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum).

aa) Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolges gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 1993 - II ZR 73/92, NJW 1993, 2100 unter I 1). Ob eine Äußerung oder ein schlüssiges Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, bedarf der Auslegung.

Das Berufungsgericht hat bei der Würdigung der vom Beklagten bewirkten Freischaltung seiner Angebotsseite im Verhältnis zum Kläger zu Recht nicht allein auf den Inhalt der Angebotsseite, der bei der Online-Auktion auf dem Bildschirm erscheint, abgestellt, sondern die Erklärung einbezogen, welche der Beklagte bei der Freischaltung abzugeben hatte, um die Freischaltung zu bewirken (§§ 3 Abs. 5, 5 Abs. 4 AGB), und die der Beklagte durch Anklicken der entsprechend vorformulierten Erklärung bei der Freischaltung auch tatsächlich abgegeben hat. Diese ausdrückliche Erklärung des Beklagten, die zwar auf der Angebotsseite selbst nicht erschien, aber r. ... .de als Empfangsvertreter des Klägers zugegangen ist, stellte in Verbindung mit dem Inhalt der Angebotsseite, auf den sie sich bezog, die auf den Abschluß des Kaufvertrags mit dem Meistbietenden gerichtete Willenserklärung des Beklagten dar.

Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe sich in unzulässiger Weise über den eindeutigen Wortlaut der vom Beklagten bei der Freischaltung abgegebenen Erklärung hinweggesetzt, berührt dies nur die nicht entscheidungserhebliche Frage, ob die Willenserklärung des Beklagten als Angebot oder als vorweggenommene Annahme zu qualifizieren ist, nicht jedoch deren Charakter als rechtsgeschäftliche Willenserklärung.

bb) Die Willenserklärung des Beklagten war auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hinreichend bestimmt. Zwar richtete sie sich an eine nicht konkret bezeichnete Person (ad incertam personam). Sie genügte aber dem Bestimmtheitserfordernis, weil zweifelsfrei erkennbar war, mit welchem Auktionsteilnehmer der Beklagte abschließen wollte, nämlich (nur) mit dem, der innerhalb des festgelegten Angebotszeitraumes das Höchstgebot abgab (vgl. Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 145 Rdnr. 4; Staudinger/Bork, BGB, 13. Aufl., § 145 Rdnr. 19).

cc) Für das Verständnis der bei der Freischaltung abgegebenen Erklärung des Beklagten bedarf es allerdings nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, eines Rückgriffs auf § 5 Abs. 4 AGB. Zwar können Allgemeine Geschäftsbedingungen für Internet-Auktionen als Auslegungsgrundlage herangezogen werden, wenn Erklärungen der Auktionsteilnehmer nicht aus sich heraus verständlich sind. Verständnislücken können dann unter Rückgriff auf die durch die Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründeten wechselseitigen Erwartungen der Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verständnis über die Funktionsweise der Online-Auktion geschlossen werden. Die bei der Freischaltung gesondert abgegebene Erklärung des Beklagten ("Bereits zu diesem Zeitpunkt erkläre ich die Annahme des höchsten, wirksam abgegebenen Kaufangebotes.") ließ jedoch den Bindungswillen des Beklagten - unmißverständlich - bereits aus sich heraus erkennen, ohne daß für das Verständnis dieser Erklärung auf die entsprechende - gleichlautende - Bestimmung in § 5 Abs. 4 AGB zurückgegriffen werden mußte.

dd) Unerheblich ist, ob sich der Beklagte bei Abgabe seiner Willenserklärung und Freischaltung der Angebotsseite des verbindlichen Charakters seiner Erklärung bewußt war. Trotz fehlenden Erklärungsbewußtseins (Rechtsbindungswillens, Geschäftswillens) liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende - wie der Beklagte - bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaßt werden durfte (BGHZ 91, 324; BGHZ 109, 171, 177). Ein für den Empfänger nicht erkennbarer Vorbehalt, sich nicht binden zu wollen, ist unbeachtlich (§ 116 BGB). Dem Erklärenden verbleibt nur die Möglichkeit einer Anfechtung seiner Willenserklärung nach §§ 119 ff BGB in den dort bestimmten Grenzen.

4. Gründe für eine Unwirksamkeit der Willenserklärung des Beklagten und damit des Kaufvertrages liegen nicht vor und ergeben sich insbesondere nicht, wie die Revision geltend macht, aus dem AGB-Gesetz.

a) Nach Auffassung der Revision fehlt es an einer verbindlichen Willenserklärung des Beklagten, weil die Klausel in § 5 Abs. 4 AGB nach § 9 AGBG unwirksam sei; sie benachteilige den Einlieferer unangemessen und sei auch mit wesentlichen Grundgedanken des § 156 BGB unvereinbar. Dem kann nicht gefolgt werden.

Im Ausgangspunkt zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Parteien bereits bei ihrer Anmeldung als (künftige) Nutzer der Auktionsplattform gegenüber r. ... .de anerkannt haben, im Verhältnis der Parteien zueinander von keiner Seite "gestellt" wurden, so daß keine Vertragspartei "Verwender" im Sinne des § 1 AGBG ist. Mit dieser Feststellung ist allerdings die Frage, ob Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters von Internet-Auktionen einer Kontrolle nach dem AGB-Gesetz auch insoweit unterliegen, als sie das Vertragsverhältnis der Auktionsteilnehmer untereinander betreffen, nicht bereits abschließend zu verneinen.

Nach der Rechtsprechung des Senats können vom Versteigerer verwendete Auktionsbedingungen für herkömmliche Versteigerungen (§ 156 BGB) einer Inhaltskontrolle durchaus auch insoweit unterliegen, als sie den Kaufvertrag zwischen Einlieferer und Ersteigerer betreffen (Senatsurteil vom 23. Mai 1984 - VIII ZR 27/83, NJW 1985, 850 = WM 1984, 1056; Senatsurteil vom 19. Dezember 1984 - VIII ZR 286/83, ZIP 1985, 550). Ob diese Rechtsprechung auf Versteigerungsbedingungen für Online-Auktionen übertragbar ist oder hierfür andere rechtliche Konstruktionen oder dogmatische Begründungen zu entwickeln sind, bedarf jedoch im Streitfall keiner abschließenden Beurteilung (zum Stand der Diskussion zu dieser Frage vgl. Wiebe, Vertragsschluß bei Online-Auktionen, MMR 2001, 109, ders. in Spindler/Wiebe, Internet-Auktionen 2001, S. 69 ff.; Spindler, Vertragsabschluß und Inhaltskontrolle bei Internet-Auktionen, ZIP 2001, 809; Sester, Vertragschluß bei Internet-Auktionen, CR 2001, 98; Rüfner, Virtuelle Marktordnungen und das AGB-Gesetz, MMR 2000, 597; Ulrici, Zum Vertragsschluß bei Internet-Auktionen, NJW 2001, 1112; Grapentin, Vertragsschluß bei Internet-Auktionen, GRUR 2001, 713; Hartung/Hartmann, "Wer bietet mehr?" - Rechtsicherheit des Vertragsschlusses bei Internet-Auktionen, MMR 2001, 278; Hager, Die Versteigerung im Internet, JZ 2001, 786; Burgard, Online-Marktordnung und Inhaltskontrolle WM 2001, 2102). Denn hier geht es nicht um Versteigerungsbedingungen, welche die inhaltliche Ausgestaltung des Kaufvertrages zwischen Einlieferer und Ersteigerer betreffen (z.B. Vorleistungspflicht des Ersteigerers, Senatsurteil vom 23. Mai 1984, aaO), sondern um den Vertragsabschluß selbst.

Der Vertragsabschluß hat grundsätzlich invidividuellen Charakter, auch wenn die Willenserklärungen, aus denen er sich zusammensetzt, vorformulierte Bestandteile besitzen. Daher kommen solche Erklärungen als Gegenstand einer Prüfung gemäß Vorschriften, die sich auf Allgemeine Geschäftsbedingungen beziehen, nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 1. März 1982 - VIII ZR 63/81, NJW 1982, 1388 = WM 1982, 444; ebenso BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 - IVb ZR 72/83, NJW 1985, 1394 = WM 1985, 757 unter A II 2 a). Ob dies auch dann gilt, wenn auf einen Vertragsschluß gerichtete Willenserklärungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind oder von ihnen fingiert werden, kann im Streitfall dahingestellt bleiben. Die individuelle Willenserklärung, die der Beklagte selbst abgegeben hat, indem er die auf seine Angebotsseite bezogene Erklärung, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das Höchstgebot an, unmittelbar vor der Freischaltung mit einem Häkchen versehen ("angeklickt") und durch die Eingabe "Auktion starten" r. ... .de zugeleitet hat, unterliegt jedenfalls keiner Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff AGBG.

Daran ändert auch nichts, daß die Willenserklärung des Beklagten teilweise vorformuliert war und insoweit der Formulierung in § 5 Abs. 4 AGB entsprach. Denn § 5 Abs. 4 AGB gibt der vom Beklagten bei der Freischaltung persönlich abgegebenen Willenserklärung - wie oben dargelegt (II 3 b cc) - keinen anderen Inhalt als diese aus sich selbst heraus hat.

Insoweit unterscheidet sich § 5 Abs. 4 AGB auch von Vertragsabschlußklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Voraussetzungen eines Vertragsabschlusses anders regeln wollen als in §§ 145 ff BGB und eine unmittelbare Auswirkung auf das Zustandekommen eines Vertrages beanspruchen. Daran fehlt es bei § 5 Abs. 4 AGB, der die auf den Vertragsschluß gerichtete Willenserklärung des Anbieters nicht ersetzt und ihr auch keine von §§ 145 ff. BGB abweichende rechtliche Wirkung verleiht. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Vertragsabschlußklauseln der vorgenannten Art bereits vor Vertragsschluß Wirkung für den Abschluß eines Vertrages haben können, bedarf deshalb im Streitfall keiner Erörterung (vgl. dazu Ulmer, in: Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 2 Rdnr. 63; Staudinger/Schlosser, aaO, § 2 Rdnr. 39).

b) Der Beklagte hat seine Willenserklärung nicht wirksam wegen Irrtums (§ 119 BGB) angefochten. Der zunächst behauptete Erklärungsirrtum (fehlerhafte Eingabe des Startpreises) lag, wie die Revision einräumt, nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Der erstmals in der Revision behauptete Inhaltsirrtum, wonach der Beklagte mit der Veröffentlichung seiner Angebotsseite keine rechtsverbindliche Erklärung habe abgeben wollen, unterliegt als neues tatsächliches Vorbringen nicht der Beurteilung durch das Revisionsgericht (§ 561 Abs. 1 ZPO).

c) Die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts, denen zufolge ein etwaiger Verstoß des Auktionsveranstalters gegen § 34 b Abs. 1 GewO und § 34 b Verordnung Nr. 5 b GewO nicht nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages zwischen den Parteien führen würde, werden von der Revision nicht angegriffen. d) Soweit die Revision schließlich meint, eine Verbindlichkeit des Beklagten sei nicht begründet worden, weil es sich bei der vorliegenden Internet-Auktion um ein Spiel (§ 762 BGB) gehandelt habe, verkennt sie, daß die Preisbildung für einen dort angebotenen Gegenstand - wie bei einer herkömmlichen Versteigerung - eine gewisse Zufälligkeit nur insoweit aufweist, als die Stärke der Nachfrage im Angebotszeitraum ungewiß ist. Dies macht die Online-Auktion aber ebenso wie eine herkömmliche Versteigerung nicht zum Spiel. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß der Anbieter die Möglichkeit hat, das Bietgeschehen durch entsprechende Vorgaben zu steuern (Höhe des Startpreises, Festlegung der Bietschritte und des Bietzeitraumes) und das Risiko einer Verschleuderung wegen zu geringer Nachfrage auszuschließen (Festlegung eines Mindestpreises). In der Auktion wurde von den Parteien ein ernsthafter wirtschaftlicher Geschäftszweck verfolgt, der auf den Austausch gegenseitiger Leistungen mit einer Preisbildung durch zeitlich beschränkte Bieterkonkurrenz gerichtet war. Dieser Zweck schließt die Annahme eines Spiels aus (vgl. BGHZ 69, 295, 301).

(...)

OBERLANDESGERICHT HAMM

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 2 U 58/00 (LG Münster)

Entscheidung vom 14. Dezember 2000

 

 

 

In dem Rechtsstreit

 

(...)

 

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 09. November 2000 durch die Richter am Oberlandesgericht ...(...)

 

für R e c h t erkannt:

 

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Januar 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

 

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen PKW, Fabrikat VW Passat Variant TDI, 110 PS, Farbe: satinsilber metallic, schwarze Innenausstattung mit den Ausstattungsmerkmalen Trendline, Edelholzausstattung, Klimaautomatik, Technik- und Winterpaket sowie Radiovorbereitung und Nebelscheinwerfer ohne bisherige Zulassung (Neuwagen) zu übergeben und ihm das Eigentum an diesem PKW zu verschaffen, Zug um Zug gegen Zahlung von 26.350,00 DM.

 

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

 

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 64.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

4. Den Parteien wird gestattet, die Sicherheit durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.

 

5. Die Beschwer des Beklagten liegt unter 60.000,00 DM. Die Revision wird zugelassen.

 

 

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob sie anlässlich der Durchführung einer Auktion im Internet über den Anbieter "R. de" einen wirksamen Vertrag über den Kauf eines Pkw geschlossen haben. Die R. de AG in Hamburg verkauft über das Internet eigene Gegenstände gegen Höchstgebot, vermittelt auf diesem Wege Vertragsabschlüsse mit anderen Anbietern und gibt unter der Bezeichnung "R private auktionen" auch Dritten die Möglichkeit, eigene Verkaufsveranstaltungen durchzuführen.

 

Vor der Teilnahme müssen sich die Teilnehmer bei "R. de" anmelden und dabei die Anerkennung der AGB durch Doppelklick erklären. Bereits auf der Homepage von "R. de" wird auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für "R. de" Verkaufsveranstaltungen (AGB) hingewiesen. Die Teilnehmer können durch zweimaliges Anklicken den Text der AGB in druckgerechter Form abrufen. Die AGB lauten u. a. wie folgt:

 

§ 3 Beschreibung des Kaufgegenstandes, Verkaufsangebot bei private Auktionen

 

(1) R. de ermöglicht es Teilnehmern, im Eigentum des jeweiligen Teilnehmers stehende Gegenstände, die im Rahmen von private auktionen verkauft werden sollen, auf Angebotsseiten öffentlich zu präsentieren.

 

(5) Der anbietende Teilnehmer wird im Rahmen der Freischaltung der Angebotsseite aufgefordert, die in Abs. 4 und § 5 Abs. 4 genannten Zusicherungen und Erklärungen gegenüber R. de abzugeben. R. de handelt dabei als Empfangsvertreter aller anderen Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB. Die Freischaltung erfolgt erst, wenn der anbietende Teilnehmer die geforderten Zusicherungen und Erklärungen abgegeben hat.

 

§ 4 Vertragsangebot

 

(1) Für die von R. de im Rahmen von R auktionen und die von anbietenden Teilnehmern im Rahmen von private auktionen angebotenen Gegenstände können alle Teilnehmer mit Ausnahme des in Abs. 2 genannten Personenkreises während des jeweils für den angebotenen Gegenstand angegebenen Angebotszeitraumes (§ 6) verbindliche Kaufangebote über die R. de- Website abgeben.

 

(3) Die Angebote sind verbindlich und unwiderruflich. Sie erlöschen ohne weiteres mit Ablauf des übernächsten Werktages nach dem Ende des jeweiligen Angebotszeitraumes, wenn sie nicht bis dahin von R. de oder dem anbietenden Teilnehmer angenommen worden sind, § 151 Satz 2 BGB.

 

(5) Um eine ordnungsgemäße Durchführung von R auktionen und private auktionen sicherzustellen, ist R. de berechtigt, Angebote ohne Angabe von Gründen, insbesondere jedoch Angebote von Teilnehmern, die a) von R. de gemäß § 1 Abs. 3 von der Teilnahme an Verkaufsveranstaltungen ausgeschlossen werden könnten oder b) gemäß Abs. 2 kein Kaufangebot abgeben dürfen, zurückzuweisen; insofern stehen die Kaufangebote unter der auflösenden Bedingung, dass sie von R. de nicht innerhalb von einer Woche nach Ende des jeweiligen Angebotszeitraumes zurückgewiesen werden.

 

(7) Bei Angeboten, die im Rahmen von private auktionen abgegeben werden, handelt R. de als Empfangsvertreter der anbietenden Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB.

 

§ 5 Annahme eines Vertragsangebotes

 

(1) Der Vertrag über einen angebotenen Gegenstand kommt ohne Erklärung gegenüber dem Teilnehmer, der das Vertragsangebot abgegeben hat (nachfolgend auch "Antragender" genannt), bereits durch Annahme des Vertragsangebotes zustande. Der Antragende verzichtet auf eine Annahmeerklärung, § 151 S. 1 BGB. Über die Annahme seines Vertragsantrages wird der Antragende alsbald, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des zweiten Werktages nach Ende des Angebotszeitraumes (§ 6) von R. de per E-Mail unter der von ihm angegebenen e- mail- Adresse unterrichtet.

 

(4) Bei private auktionen erklärt der anbietende Teilnehmer bereits mit der Freischaltung seiner Angebotsseite gemäß § 3 Abs. 5 die Annahme des höchsten unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 4 und 5 wirksam abgegebenen Kaufangebotes. Der anbietende Teilnehmer wird von R. de vom Zustandekommen des Kaufvertrages alsbald, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des zweiten Werktages nach Ende des Angebotszeitraumes (§ 6) per E-Mail unter der von dem anbietenden Teilnehmer angegebenen E-Mail Adresse unterrichtet.

 

§ 6 Angebotszeitraum

 

(1) Angebote zum Vertragsschluss können nur während eines für den jeweiligen Gegenstand von R. de festgelegten Zeitraumes abgegeben werden ("Angebotszeitraum"). Bei private auktionen wird R. de die Wünsche des anbietenden Teilnehmers nach Möglichkeit berücksichtigen.

 

(3) R. de ist berechtigt, den Angebotszeitraum nach eigenem Ermessen zu verkürzen oder zu verlängern oder Veranstaltungen ohne Abschluss eines Vertrages abzubrechen.

 

Wegen weiterer Einzelheiten der AGB wird auf deren Fotokopie (GA 8 ff.) verwiesen.

 

Der Beklagte ist BWL- Student, der im Rahmen seines Ende 1997 angemeldeten Gewerbes nach seinen Angaben ca. 20 bis 50 Neufahrzeuge als EU- Reimporte auf Kundenbestellung auf "konventionellem Wege" verkauft hat.

 

1999 führte er unter "R private auktionen" eine eigene Verkaufsveranstaltung durch und bot unter dem Namen "AAutomobile" einen Neuwagen mit der Beschreibung: "Passat Variant TDI 110 PS Neuwagen Trendline, satinsilber metallic, innen schwarz, Edelholzausstattung, Klimaautomatic, Technik- und Winterpaket, Radiovorbereitung, Nebelscheinwerfer etc. ohne Zulassung, O KM" bei einem Startpreis von 10,00 DM ohne Angabe eines Mindestpreises vom 22.07.1999, 21.33 Uhr, bis zum 27.07.1999, 21.33 Uhr, an. Ein Neufahrzeug mit diesen Ausstattungsmerkmalen hatte im Autohandel einen Listenpreis von ca. 57.000,00 DM.

 

Innerhalb der Bieterzeit gab der Kläger als 963ster und letzter Bieter online ein Gebot über 26.350,00 DM ab. Am 27.07.1999 um 21.54 Uhr erhielt er von "R. de" per E-Mail die Nachricht, dass er "bei R private (...) für 26.350,00 DM den Zuschlag bei der Auktion von A- Automobile mit dem Titel VW Passat Variant TDI 110 PS - Neuwagen (Auktions- Nr.: 174124) erhalten" habe. Neben der Beglückwünschung zum erhaltenen Zuschlag wies "R. de" den Kläger unter Angabe der E-Mail Adresse und Telefon-/ Fax- Nummer des Beklagten darauf hin, "sich mit A- Automobile in Verbindung (zu setzen), um Versand und Bezahlung schnell und einfach zu regeln".

 

Daraufhin nahm der Kläger am 28. und 29.07.1999 jeweils telefonisch Kontakt mit dem Beklagten auf. Im Rahmen dieser Telefonate lehnte der Beklagte die Lieferung des von ihm angebotenen Fahrzeuges zu dem vom Kläger gebotenen Kaufpreis i. H. v. 26.350,00 DM ab.

 

Ebenso lehnte der Beklagte dies auch im vorprozessualen Anwaltsschriftwechsel ab und erklärte unter dem 6.8.1999, dass "eine etwaig auf Abschluss eines Kaufvertrages abgegebene Willenserklärung (...) gemäß § 119 BGB angefochten" werde.

 

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, es sei zwischen ihm und dem Beklagten ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden, da der Beklagte als anbietender Teilnehmer bei "private auktionen" im Hinblick auf § 5 Abs. 4 der AGB durch die Aufnahme des von ihm angebotenen Fahrzeuges auf den Internetseiten von " R. de" ein bindendes Vertragsangebot abgegeben habe, welches seinerseits durch die online erklärte Abgabe des höchsten Gebotes innerhalb des vorgesehenen Bieterzeitraumes angenommen worden sei.

 

Der Kläger hat beantragt,

 

den Beklagten zu verurteilen, ihm einen PKW, Fabrikat VW Passat Variant TDI, 110 PS, Farbe: satinsilber metallic, schwarze Innenausstattung mit den Ausstattungsmerkmalen Trendline, Edelholzausstattung, Klimaautomatik, Technik und Winterpaket sowie Radiovorbereitung und Nebelscheinwerfer ohne bisherige Zulassung (Neuwagen) zu übergeben und ihm das Eigentum an diesem PKW zu verschaffen, Zug um Zug gegen Zahlung von 26.350,00 DM.

 

Der Beklagte hat beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Er hat die Ansicht vertreten, dass ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei. Zum einen seien die AGB nicht anzuwenden, zum anderen stelle die Darstellung des angebotenen Fahrzeuges im Internet lediglich eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten dar. Eine Annahmeerklärung des vom Kläger mit einem Preis von 26.350,00 DM abgegebenen Angebotes sei durch ihn, den Beklagten, nicht erfolgt. Im übrigen habe er eine etwaig abgegebene Willenserklärung angefochten, da er irrtümlich anstelle des beabsichtigten Startpreises von 10.000,00 DM nur 10,00 DM angegeben gehabt habe. Schließlich habe er mit dem Kläger anlässlich eines Telefongesprächs eine Vertragsaufhebung vereinbart.

 

Das Landgericht hat die Klage mit dem hiermit in Bezug genommenen Urteil vom 21.01.2000 (GA 139 - 156) in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 14.02.2000 (GA 179) abgewiesen. Dabei hat es seine Entscheidung im wesentlichen auf die Erwägung gestützt, dass bei der gebotenen Auslegung angesichts des unter Einstandspreis des Beklagten liegenden Gebotes des Klägers eine wirksame antizipierte Annahmeerklärung des Beklagten nicht vorliege.

 

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er vertritt die Ansicht, das Landgericht habe die maßgeblichen Bewertungskriterien unzutreffend gewichtet und daher zu Unrecht das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages zwischen ihm und dem Beklagten verneint. So würden derzeit weltweit über Auktionen monatlich hunderttausende von Gegenständen sowohl von Privaten als auch "business to business" veräußert. Dabei habe sich das Internet zwischenzeitlich als attraktive Plattform zum Handel und zum Absatz von Produkten über Auktionen erwiesen, wobei sich die streitgegenständliche Art der Auktion, die sich rechtlich als Verkauf gegen Höchstgebot unter zeitlicher Limitierung mit Bestimmung des Preises durch den zeitlich letzten Bieter darstelle, internetspezifisch etabliert habe.

 

Die zeitliche Begrenzung der Veranstaltung und vom Verkäufer vorgegebene "Schrittweiten", Startpreise mit/ ohne Angabe eines Mindestpreises schafften für die potentiellen Erwerber aleatorische Kaufreize, welche von den Anbietern bewusst ausgenutzt würden. So hätten Untersuchungen ergeben, dass der größte Teil der online angebotenen Waren zu deutlich höheren Preisen verkauft worden sei, als die Marklage sich "offline" dargestellt habe. Soweit gewerbliche Unternehmen - wie der Beklagte - online auf Auktionen Waren anböten, versprächen sie sich häufig durch besonders günstige Angebote i. S. v. "Lockvogelangeboten" einen besonderen Werbeeffekt.

 

Das System der Online-Auktionen der vorliegenden Art basiere auf Rechtssicherheit, nämlich darauf, dass der letzte Bieter dahingehend abgesichert sei, dass er den angebotenen Kaufgegenstand zu dem von ihm gebotenen Preis auch erhalte. Hinsichtlich der rechtstechnischen Gestaltung der AGB durch "R. de" sowie vergleichbare Anbieter existiere eine durch Online- Auktionen millionenfach statuierte Verkehrssitte dahin, dass - wie Verkäufer und Käufer weltweit wüssten - der Kauf zu dem Gebot des zeitlich letzten Bieters verbindlich zustande komme und somit vom Anbieter in jedem Fall angenommen werde.

 

Die aufgrund der AGB des Plattformbetreibers jeweils zwischen den Kaufparteien verbindlich vereinbarten Bedingungen von "R. de" sähen rechtstechnisch gestaltend - wie vorliegend und generell bei allen Betreibern in ähnlicher Form - Regelungen vor, die das verbindliche Zustandekommen des Vertrages zum letzten Gebot sicherten. Im Verhältnis der Parteien zueinander seien die Regelungen des AGB - Gesetzes nicht anwendbar, da beide übereinstimmend gegenüber "R. de" erklärt hätten, zu deren Bedingungen abschließen zu wollen. Dass im Verhältnis der Parteien zu "R. de" eine wirksame Einbeziehungsvereinbarung getroffen worden sei, habe die Kammer zutreffend festgestellt. Darüber hinaus werde unabhängig von der Vereinbarung der AGB unter Ziff. 7 der Website "R. de" (GA 37) u. a. die ausdrückliche Zusicherung des Verkäufers aufgenommen, dass er "bereits zu diesem Zeitpunkt (...) die Annahme des höchsten, wirksam abgegebenen Kaufangebotes (erkläre)" und sich "mit diesen Vorbedingungen (...) einverstanden (erkläre)". Diese bestätigende Erklärung müsse vom im Netz agierenden Verkäufer - durch Klick - ausdrücklich bestätigt werden.

 

Das Risiko des Verkäufers gegen Höchstgebot werde regelmäßig - wie auch vorliegend - dadurch minimiert, dass er eigenverantwortlich die Annahmeerklärung zum höchsten Gebot durch Festsetzung eines Startpreises, eines Mindestpreises, der Angabe der "Schrittweiten" bzw. der Bietungsschritte steuern könne, wobei seitens "R" folgender Hinweis erfolge:

 

"Wenn Sie z. B. Ihr Auto versteigern, wählen sie natürlich höhere Schrittweiten, als wenn Sie nur einen Hamsterkäfig versteigern."

 

Gehe man vom Text der AGB und der Zusicherung aus, habe der Beklagte antizipiert - rechtlich zulässig - seine Annahmeerklärung hinsichtlich des höchsten, wirksam abgegebenen Kaufangebotes innerhalb des Auktionszeitraumes abgegeben. Dieses letzte Angebot sei unstreitig von ihm, dem Kläger, in Höhe von 26.350,00 DM abgegeben worden, so dass der Vertrag auf dieser Basis abgeschlossen worden sei.

 

Es sei allerdings ebenso denkbar, in der vorweggenommenen Annahmeerklärung ein bindendes Angebot zum Verkauf durch den Beklagten zu sehen, welches von ihm, dem Kläger, mit seinem letzten "Gebot" angenommen worden sei. Letztlich wirke sich die antizipierte Annahmeerklärung wie ein bindendes Angebot des Verkäufers aus. Werte man die Erklärung des Beklagten in diesem Sinne, so habe er ein Angebot an einen unbestimmten Personenkreis als verbindliche Publikumsofferte abgegeben. Auch hinsichtlich des Kaufpreises sei dieses Angebot genau konkretisiert, da die Parteienvereinbarung, soweit sie den Betrag nicht ausdrücklich nenne, ein nach objektiven Merkmalen ablaufendes Verfahren der Preisbestimmung festlege oder die Bestimmung einem Dritten überlasse. Denn vorliegend sei das Angebot des Beklagten nach der vereinbarten R- Auktions- Regel durch den höchsten Preis des zeitlich letzten Bieters unter Berücksichtigung der festgelegten Frist bestimmt.

 

Soweit die Kammer gemeint habe, die Erklärung des Beklagten decke nicht den Erklärungsinhalt, dass dieser ein Vertragsangebot zum Preise von 26.350,00 DM akzeptiere, der unter dem Einkaufspreis des Beklagten liege, sei das nicht tragfähig. Die Erklärung des Beklagten - gleichgültig, ob man sie als Angebot oder antizipierte Annahme werte - sei eindeutig und nicht der Auslegung fähig. Der Beklagte habe unter Zugrundelegung der vereinbarten AGB und der übrigen - plattformbedingten - Erklärungen erklärt, dass er einen Vertragsschluss zu dem zeitlich durch die Auktion befristeten letzten höchsten Gebot des jeweiligen Bieters verbindlich akzeptiere. Er habe erklärt, dass er - ohne sonstige zusätzliche Bedingungen - das höchste Gebot des zeitlich letzten Bieters für den Vertragsschluss als verbindlich erachte. Entgegen der Ansicht der Kammer habe es insoweit keiner weiteren Preisbestimmung bedurft, denn die Preisbestimmung durch das zeitlich letzte Angebot sei gerade das Charakteristische des Vertrages gegen Höchstgebot und damit der Online- Auktion. Aber auch dann, wenn man die Erklärung des Beklagten für auslegungsfähig erachten wollte, wäre das Ergebnis des Landgerichts nicht haltbar. Maßgeblich für eine Auslegung der Erklärung des Beklagten sei seine, des Klägers, verständige Sicht als Erklärungsempfänger.

 

Maßgeblich sei somit, wie er, der Kläger, nach Treu und Glauben die Erklärung des Beklagten habe verstehen dürfen. Bedeutsam seien hier der Sinn und Zweck von Online- Auktionen. Er bestehe darin, für den potentiellen Bieter die Sicherheit zu geben, dass er den angebotenen Kaufgegenstand tatsächlich auch zu dem Preis seines höchsten abgegebenen Kaufangebotes - beziehungsweise der Annahmeerklärung - erhalte. Ebenso werde durch die AGB als Vertragsbasis gesichert, dass der Verkäufer verbindlich auch gegenüber dem Käufer des zeitlich letzten Gebotes seinen Kaufpreis- und Abnahmeanspruch durchsetzen könne. Es solle also ein für beide Seiten bindender Vertrag zum höchsten Gebot zustande kommen. Der Verkäufer werde insoweit maßgeblich durch § 4 (1) AGB und dadurch gesichert, dass "R. de" nach § 4 (7) AGB als Empfangsvertreter für die Willenserklärung des Käufers fungiere.

 

Sämtliche dieser aufgezeigten Umstände seien beiden Parteien bei der Online- Auktion - auch als Verkehrssitte - bekannt gewesen und deshalb bei der Auslegung maßgeblich heranzuziehen. Hierauf basierend bestehe auf der einen Seite für den Käufer die Chance, einen Kaufgegenstand weit unter Marktpreisen - sogar unter Einstandspreisen - zu erhalten, andererseits für den Verkäufer - die häufig eher wahrscheinliche - Konstellation, einen Kaufgegenstand weit über marktgerechten Preisen im Internet absetzen zu können. Anders als die Kammer gemeint habe, gingen potentielle Käufer im "Online- Markt" davon aus, dass Waren besonders günstig als "Lockvogelangebote" angeboten würden. Entscheidend sei darüber hinaus, dass der Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, u. a. durch ein Preislimit sein wirtschaftliches Risiko zu minimieren. Davon habe er keinen Gebrauch gemacht. Unstreitig habe der Beklagte den Startpreis auf 10,00 DM festgelegt und einen Mindestpreis nicht angegeben. Weiterhin seien die "Schrittweiten" mit 50,00 DM festgelegt worden. Ein verständiger Empfänger der Erklärungen des Beklagten, der die oben aufgezeigten Gesamtumstände kenne, könne die fehlenden Angaben des Beklagten zur Kaufpreisfestlegung - als Risikominimierung des Verkäufers - nur dahin werten, dass der Beklagte als Verkäufer - da keine zusätzlichen preisbestimmenden Parameter von ihm eingegeben worden seien bedingungslos bereit gewesen sei, "ohne Limit" das zeitlich letzte Angebot zum höchsten Preis als verbindlich für den Abschluss des Kaufvertrages gegen sich gelten zu lassen.

 

Der Kläger beantragt,

 

das Urteil des Landgerichts Münster abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm einen Pkw, Fabrikat VW Passat Variant TDI, 110 PS, Farbe: satinsilber metallic, schwarze Innenausstattung mit den Ausstattungsmerkmalen Trendline, Edelholzausstattung, Klimaautomatik, Technik- und Winterpaket sowie Radiovorbereitung und Nebelscheinwerfer ohne bisherige Zulassung (Neuwagen) zu übergeben und ihm das Eigentum an diesem PKW zu verschaffen, Zug um Zug gegen Zahlung von 26.350,00 DM, sowie hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 30.650,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.07.1999 zu zahlen.

 

Der Beklagte, der sich auf den Hilfsantrag nicht eingelassen hat, beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Er bezieht sich auf sein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen und trägt vor:

 

Er bestreite mit Nichtwissen, dass sämtliche AGB von Online- Plattformen der vorliegenden Art ebenso wie die von "R. de" gestaltet seien und insoweit eine durch Online- Auktionen millionenfach statuierte Verkehrssitte dahingehend existiere, dass der Kauf zum Gebot des zeitlich letzten Bieters verbindlich zustande komme und somit vom Anbieter in jedem Fall verbindlich angenommen werde.

 

Auf diese Behauptung komme es aber gar nicht an, da sich das Zustandekommen eines Vertrages nur nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften richte. Soweit der Kläger geltend mache, dass das System von Online- Auktionen der vorliegenden Art auf Rechtssicherheit basiere, verkenne er, dass Rechtssicherheit nur durch die Anwendung der Gesetze, nicht aber von für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen gewährleistet werde.

 

Er, der Beklagte, habe auch kein "Lockvogelangebot" zu Werbezwecken abgegeben. Ferner vertrete er die Ansicht, dass die AGB von "R" zwischen ihm und dem Kläger nicht verbindlich vereinbart worden seien. Zum einen beruhe dies darauf, dass nicht der Kläger und/ oder er, der Beklagte, der Verwender der AGB seien, sondern ausschließlich "R" und somit die AGB gemäß §§ 1, 2 AGBG auch nur Bestandteil eines Vertrages zwischen "R" und dem Beklagten bzw. "R" und dem Kläger hätten werden können. Dass der Verwender von AGB mit ihnen das Zustandekommen eines Vertrages zwischen Dritten, d. h. den Vertragsparteien, die nicht Verwender der AGB und die andere Vertragspartei i. S. d. § 1 I AGBG seien, regeln könne, sei weder im AGBG noch in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehen. Eine Erklärung, dass im Verhältnis zwischen den Parteien die AGB von "R" verbindlich sein sollten, habe er, der Beklagte, weder gegenüber dem Kläger noch der Kläger gegenüber ihm, dem Beklagten, abgegeben. Auf die Frage, ob jeder Teilnehmer davon ausgehen müsse/ dürfe, dass der jeweils andere Teilnehmer den Inhalt der AGB zur Kenntnis genommen und akzeptiert habe, komme es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an wie auf die Regelung in § 3 Ziff. (5) und § 4 Ziff. (7) der AGB, wonach "R" als Empfangsvertreter aller anderen Teilnehmer bzw. als Empfangsvertreter der anbietenden Teilnehmer handele. Denn diese Regelungen bezögen sich nicht auf die - fehlenden Erklärungen der Parteien, dass im Verhältnis zwischen ihnen die AGB von "R" verbindlich sein sollen.

 

Die Bestellung als Empfangsvertreter beider Parteien verstoße im übrigen gegen § 181 BGB. Ferner werde den Erfordernissen des § 2 I AGBG dadurch nicht genügt, dass die Teilnehmer durch zweimaliges Anklicken den Text der AGB in druckgerechter Form abrufen können. Zudem seien die AGB von "R" im Hinblick auf das AGBG unwirksam. Soweit es die in § 1 der AGB geregelte Zulassung angehe, prüfe "R" lediglich, ob eine e- mail- Adresse vorhanden sei. Da email- Adressen überall erhältlich seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass Teilnehmer ihre wahre Identität oder Anmeldung fingierten.

 

Ob abgegebene Kaufangebote verbindlich seien, wie dies in § 4 Ziff. (3) der AGB bestimmt sei, lasse sich nicht feststellen, zumal jeder Teilnehmer berechtigt sei, seine Anmeldung jederzeit schriftlich zurückzunehmen, § 1 Ziff. (5) AGB. Außerdem habe sich "R" in § 4 Ziff. (5) AGB vorbehalten, Angebote ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen und von diesem Recht sogar noch innerhalb einer Woche nach dem Ende des Angebotszeitraumes Gebrauch zu machen. Der dafür angeführte Grund, eine ordnungsgemäße Durchführung der Auktionen sicherzustellen, könne damit aber gerade nicht erreicht werden.

 

Schließlich sei die Bestimmung, dass die Kaufangebote verbindlich seien, weder damit vereinbar, dass das höhere bzw. höchste Angebot den Vorrang genießen soll, § 5 Ziff. (2) AGB, noch mit der Berechtigung von "R", den Angebotszeitraum nach eigenem Ermessen zu verkürzen oder zu verlängern oder Veranstaltungen ohne Abschluss eines Vertrages abzubrechen, § 6 Ziff. (3) der AGB. Da keiner der Teilnehmer wisse, ob und ggf. in welcher Weise "R" von diesem Recht Gebrauch mache, handele es sich jedenfalls insoweit um ein "Glücksspiel", das eine - analoge Anwendung von § 762 I BGB rechtfertige. Inzwischen sei "R", soviel er, der Beklagte, wisse, dazu übergegangen, bei Auktionen betreffend den Verkauf eines Pkw die Angebotszeit zu verlängern, wenn das in der zunächst vorgesehenen Angebotszeit zuletzt abgegebene Kaufangebot noch unangemessen niedrig gewesen sei.

 

Aus den dargelegten Gründen ergebe sich auch die Unwirksamkeit der Regelung des § 5 Ziff. (4) AGB, insbesondere weil der Beklagte danach bereits mit der Freischaltung keine Möglichkeit mehr gehabt habe, auf die Auktion in irgendeiner Weise Einfluss zu nehmen, es andererseits aber im Belieben bzw. nicht nachprüfbaren Ermessen von "R" stehe, ob es zu einem höchsten wirksam abgegebenen Kaufangebot und damit zum Abschluss eines Kaufvertrages komme. Den von "R" vorgegebenen AGB zufolge sei es letztlich der Kläger gewesen, der den Kaufpreis bestimmt habe. Für diese Leistungsbestimmung gelte § 315 BGB. Der vom Kläger bestimmte Kaufpreis entspreche aber nicht der Billigkeit, so dass die vom Kläger getroffenen Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 3 BGB unverbindlich sei.

 

Schließlich berufe er, der Beklagte, sich auf die von ihm mit Schreiben vom 06.08.1999 erklärte Anfechtung und mache geltend, mit dem Kläger eine Aufhebung des vermeintlich abgeschlossenen Kaufvertrages vereinbart zu haben. Dem Angebot im Internet habe ein bestimmter Pkw, den er, der Beklagte, zunächst für einen anderen Kunden, der später "abgesprungen" sei, bestellt gehabt habe, zu Grunde gelegen, den er kurze Zeit nach Ende der Internetauktion an einen Dritten zum Einkaufspreis veräußert habe. Die Beschaffung eines Neufahrzeuges mit den angebotenen Ausstattungsmerkmalen sei ihm nicht mehr möglich, da VW das Fahrzeug nicht mehr mit dem angebotenem 110 PS- TDI- Motor, sondern mit einem stärkeren Aggregat herstelle.

 

Der Senat hat die Parteien gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Wegen des Anhörungsergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 09.11.2000 und wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

 

 

Entscheidungsgründe

A. Die Berufung ist zulässig und begründet.

 

Der Kläger hat gegen den Beklagten aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Lieferung eines PKW, Fabrikat VW Passat Variant TDI, 110 PS, ohne bisherige Zulassung (Neuwagen) mit den im Tenor genannten Ausstattungsmerkmalen Zug um Zug gegen Zahlung von 26.350,00 DM.

 

I. Die Parteien haben einen Kaufvertrag über einen Pkw des beschriebenen Typs zu einem Kaufpreis von 26.350,00 DM durch Angebot und Annahme - via Internet - geschlossen.

 

Zutreffend hat das Landgericht insoweit ausgeführt, dass Rechtsgeschäfte im Internet den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Rechts folgen (Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Auflage, § 145, Rn. 6 ff.), so dass es für den wirksamen Abschluss des Kaufvertrages eines Angebots und einer entsprechenden Annahme bedurfte, §§ 145 ff. BGB. Diese Erklärungen konnten rechtswirksam auch online per Mausklick abgegeben werden (Ernst, NJW-CoR 1997, 165).

 

1. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts neigt der Senat dazu, in der Freischaltung der Angebotsseite durch den Beklagten für die hier streitige Auktion nicht lediglich eine "invitatio ad offerendum", sondern bereits ein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages zu sehen.

 

a. Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, sind bei der rechtlichen Bewertung der Parteierklärungen (auch) die AGB von "R. de" zu berücksichtigen.

 

(1) Diese wurden von den Parteien gegenüber "R. de" wirksam i. S. d. § 2 AGBG einbezogen, da die Teilnehmer bereits auf der Startseite sowie nochmals bei der Anmeldung bei "R. de" auf die AGB hingewiesen werden und die Bestimmungen sowohl online eingesehen als auch in druckgerechter Form von den Teilnehmern abgerufen werden können. Damit ist den Anforderungen des § 2 AGBG Genüge getan, wie die Kammer zutreffend ausgeführt hat (so auch: Ulrici, JuS 2000, 947, 948; Ernst, NJW- CoR 1997, 165, 167).

 

Da die Anerkennung der AGB für alle Teilnehmer zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an Veranstaltungen von "R. de" ist, durfte und musste jeder Teilnehmer von einer entsprechenden Anerkennung der Bedingungen durch alle anderen Teilnehmer ausgehen. So haben die Parteien auch übereinstimmend jeweils gegenüber "R. de" erklärt, dass sie im Verhältnis Antragender/ Annehmender zu den Bedingungen von "R. de" kontrahieren wollen.

 

Soweit diese Bedingungen Regelungen hinsichtlich des Vertragsschlusses unter den Teilnehmern enthielten, musste und durfte daher jeder Teilnehmer aus der maßgeblichen Sicht des objektiven Empfängerhorizontes davon ausgehen, dass den abgegebenen Erklärungen der in den AGB beigemessene Erklärungswert zukommt.

 

(2) Auf eine wirksame Einbeziehung der Bestimmungen nach § 2 AGBG im Verhältnis der Parteien zueinander kommt es dabei nicht an. Denn bei den Vertragsbestimmungen handelt es sich, bezogen auf die Parteien, nicht um AGB i. S. d. §§ 1 ff. AGBG, da keiner von beiden Vertragsparteien Verwender der AGB ist; diese sind vielmehr von einem Dritten, nämlich dem Unternehmen "R. de", das die Plattform für die Auktion anbietet, zur Voraussetzung der Teilnahme an dem System gemacht worden.

 

Darauf, dass Vertragsbedingungen "gestellt" sein müssen, um als AGB im Sinne der §§ 1 ff. AGBG zu gelten, kann angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung - entgegen der von Wiebe ( MMR 2000, 323, 325) vertretenen Auffassung - insbesondere auch nicht unter Hinweis auf ein "berechtigtes Interesse aller Beteiligten an einer einheitlichen Marktordnung" im Verhältnis "Verkäufer/ Käufer" verzichtet werden.

 

Ebenso wenig kommt es bei der Auslegung des Erklärungsverhaltens der Parteien auf die Frage der Wirksamkeit der Klauseln im Verhältnis zu "R. de" an, da beide Parteien die Regelungen unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifizierung anerkannt haben und damit als Erklärungsempfänger die daraufhin abgegebenen Erklärungen im Sinne dieser Bestimmungen verstehen mussten.

 

(3) Damit bilden die AGB von "R. de" die Auslegungsgrundlage, wie die Parteien als Erklärungsempfänger bzw. "R. de" gemäß § 166 Abs. 1 BGB als nach § 3 (5) und § 4 (7) der AGB jeweils i. S. v. § 167 Abs. 1 1. Alt. BGB bevollmächtigter Empfangsvertreter die jeweilig abgegebenen Erklärungen der Parteien nach dem objektiven Empfängerhorizont verstehen durften.

 

Zwar regelt § 3 (1) AGB, dass "R. de" den Teilnehmern ermöglicht, Gegenstände, die im Rahmen von "private auktionen" verkauft werden sollen, auf Angebotsseiten öffentlich zu präsentieren, was für eine bloße "invitatio ad offerendum" spricht. Im übrigen regeln die §§ 3 (4), 4 (1), 4 (4), 4 (7), 5 (1) der AGB, dass das Kaufangebot von den Bietern abgegeben wird und der Verkäufer nach § 5 (4) AGB durch das Freischalten der Angebotsseite antizipiert die Annahme des letzten innerhalb der Bietzeit wirksam abgegebenen Gebots erklärt.

 

Dabei handelt es sich aber rechtlich um "Falschbezeichnungen" (" falsa demonstratio"). Denn die Freischaltung der Angebotsseite erfüllt unabhängig von ihrer Bezeichnung in den AGB alle Voraussetzungen eines Angebotes i. S. d. § 145 BGB.

 

So ist unter einem Angebot i. S. d. § 145 BGB jede mit Rechtsbindungswillen abgegebene einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung zu verstehen, die auf Abschluss eines Vertrages gerichtet ist, dessen Gegenstand und Inhalt in der Erklärung hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist, wobei eine ausreichende Bestimmbarkeit auch dann vorliegt, wenn der Anbietende die Festlegung einzelner Vertragspunkte dem Angebotsempfänger überlässt (Palandt- Heinrichs, BGB, 59. Auflage, § 145, Rn. 1 f. m. w. N.). Kennzeichnend für das Angebot ist dabei, dass dieses der Annahme i. d. R. zeitlich vorangeht (Palandt- Heinrichs Einf. v. § 145 Rn. 4).

 

Aus § 5 (4) der AGB ergibt sich sinngemäß, dass die Freischaltung der Angebotsseite die rechtlich verbindliche Erklärung auf Abschluss eines Kaufvertrages über den angebotenen Gegenstand enthält. Die allgemeine Erwägung, die im Zweifel für die Annahme einer unverbindlichen "invitatio ad offerendum" spricht, dass nämlich der in seinen Kapazitäten eingeschränkte Warenanbieter keine rechtsverbindliche Erklärung abgeben wolle, um nicht gegenüber allen potentiellen Auktionsteilnehmern rechtlich verpflichtet zu sein, greift nicht ein, da das Angebot insoweit beschränkt ist, als es gemäß § 5 der AGB nur durch das am Ende der Bietzeit abgegebene höchste Gebot angenommen werden konnte.

 

Diese Erklärung ist auch hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbestandteile hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar. Denn neben der bestimmten Angabe des Kaufgegenstandes sind durch die AGB von "R. de" sowohl der Vertragspartner als auch der Kaufpreis hinreichend bestimmbar. So ergibt sich aus dem durch die AGB von "R. de" festgelegten Auktionsablauf der Vertragspartner als der letzte Bieter innerhalb der vorgesehenen Bietzeit. Ebenso ist die Erklärung des Beklagten hinsichtlich des Kaufpreises im Hinblick auf die Regelung in den AGB, dass der Kaufpreis im Rahmen des Auktionsverfahrens durch das gegenseitige Überbieten durch die Bieter bis zum Ablauf des festgelegten Auktionszeitraumes bestimmt wird, hinreichend bestimmbar.

 

Die Bezeichnung als vorweggenommene bindende Annahmeerklärung ist somit lediglich eine "Falschbenennung" einer tatsächlich auf Abschluss eines Vertrages gerichteten Erklärung, die alle Voraussetzungen eines Angebotes erfüllt. Das auf dieses Angebot erfolgte höchste Gebot des Klägers stellt danach dessen Annahme dar.

 

(4) Auch unter dem Gesichtspunkt der "AGB-Kontrolle" bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der auf § 5 (4) AGB beruhenden Erklärung.

 

(a) Das folgt schon daraus, dass die Regelungen im Verhältnis der Parteien zueinander, wie ausgeführt, nicht der Kontrolle nach dem AGB - Gesetz unterliegen, da keine der Parteien Verwender i. S. d. § 1 AGBG ist, d. h. die Bestimmungen von keiner der Parteien der anderen i. S. d. § 1 AGBG "gestellt" wurden. Auch aus der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldungen der Teilnehmer bei "R. de" per Login mit Benutzername und Passwort unter Anerkennung der Bedingungen kann auf ein "Stellen" i. S. d. § 2 AGBG nicht geschlossen werden, da die Anmeldungsreihenfolge rein zufällig ist.

 

(b) Selbst wenn man aber - entgegen der Ansicht des Senats - auch zwischen den Parteien von einer Anwendbarkeit des AGBG ausginge, neigt der Senat dazu, nach der Interessenlage (allein) den anbietenden Teilnehmer (Beklagten) als Verwender i. S. d. § 1 AGBG anzusehen (so wohl auch Wilmer, NJW- CoR 2000, 94, 99). Denn der Verkäufer bedient sich des von "R. de" bereitgestellten Verkaufsportals, um unter Anerkennung und Geltung der dortigen AGB seine Ware an potentielle Bieter zu verkaufen. Insoweit macht er sich deren AGB, zumindest soweit sie Modalitäten des Kaufvertragsabschlusses vorsehen, zu eigen. Unabhängig vom Zeitpunkt des Login fungiert er dabei als Initiator des Verkaufs, da es nur durch seine Teilnahme am System überhaupt zum Abschluss eines Kaufvertrages - mit welchem Käufer auch immer - über den von ihm angebotenen Gegenstand kommen kann. Als Verwender unterfiele der Beklagte im Verhältnis zum Bieter (Kläger) aber nicht dem Schutzzweck des AGBG.

 

(c) Selbst wenn man aber - entgegen der Ansicht des Senates - den Käufer als Verwender ansähe, so verstieße die Bestimmung des § 5 (4) AGB weder gegen § 10 Abs. 5 AGBG noch gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG.

 

§ 10 Nr. 5 AGBG wäre wegen § 24 Nr. 1 AGBG schon nicht anwendbar, weil der Beklagte, der nach seinen Angaben seit Anmeldung des Gewerbes Ende 1997 nebenberuflich ca. 20 bis 50 EU- Reimporte auf Kundenbestellung durchführte, als "Unternehmer" im Sinne des § 24 Nr. 1 AGBG anzusehen ist. Ohnedies läge auch kein Verstoß gegen § 10 Nr. 5 AGBG vor, da die Klausel keine Erklärungsfiktion aufstellt, sondern i. V. m. § 4 Abs. 5 AGB nur die Verpflichtung beinhaltet, mit der Freischaltung der Angebotsseite die rechtsverbindliche Erklärung auf Abschluss eines Kaufvertrages abzugeben (vgl. auch Wiebe, MMR 2000, 284).

 

Ebenso wenig läge ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 S. 1 AGBG - wegen Abweichung vom Leitbild des § 156 BGB - vor.

 

Eine unangemessenene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders könnte nämlich nicht angenommen werden (so auch: Anm. Wiebe, MMR 2000, 284, 286; Ulrici, JuS 2000, 947, 949; Wilkens, DB 2000, 666, 668).

 

So spräche zwar die vom LG zutreffend angeführte Unausgereiftheit des Verfahrens, wonach ein "Ausbieten" aufgrund des begrenzten Zeitraumes und der kleinen Bietschritte u. U. nicht möglich sei und die Bieter in Kenntnis des festgelegten Zeitraumes u. U. bis zum Ende zögerten, um erst in der Schlussphase zu bieten, für eine Unangemessenheit. Denn in derartigen Fällen besteht wegen des Fehlens eines Auktionators i. S. d. § 156 BGB grds. nicht die Möglichkeit, die Auktion situationsbedingt zu verlängern, um auf diese Weise für den anbietenden Teil einen günstigen Vertragsabschluß zu erreichen. § 6 Abs. 3 der AGB sieht zwar eine solche Verlängerungsmöglichkeit für "R. de" vor, von dieser ist aber vorliegend kein Gebrauch gemacht worden.

 

Gegen die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung spräche aber entscheidend, dass der anbietenden Teilnehmer den Verlauf der Auktion durch die Angabe eines Mindest- und Startpreises, der Größe der Bietschritte sowie des Bietzeitraum nachhaltig beeinflussen und sein Risiko damit in Grenzen halten kann.

 

Im übrigen ist allgemein bekannt, dass es sich bei Auktionen um risikoreiche Transaktionsformen handelt. So geht der anbietende Teilnehmer dieses Risiko bewusst ein, um gleichsam die Chance wahrzunehmen, durch die Preisbestimmung mittels des gegenseitigen Überbietens der Bieter einen guten Preis zu erlangen, der möglicherweise sogar über dem Marktpreis liegt. Dass sich diese Chance u. U. nicht realisiert, liegt in der Natur der Auktion. Im übrigen bietet erst die Verfahrensgestaltung ohne Auktionator die Möglichkeit, den Angebotszeitraum auf mehrere Wochen auszudehnen, was die einzelne Warenpräsentation für einen wesentlich größeren Personenkreis zugänglich macht und somit in der Regel die Erzielung eines angemessenen Preises sicherstellt (Anm. Wilkens DB 2000, 666, 668).

 

(d) Soweit der Beklagte geltend macht, dass sich Bedenken hinsichtlich der Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Angebote wegen des Zulassungsverfahrens nach § 1 der AGB und der Rücknahmemöglichkeit der Anmeldung nach § 4 (3) der AGB ergäben, kann dies allenfalls die Wirksamkeit dieser Regelungen berühren, nicht jedoch die des § 5 (4) der AGB. Gleiches gilt hinsichtlich der Bedenken bezüglich § 4 (5) der AGB.

 

b) Im übrigen hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass bei der Auslegung einer Erklärung neben dem Wortlaut auch außerhalb des Erklärungsaktes liegende Begleitumstände aus der Sicht des objektiven Empfängerhorizontes miteinzubeziehen sind (Palandt- Heinrichs, BGB, 59. Auflage, § 133 Rn. 15 m. w. N.).

 

(1) Der Senat kann allerdings der Kammer, die ausgeführt hat, dass diese Begleitumstände gegen die Annahme einer auf Abschluss eines Kaufvertrages unter dem Einstandspreis gerichteten Erklärung sprächen, nicht folgen.

 

Die Kammer hat gemeint, der Kläger habe nicht davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte die Auktion als Werbeveranstaltung habe nutzen wollen und Vermögenseinbußen durch einen Verkauf des Pkw unter dem Einkaufspreis einkalkuliert habe.

 

Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der Beklagte als Verkaufsplattform gerade eine Internetauktion benutzt hat und den Pkw nicht zu einem Festpreis, sondern mit einem Startpreis von lediglich 10,00 DM anbot, was ihm die potentielle Möglichkeit verschaffte, einen größeren Bieterkreis zu erreichen. Die vom Beklagten gewählte Verkaufsform spricht daher für eine auf Abschluss eines Kaufvertrages über den Pkw zu jedem Kaufpreis oberhalb des Startpreises gerichtete Willenserklärung (so auch Ulrici, JuS 2000, 947, 949).

 

Entgegen den Ausführungen des Landgerichts ist also aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers, der Kenntnis von der Möglichkeit der Festsetzung eines (weit höheren) Mindestgebotes hat, auf den Willen des Erklärenden zu schließen, mit jedem Gebot über dem festgelegten Startpreis einverstanden zu sein, selbst wenn dieses noch so niedrig liegt (so auch Ulrici, JuS 2000, 947, 950). Der geheim gehaltene Wille, den Pkw erst ab Erreichen des Einkaufspreises verkaufen zu wollen, ist nach § 116 BGB unbeachtlich.

 

Das Risiko, den Pkw möglicherweise lediglich für wenige hundert DM "zum Schleuderpreis" verkaufen zu müssen, kann der Verkäufer durch die Angabe eines entsprechend hohen Mindestgebotes gerade vermeiden. Macht er dies nicht, so ist bei verständiger Würdigung anzunehmen, dass er aus Marketing- oder sonstigen Gründen bei der Versteigerung auch hohe Verluste in Kauf zu nehmen bereit ist.

 

Auch der Umstand, dass der Anbieter nach Freischaltung der Angebotsseite keinerlei Korrekturmöglichkeit mehr hat, vermag keine andere Bewertung zu rechtfertigen, da dem Erklärenden dieser Umstand bei Bestätigung seiner Angaben gegenüber "R. de" erkennbar war. Nimmt er die der Freischaltung zeitlich vorgelagerten Korrekturmöglichkeiten nicht wahr, so geschieht dies auf sein Risiko.

 

(2) Eine Beschränkung der Erklärung des Beklagten auf Gebote im Rahmen der Billigkeit folgt auch nicht dem Rechtsgedanken des § 315 BGB, da die Parteien ausdrücklich eine andere Regelung hinsichtlich der Leistungsbestimmung - nämlich durch Bieterwettstreit - getroffen haben und somit ein Zweifelsfall i. S. d. § 315 BGB nicht vorliegt. Die Leistungsbestimmung wurde angesichts der Festlegung von Startpreis und Bieterschritten auch nicht in das Belieben des Klägers gestellt.

 

(3) Es entspricht vielmehr dem Prinzip der Privatautonomie, dass denjenigen, der sich in Anbetracht der mit Auktionen verbundenen Chancen und Risiken für diese Verkaufsform entscheidet, auch die Pflicht trifft, die Folgen bei Realisierung der Risiken zu tragen. So darf der privatautonom erklärte Wille nicht - wie vom LG im Ergebnis vorgenommen - durch den "vernünftigen" Willen ersetzt werden (" Es gibt ihn doch, den gerechten Preis", Anm. Wiebe, MMR 2000, 284), denn die Privatautonomie gestattet - in den hier nicht tangierten Grenzen der §§ 134, 138 BGB - auch (ganz) unvernünftiges Verhalten.

 

2. Selbst wenn man aber entgegen der Ansicht des Senates in der Freischaltung der Angebotsseite kein Angebot i. S. d. § 145 BGB sähe, so stellte es in jedem Fall eine antizipierte Annahmeerklärung hinsichtlich des in diesem Fall durch den letzten Bieter - hier des Klägers - im Angebotszeitraum wirksam abgegebenen Angebots dar. Das LG hat zutreffend ausgeführt, dass keine grundsätzlichen Bedenken bezüglich der Zulässigkeit einer derartigen antizipierten Annahme bestehen. Dies folgt aus dem Grundsatz der Privatautonomie und der damit verbundenen Freiheit, Risiken einzugehen.

 

3. Die Erklärungen sind den Parteien jeweils dergestalt zugegangen, dass "R. de" von den Parteien durch wirksame Anerkennung der AGB als Empfangsvertreter bezüglich der Erklärungen in §§ 3 (5), 4 (7) der AGB bevollmächtigt wurde. Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, haben die Parteien im Verhältnis zu "R. de" die AGB i. S. d. § 2 AGBG wirksam in den Vertrag einbezogen (s. o.), so dass eine Bevollmächtigung i. S. d. § 167 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber dem Vertreter erfolgt ist.

 

Die Bestellung von "R. de" zum Empfangsvertreter beider Parteien verstößt auch nicht gegen § 181 BGB. Unabhängig von der Frage, ob die Vorschrift nach ihrem Schutzzweck auf den Empfangsvertreter überhaupt anwendbar ist, ist die Doppelvertretung in jedem Fall als gestattet i. S. d. § 181 BGB anzusehen, da sie jeweils in Kenntnis der Bestellung durch die andere Partei erfolgte.

 

II. 1. Die Willenserklärung des Beklagten ist nicht durch Anfechtung nach §§ 119, 142 Abs. 1 BGB untergegangen.

 

a) Insoweit fehlt es bereits an einem Anfechtungsgrund. Ein vom Beklagten geltend gemachter Erklärungsirrtum i. S. d. § 119 Abs. 1 2 Alt. BGB durch versehentliche Eingabe eines Startpreises von DM 10,00 anstelle von DM 10.000,00 lag nicht vor. Es fehlte insoweit an einer entsprechenden Fehlvorstellung.

 

So hat der Beklagte im Rahmen der persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO eingeräumt, dass es ihm infolge Zeitdrucks bei Einrichtung der Angebotsseite "egal" gewesen sei, was er inhaltlich eingegeben und dass er sich auf die Kontrollfrage "Alles recht so?" durch "R. de" vor der Freischaltung seine Eingaben und die rechtlichen Hinweise zwecks Zeitersparnis nicht durchgelesen habe. An einem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum fehlt es aber, wenn der Erklärende die Erklärung in dem Bewusstsein abgibt, ihren Inhalt nicht genau zu kennen (Palandt- Heinrichs, BGB, 59. Auflage, § 119 Rn. 9 m. w. N.).

 

b) Im übrigen fehlt es auch an der Ursächlichkeit des Irrtums für die Abgabe der Willenserklärung, da der erzielte Kaufpreis von 26.350,00 DM über dem angeblich gewollten Startpreis von 10.000,00 DM liegt. Die Erwägung, dass bei einem höheren Startpreis innerhalb der Bietzeit ein höheres letztes Gebot möglich gewesen wäre (so Ulrici, JuS 2000, 947, 951), ist spekulativ und kann nicht zur Bejahung der Ursächlichkeit herangezogen werden. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es bei einem höheren Startpreis u. U. keine so rege Bieterbeteiligung gegeben hätte. Zweifel gehen hier zu Lasten des Beklagten.

 

c) Im übrigen fehlt es an der Unverzüglichkeit der Anfechtungserklärung i. S. d. § 121 BGB. Dabei mag dahinstehen, ob man - entgegen dem Wortlaut des § 121 BGB - für den Fristbeginn hier nicht auf den Auktionsbeginn abstellen kann (siehe Ulrici, JuS 2000, 947, 951), sondern auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Person des Käufers abstellen muss, da dem Beklagten erst ab diesem Zeitpunkt die Abgabe der Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner i. S. d. § 143 Abs. 1, Abs. 2 BGB möglich war (so auch Anm. Wilkens, DB 2000, 666, 668).

 

Die Anfechtungserklärung ist, wie vom Beklagten auch schriftsätzlich vorgetragen, erst in dem Anwaltsschreiben vom 06.08.1999 und nicht bereits in den Ende Juli geführten Telefonaten zwischen den Parteien abgegeben worden. Denn der bezüglich der Telefonate erfolgte Vortrag, der Beklagte habe mitgeteilt, er habe sich "verklickt" und wolle deswegen den Vertrag nicht gegen sich gelten lassen, steht im Widerspruch zu seinem Vorbringen, man habe seinerzeit einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Eine am 6.08.1998 abgegebene Anfechtungserklärung erfolgte nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 121 BGB.

 

2. Der Vertrag ist auch nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, § 134 BGB. In Betracht käme ein Verstoß gegen § 34 b I GewO und § 34 b VO Nr. 5 b) GewO. Diese Vorschriften richten sich aber nur an den Auktionsveranstalter, weshalb sie schon aus diesem Grunde nicht zur Nichtigkeit des Vertrages zwischen den Parteien führen können.

 

III. Der Anspruch des Klägers auf Lieferung und Übereignung eines Pkw des im Tenor beschriebenen Typs ist auch nicht nach § 275 BGB wegen nachträglichen Unvermögens untergegangen. Insoweit kann dahinstehen, ob die Parteien eine Stück- oder Gattungsschuld vereinbart haben. Denn abgesehen von fehlenden Beweisangeboten durch den Beklagten ist eine Beweiserhebung über die Frage, ob dem Beklagten die Lieferung des speziellen oder eines entsprechenden Neufahrzeuges - wie dieser behauptet - wegen Weiterverkaufs des ursprünglich vorhandenen Fahrzeuges und einer inzwischen eingetretenen Produktionsänderung nicht mehr möglich ist, nicht erforderlich, da feststeht, dass der Beklagte aufgrund des Weiterverkaufs ein mögliches Unvermögen zu vertreten hätte. Sollte sich in der Zwangsvollstreckung ergeben, dass dem Beklagten die Erfüllung des Klageanspruchs tatsächlich unmöglich ist, so hat der Kläger die Möglichkeit des Vorgehens nach § 283 BGB (Palandt- Heinrichs, BGB, 59. Auflage, § 275 Rn. 25 m. w. N. aus der Rspr.; OLG Hamm WM 1998, 1949, 1950 m. w. N.).

 

IV. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Parteien den wirksam abgeschlossenen Kaufvertrag einvernehmlich wieder aufgehoben haben. Das Vorbringen des Beklagten ist insoweit in sich widersprüchlich und daher unsubstantiiert.

 

So lässt sich die Behauptung des Beklagten, mit dem Kläger im Rahmen zweier Telefonate am 28. und 29.07.1999 eine Vertragsaufhebung vereinbart zu haben, nicht damit in Einklang bringen, dass er, ohne auf eine solche Vereinbarung Bezug zu nehmen, mit anwaltlichem Schreiben vom 06.08.1999 die Anfechtung des Kaufvertrages erklärte und den Pkw zu einem Kaufpreis von 39.000,00 DM anbot. Wäre der Beklagte seinerzeit von der wirksam erfolgten Aufhebung des Vertrages ausgegangen, so hätte es aus seiner Sicht einer solchen Anfechtung allenfalls hilfsweise bedurft. Nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Beklagten, § 141 ZPO, geht der Senat im übrigen als sicher, § 286 ZPO, davon aus, dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt davon überzeugt war, der Kläger werde aufgrund des Inhalts der geführten Telefonate an dem Vertrag nicht festhalten wollen.

 

V. Die Verbindlichkeit ist auch klagbar. Bei der Internetauktion handelt es sich nicht um ein Glücksspiel i. S. d. § 762 BGB (so auch Anm. Wiebe, MMR 2000, 284, 285; Anm. Wilkens, DB 2000, 666, 668).

 

Bei einem Glücksspiel hängen Gewinn und Verlust (hauptsächlich) vom Zufall, nicht aber von der Einwirkung der Parteien ab. Bei der vorliegenden Auktion war aber nur die Höhe des zu erzielenden Preises ungewiss, und auch hier hatte der Anbieter Möglichkeiten der Einwirkung durch Festlegung eines Mindest- sowie Startpreises, der Bietschritte und des Bietzeitraums.

 

Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass "R. de" nach § 6 Abs. 3 der AGB berechtigt war, den Angebotszeitraum nach eigenem Ermessen zu verkürzen oder zu verlängern oder Veranstaltungen ohne Abschluss eines Vertrages abzubrechen. Denn den Begriff des Spiels i. S. d. § 762 BGB zeichnet insbesondere aus, dass sich der Zweck in der Unterhaltung und/ oder Gewinnerzielung erschöpft, d. h. ein ernster sittlicher oder wirtschaftlicher Geschäftszweck fehlt (Palandt-Sprau, BGB, 59. Auflage, § 762, Rn. 2). Vorliegend verfolgten beide Parteien dagegen den wirtschaftlichen Zweck, das Fahrzeug zu einem - aus ihrer jeweiligen Sicht - günstigen Kaufpreis zu verkaufen bzw. zu erwerben. Dass eine solche Auktion spekulativen Charakter hat, macht sie noch nicht zum Spiel i. S. v. § 762 BGB (Anm. Wiebe, MMR 2000, 284, 285).

 

B. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 546 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

 

C. Die Zulassung der Revision folgt aus § 546 I ZPO. Die Frage, ob zwischen Teilnehmern an einer Internetauktion ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt, ist von grundsätzlicher Bedeutung.

LANDGERICHT MÜNSTER

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 4 O 424/99

Entscheidung vom 21. Januar 2000

 

 

 

In dem Rechtsstreit

 

(...)

 

hat die 4. Zivilkammer des Landgericht Münster (...)

 

für R e c h t erkannt:

 

1. Die Klage wird abgewiesen.

 

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM (...) vorläufig vollstreckbar.

 

 

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob sie im Internet einen wirksamen Vertrag miteinander geschlossen haben.

 

Die (...) in Hamburg verkauft über das Internet eigene Gegenstände gegen Höchstgebot, vermittelt auf diesem Wege Vertragsabschlüsse mit anderen Anbietern und gibt unter der Bezeichnung "(...) private Auktionen" auch Dritten die Möglichkeit, eigene Verkaufsveranstaltungen durchzuführen.

 

Eine Teilnahme ist Internetbenutzern nur nach Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für (...) - Verkaufsveranstaltungen (AGB) möglich. Auf diese AGB wird bereits auf der Homepage von (...) hingewiesen. Die Teilnehmer können durch zweimaliges Anklicken den Text der AGB in druckgerechter Form abrufen.

 

Die AGB lauten u.a. wie folgt:

 

§ 3 Beschreibung des Kaufgegenstandes, Verkaufsangebot bei private Auktionen

 

(1) (...) ermöglicht es Teilnehmern, im Eigentum des jeweiligen Teilnehmers stehende Gegenstände, die im Rahmen von private Auktionen verkauft werden sollen, auf Angebotsseiten öffentlich zu präsentieren.

 

(5) Der anbietende Teilnehmer wird im Rahmen der Freischaltung der Angebotsseite aufgefordert, die in Abs. 4 und § 5 Abs. 4 genannten Zusicherungen und Erklärungen gegenüber (...) abzugeben. (...) handelt dabei als Empfangsvertreter aller anderen Teilnehmer, § 164 Abs. 3 , BGB. Die Freischaltung erfolgt erst, wenn der anbietende Teilnehmer die geforderten Zusicherungen und Erklärungen abgegeben hat.

 

§ 4 Vertragsangebot

 

(1) Für die von (...) im Rahmen von (...) Auktionen und die von anbietenden Teilnehmern im Rahmen von private Auktionen angebotenen Gegenstände können alle Teilnehmer mit Ausnahme des in Abs. 2 genannten Personenkreises während des jeweils für den angebotenen Gegenstand angegebenen Angebotszeitraumes (§ 6) verbindliche Kaufangebote über die (...)-Website abgeben.

 

(7) Bei Angeboten, die im Rahmen von private Auktionen abgegeben werden, handelt (...) als Empfangsvertreter der anbietenden Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB.

 

§ 5 Annahme eines Vertragsangebotes

 

(1) Der Vertrag über einen angebotenen Gegenstand kommt ohne Erklärung gegenüber dem Teilnehmer, der das Vertragsangebot abgegeben hat (nachfolgend auch "Antragender" genannt), bereits durch Annahme des Vertragsangebotes zustande. Der Antragende verzichtet auf eine Annahmeerklärung, § 151 Satz 1 BGB. Über die Annahme seines Vertragsantrages wird der Antragende alsbald, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des zweiten Werktages nach Ende des Angebotszeitraumes (§ 6) von (...) per E-Mail unter der von ihm angegebenen E-Mail-Adresse unterrichtet.

 

(4) Bei private Auktionen erklärt der anbietende Teilnehmer bereits mit der Freischaltung seiner Angebotsseite gemäß § 3 Abs. 5 die Annahme des höchsten unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 4 und 5 wirksam abgegebenen Kaufangebotes. Der anbietende Teilnehmer wird von (...) vom Zustandekommen des Kaufvertrages alsbald, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des zweiten Werktages nach Ende des Angebotszeitraumes (§ 6) per E-Mail unter der von dem anbietenden Teilnehmer angegebenen E-Mail-Adresse unterrichtet.

 

§ 6 Angebotszeitraum

 

(1) Angebote zum Vertragsabschluß können nur während eines für den jeweiligen Gegenstand von (...) festgelegten Zeitraumes abgegeben werden ("Angebotszeitraum") . Bei private Auktionen wird (...) die Wünsche des anbietenden Teilnehmers nach Möglichkeit berücksichtigen.

 

(3) (...) ist berechtigt, den Angebotszeitraum nach eigenem Ermessen zu verkürzen oder zu verlängern oder Veranstaltungen ohne Abschluss eines Vertrages abzubrechen.

 

Wegen weiterer Einzelheiten der AGB wird auf deren Fotokopie (Blatt 8 ff. d.A.) verwiesen.

 

Der Beklagte hat unter "(...) private Auktionen" eine eigene Verkaufsveranstaltung durchgeführt und als Autohändler und anbietender Teilnehmer einen Neuwagen mit der Beschreibung: Passat Variant TDI 110 PS Neuwagen Trendline, Satinsilber metallic, innen schwarz, Edelholzausstattung, Klimaautomatic, Technik- und Winterpaket, Radiovorbereitung, Nebelscheinwerfer etc, ohne Zulassung, 0 Km, bei einem Startpreis von 10,-- DM ohne Angabe eines Mindestpreises vom 22.7.1999, 21.33 Uhr, bis zum 27.7.1999, 21.33 Uhr, angeboten.

 

Ein Neufahrzeug mit diesen Ausstattungsmerkmalen hat im Autohandel einen Listenpreis von ca. 57.000,-- DM.

 

Innerhalb der Bietzeit hat der Kläger als neunhundertdreiundsechzigster und letzter Bieter online ein Angebot über 26.350,-- DM abgegeben und von (...) per E-Mail eine Nachricht mit u.a. folgendem Inhalt erhalten:

 

"Gesendet: Dienstag, 27. Juli1999 21:54 Betreff: Herzlichen Glückwunsch! (Ihr Zuschlag bei der Auktion Nr., 174124). Hallo, herzlichen Glückwunsch, Ihr letztes Gebot war unschlagbar! Bei (...) private haben Sie für 26.350,00 DM den Zuschlag bei der Auktion von (...) Automobile mit dem Titel VW Passat Variant TDI 110 PS - Neuwagen (Auktions-Nr 174124) erhalten. Bitte setzen Sie sich mit (...) Automobile in Verbindung, um Versand und Bezahlung schnell und einfach zu regeln: Benutzername: Name: E-Mail: Telefon."

 

Im vorprozessualen Anwaltsschriftwechsel hat der Beklagte die Lieferung des von ihm angebotenen Fahrzeuges zu dem vom Kläger gebotenen Kaufpreis in Höhe von 26.350,-- DM abgelehnt und eine etwaige auf Abschluss eines Kaufvertrages abgegebene Willenserklärung gemäß § 119 BGB aus Irrtumsgründen angefochten.

 

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe als anbietender Teilnehmer bei der "private Auktionen" im Hinblick auf die Bestimmung in § 5 Abs. 4 der AGB durch die Aufnahme des von ihm angebotenen Fahrzeuges auf den Internetseiten von (...) bereits ein bindendes Vertragsangebot abgegeben, welches seinerseits durch die online erklärte Abgabe des höchsten Gebotes innerhalb des vorgesehenen Bieterzeitraums angenommen worden sei.

 

Der Kläger beantragt,

 

den Beklagten zu verurteilen, ihm einen PKW, Fabrikat VW Passat Variant TDI, 110 PS, Farbe: Satinsilber metallic, schwarze Innenausstattung mit den Ausstattungsmerkmalen Trendline, Edelholzausstattung, Klimaautomatik, Technik- und Winterpaket sowie Radiovorbereitung und Nebelscheinwerfer ohne bisherige Zulassung (Neuwagen) zu übergeben und ihm das Eigentum an diesem PKW zu verschaffen, Zug um Zug gegen Zahlung von DM 26.350,--.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen und ihm nachzulassen, jegliche Art der Sicherheitsleistung durch eine unbefristete, unbedingte, selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

 

Der Beklagte ist der Ansicht, er habe mit dem Kläger über das Internet keinen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen. Die AGB seien deswegen nicht anzuwenden, weil deren Kenntnisnahme durch die Teilnehmer an den Verkaufsveranstaltungen von (...) nur nach zahlreichen Schritten möglich sei.

 

Die Darstellung des angebotenen Fahrzeuges im Internet sieht der Beklagte nicht als Angebot im Sinne des § 145 BGB, sondern lediglich als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten an. Eine Annahmeerklärung des vom Kläger mit einem Preis von 26.350,-- DM abgegebenen Vertragsangebotes vermag der Beklagte nicht zu erkennen.

 

Der Beklagte verweist zur Begründung der bereits mit vorprozessualem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 6.8.1999 erklärten Anfechtung darauf, dass er irrtümlich anstelle des beabsichtigten Startpreises von 10.000,-- DM nur einen Startpreis von 10,-- DM eingegeben habe.

 

Er habe vergeblich eine Korrektur dieses Versehens während der Bietezeit versucht, was ihm jedoch nicht möglich gewesen sei, da der anbietende Teilnehmer im Laufe der Auktion nach den Bedingungen der (...) die Eingaben nicht löschen konnte.

 

Die Eingabe eines Mindestpreises habe er entsprechend der Empfehlung von (...) unterlassen.

 

Schließlich stehe dem Kläger auch deswegen kein Anspruch auf Lieferung zu, weil der Beklagte anlässlich eines Telefongesprächs im August 1999 mit dem Kläger übereingekommen sei, dass der Vertrag zu einem vom Kläger gebotenen Preis nicht durchgeführt werden sollte und der Kläger ein Verkaufsangebot des Beklagten zum Preise von 39.000,-- DM nicht angenommen habe.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich deren Anlagen Bezug genommen.

 

 

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

 

Die Parteien haben im Rahmen der vom Anbieter (...) AG veranstalteten "(...) private Auktionen" keinen wirksamen Vertrag geschlossen.

 

1. Dabei sind grundsätzliche Bedenken gegen die Zulässigkeit derartiger Online-Verkaufsveranstaltungen, auch unter dem Gesichtspunkt des Gewerberechts im Hinblick auf § 34 b GewO nicht angebracht, da es sich bei den "(...) private Auktionen" im Gegensatz zu den vom selben Anbieter ebenfalls durchgeführten "(...) non-stop Auktionen" und "(...) live Auktionen" um einen Verkauf gegen Höchstgebot handelt (Landmann/Rohmer, GewO Bd. 1, § 34 b, Rdnr. 60). Bei der "(...) private Auktion" wird den Kaufinteressenten lediglich eine Frist zur Abgabe von Geboten eingeräumt, nach deren Ablauf keine Übergebote möglich sind und bei der es zur Abgabe eines Höchstgebotes, wie es zum Wesen einer Versteigerung im Sinne der Gewerbeordnung gehört, nicht kommen kann.

 

Im übrigen wäre das Fehlen einer erforderlichen gewerbeaufsichtlichen Genehmigung ohne Einfluss auf die während einer nicht genehmigten Versteigerung geschlossenen privatrechtlichen Rechtsgeschäfte. Diese sind keinesfalls bei fehlender Genehmigung wegen Verletzung eines gesetzlichen Verbotes gemäß § 134 BGB nichtig, weil sich die gewerblichen Ordnungsvorschriften nicht gegen die Parteien des bürgerlich-rechtlichen Geschäftes richten (BGH NJW1981, 1204; NJW1968, 2286).

 

2. Online abgegebene Erklärungen und auf diese Weise geschlossene Verträge sind nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Rechts wie im normalen Geschäftsleben zu beurteilen (Hoeren, Rechtsfragen des Internet1998, Rdnr. 281; Köhler/Arndt, Recht des Internet 1999, Rdnr. 87 ff., Soergel-Wolf, BGS, 13. Aufl., vor §145, Rdnr, 108 ff.; Palandt-Heinrichs BGB, 59. Aufl., § 145 Rdnr. 6 ff.).

 

Für einen wirksamen Vertragsschluss zwischen den Parteien bedurfte es damit zweier übereinstimmender Willenserklärungen zur Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges, nämlich eines Angebotes und dessen Annahme. Diese Erklärungen können rechtswirksam auch per Mausklick online abgegeben werden (Ernst, NJW-COR 1997, 165; von Herget DStR1996, 1288, 1291).

 

Der Beklagte hat mit der Präsentation des von ihm online angebotenen Kraftfahrzeuges im Rahmen der "(...) private Auktion" gegenüber den späteren Bietern noch keinen Antrag auf Abschluss eines Vertrages über das angebotene Fahrzeug abgegeben.

 

Ein Antrag auf Vertragsschluss muss nämlich bestimmt oder bestimmbar und vom Willen getragen sein, eine endgültige Erklärung in der Rechtssphäre abzugeben, wobei die Endgültigkeit als rechtlicher Bindungswille anzusehen ist (Soergel-Wolf, a.a.0., 145 Rdnr. 4, 5). Durch das Internet übermittelte Aufforderungen zu Bestellungen sind im Zweifel nur als invitatio ad offerendum anzusehen (Palandt-Heinrichs, a.a.0., §145 Rdnr. 7 a; Soergel-Wolf, a.a.0., §145, Rdnr. 7).

 

Auch unter Berücksichtigung der AGB konnte die Präsentation des Fahrzeuges aus der Sicht der auf diese Weise angesprochenen Interessenten nur als die Aufforderung zu Angeboten angesehen werden.

 

Die rechtliche Wertung der Parteierklärungen muss unter Berücksichtigung der AGB erfolgen (von Herget, a.a.0.), da die Parteien diese Bedingungen vor Zulassung zur "(...) private Auktionen" durch den Anbieter anerkennen mussten.

 

Anerkanntermaßen können AGB auch online wirksam vereinbart werden, wenn vom Verwender ausdrücklich auf diese hingewiesen und dem Vertragspartner Gelegenheit gegeben wird, in zumutbarer Weise von den Bedingungen Kenntnis zu nehmen (Ernst, NJW-COR 1997, 165, 167; Köhler-Arndt, a.a.0., Rdnr. 105). Auch umfangreiche Geschäftsbedingungen werden bei Vertragsschlüssen im Internet wirksam einbezogen, wenn der Kunde die Möglichkeit hat, sie kostenlos zu kopieren (Palandt-Heinrichs, a.a.0., AGBG, § 2 Rdnr. 12).

 

Da bereits auf der Homepage von (...) deren AGB mit einem Mausklick abgerufen, zur Kenntnis genommen und auch von den Netzbenutzern kostenlos ausgedruckt werden können, sind auch diese AGB bei der rechtlichen Bewertung der Parteierklärungen mit heranzuziehen.

 

Mit der Beschreibung des Kaufgegenstandes durch den Beklagten entsprechend § 3 AGB hat der Beklagte lediglich Interessenten aufgefordert, Angebote zum Vertragsschluss. abzugeben. Dies ergibt sich auch schon im Hinblick auf § 4 III AGB, wonach alle Bieter für den angebotenen Gegenstand verbindliche Kaufangebote über die (...)-Website abgeben können.

 

Aus der Sicht des Klägers konnte deshalb die Präsentation des Kraftfahrzeuges durch den Beklagten nur als Aufforderung und nicht als bindendes Vertragsangebot gewertet werden. Daran ändert auch nichts, dass entsprechend § 5 (4) AGB bei "private Auktionen" der anbietende Teilnehmer bereits mit der Freischaltung seiner Angebotsseite die Annahme des höchsten wirksam abgegebenen Kaufangebotes erklärt.

 

3. Ausgehend von vorstehender Würdigung der Präsentation des Kraftfahrzeugs durch den Beklagten ist somit das letzte Gebot des Klägers während des Angebotszeitraums im Sinne von § 6 AGB mit einem Kaufpreis von 26.350,-- DM als Vertragsangebot gegenüber dem Beklagten anzusehen. Die Kammer geht dabei davon aus, dass der Kläger dieses Angebot als ernsthafte Erklärung seines Willens zum Zwecke einer rechtlichen Bindung abgegeben hat.

 

Das Vertragsangebot des Klägers ist entsprechend § 4 (7) AGB (...) als Empfangsvertreter des Beklagten gemäß § 164 Abs.3 BGB und damit dem Beklagten zugegangen.

 

Eine zum Vertragsschluss führende Annahmeerklärung dieses Angebotes seitens des Beklagten kann nicht festgestellt werden. Die (...) hat weder ausdrücklich noch konkludent auf das Angebot des Klägers eine den Beklagten verpflichtende Annahmeerklärung abgegeben. Nach den AGB kann von einer Bevollmächtigung der (...) zur Abgabe einer derartigen Erklärung seitens des Beklagten auch nicht ausgegangen werden, da sich die erteilte Vollmacht nach § 4 (7) AGB nur auf den Empfang von Vertragsangeboten erstreckt.

 

Die von (...) am 27.7.1999 an den Kläger gerichtete E-Mail stellt nach Inhalt und Sinn keine Angebotsannahmeerklärung mit Rechtswirkung für den Beklagten dar. Mit dieser E-Mail ist (...) lediglich ihrer nach § 5 (4) AGB eingegangenen Verpflichtung nachgekommen. Wenn auch dort vom Zustandekommen des Kaufvertrages die Rede ist, so wird dadurch die vom Gesetz für einen wirksamen Vertragsschluss geforderte Annahme eines Vertragsangebotes nicht ersetzt.

 

4. Eine Vertragsannahme durch den Beklagten kann auch nicht darin gesehen werden, dass dieser nach § 5 (4) AGB als anbietender Teilnehmer bereits mit der Freischaltung seiner Angebotsseite die Annahme des höchsten wirksam abgegebenen Kaufangebotes erklärt hat. Wenn auch grundsätzliche Bedenken gegen eine derartige vorweggenommene Erklärung nicht gerechtfertigt erscheinen, so ist diese Erklärung des Beklagten doch nicht der Erklärungswert beizumessen, dass er sich auf diese Weise mit einem Verkauf des von ihm im Internet angebotenen PKW zum Preis von 26.350,-- DM einverstanden erklärt hat.

 

Bei der gemäß § 133 BGB gebotenen Auslegung der in § 5 (4) AGB formulierten Annahmeerklärung des Beklagten ist dessen wirklicher Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Entscheidend für das Zustandekommen eines Vertrages ist deshalb, ob der Beklagte mit dieser vorweggenommenen Annahmeerklärung die ihn rechtlich bindende Erklärung abgeben wollte, das höchste innerhalb des Angebotszeitraumes abgegebene Vertragsangebot ohne Rücksicht auf dessen Höhe anzunehmen.

 

Voraussetzung der Auslegung ist, dass die Willenserklärung auslegungsbedürftig ist. Hat die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt, ist für eine Auslegung kein Raum (Palandt-Heinrichs, a.a.0., § 133 Rdnr. 6 mit Rechtsprechungshinweisen). Von einem eindeutigen Erklärungsinhalt kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Der Wortlaut des § 5 (4) AGB ist abstrakt und enthält z.B. keine Aussage über den für einen wirksamen Abschluss eines Kaufvertrages gemäß § 433 BGB entscheidenden Kaufpreis, über den eine Einigung zwischen den Vertragsparteien zustande kommen muss.

 

Bei der Annahmeerklärung des Beklagten handelt sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese ist so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGH, NJW' 1992, 1446). Es kommt dabei auf den objektiven Erklärungswert und nicht etwa auf die inneren Vorstellungen des Erklärenden an (BGHZ 36, 33). Wenn auch im Wortlaut des § 5 (4) AGB eine Annahmeerklärung der Beklagten enthalten ist, so sind bei der Auslegung die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in diese mit einzubeziehen, soweit sie einen Schluß auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH LM BGB § 133 B Nr. 3). Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen sind aber nur die Umstände zu berücksichtigen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren. Dabei ist auch der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck und die bestehende Interessenlage zu berücksichtigen (BGHZ 20, l10, NJW1981, 1549).

 

Die Orientierung an Treu und Glauben bedeutet, dass im Zweifel ein Auslegungsergebnis anzustreben ist, das die berechtigten Belange beider Parteien angemessen berücksichtigt und mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs in Einklang steht (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 133 Rdnr. 20 mit Rechtsprechungshinweisen). Der Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet zur billigen Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen des anderen Teils sowie zu einem redlichen und loyalen Verhalten.

 

Schließlich ist auch die im Verkehr der beteiligten Kreise herrschende tatsächliche Übung als Verkehrssitte zu berücksichtigen. Diese muss jedoch eine gewisse Festigkeit erlangt haben (BGH, NJW 1990, 1724).

 

5. Die Anwendung dieser allgemeinen Auslegungsgrundsätze führt dazu, dass der Beklagte das Kaufangebot des Klägers zum Preise von 26.350,-- DM über seinen PKW mit einem Listenpreis von rund 57.000, -- DM nicht angenommen hat.

 

Nach den AGB handelt es sich - wie bereits ausgeführt - um einen PKW-Verkauf im Internet. Dabei mögen beide Parteien davon ausgegangen sein, diesen Vertrag aus ihrer Sicht günstig abzuschließen. Der Kläger konnte jedoch nicht davon ausgehen, dass es sich seitens des Beklagten etwa um eine Werbeveranstaltung handelte, bei der dieser bei Abschluss eines Vertrages auch Vermögenseinbußen zugunsten der Bieter in Kauf nehmen wollte, indem er sich zu einem Vertragsschluss mit einem Kaufpreis unterhalb seiner Einkaufspreise, also zu einem Verlustgeschäft, einverstanden erklären wollte. Allenfalls durfte der Kläger davon ausgehen, dass ihm seitens des Beklagten ein Kaufpreis zugestanden wurde, der unter den im normalen Kraftfahrzeughandel üblichen Preisnachlässen lag, die sich durch sogenannte "Hauspreise" im Autohandel manifestieren.

 

Dem Kläger kann auch kein schutzwürdiges Interesse zum Abschluss eines Kaufvertrages deutlich unter dem Einstandspreis eines Händlers zuerkannt werden, so dass er auch aus diesem Gesichtspunkt die Erklärungen des Beklagten nicht als Angebotsannahme verstehen konnte.

 

Dem auch für den Kläger erkennbaren Interesse des Beklagten, das Fahrzeug im Rahmen seines Geschäftsbetriebes möglichst mit Gewinn, jedenfalls nicht mit hohem Verlust zu verkaufen, steht nicht entgegen, dass der Beklagte bewusst von der Angabe eines Mindestpreises abgesehen hat. Allein diese Tatsache rechtfertigt nicht die Annahme des Klägers, der Beklagte sei bereit, das Fahrzeug zu jedem innerhalb des Angebotszeitraums .gebotenen höchsten Preis zu veräußern. Der Beklagte war nicht verpflichtet, einen Mindestpreis anzugeben. Auch (...) empfiehlt den Anbietern, auf einen Mindestpreis zu verzichten, um auf diese Weise möglichst viele Bieter anzulocken und einen möglichst hohen Preis zu erzielen.

 

Bei anderer Betrachtungsweise müsste auch eine bindende Annahmeerklärung des Beklagten bei einem Bietpreis in einer Größenordnung von nur einigen hundert DM angenommen werden, was bei einem Listenpreis des Fahrzeugs von ca. 57.000,-- DM das berechtigte Interesse beider Parteien nicht mehr angemessen berücksichtigt und mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs nichts gemein hat und allenfalls nach § 762 BGB als ein eine Verbindlichkeit nicht begründendes Spiel anzusehen wäre.

 

Bei der Auslegung ist auch zu berücksichtigen, dass nach den Bedingungen bei "(...) private Auktionen" der Anbieter nach Einrichtung der Angebotsseite bis zum Ende des Angebotszeitraumes seine Eingaben nur um die Beschreibung der angebotenen Gegenstände ergänzen, sonst aber nicht mehr eingreifen und auch Fehler nicht korrigieren kann.

 

Während es nach § 6 (3) AGB (...) möglich ist, den Angebotszeitraum nach eigenem Ermessen zu verkürzen oder zu verlängern oder die Veranstaltung ohne Abschluss eines Vertrages abzubrechen, ist bei "(...) private Auktionen" dem anbietenden Teilnehmer diese Möglichkeit verwehrt. Das höchste Angebot wird allein durch das Ende des Angebotszeitraums und nicht, wie bei einer Versteigerung im Sinne der Gewerbeordnung, durch den Verkehrswert des angebotenen Gegenstandes und die Preisvorstellungen der Interessenten bis zum nicht mehr überbotenen Höchstpreis bestimmt.

 

Dass es zu einem "höchsten" Angebot weit unter dem Neupreis kommen kann, liegt an den Bedingungen der Verkaufsveranstaltung. Durch die Begrenzung der Bietschritte auf max. 50,00 DM ist eine Vielzahl von Geboten erforderlich, um überhaupt den Kaufpreis in eine realistische Größenordnung zu bringen. Die Gebote im unteren Bereich sind schon allein aus technischen Gründen notwendig, um einen realistischen Bietpreis zu erreichen. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - ein niedriger Startpreis angegeben wird. Aus technischen Gründen allein wäre in der vorgegebenen Zeit bei von Anfang an fortlaufenden Angeboten ein weitaus höherer Preis zu erreichen gewesen. Der mit dem Verfahren vertraute Interessent wird jedoch mit der Abgabe von Angeboten zögern, um den Kaufpreis möglichst lange niedrig zu halten, so dass dieser zum Schluß wegen der Begrenzung der Bietschritte und des Zeitlimits nicht höher steigen kann. So fand erst in den letzten Stunden ein ständiges Überbieten statt. Der Kläger hat selber auf Frage des Gerichts bestätigt, dass er im Hinblick auf den Wert des Fahrzeugs noch weiter geboten hätte, wenn nicht das Zeitlimit erreicht gewesen wäre. Der Anbieter kann seinerseits unter diesen Bedingungen den Kaufpreis nur beeinflussen, indem er durch Dritte ohne eigene Kaufabsicht mitsteigern lässt, um den Kaufpreis höher zu treiben.

 

Insoweit enthält der Ablauf der "(...) private Auktionen" Verlaufsformen, die mehr einem Glücksspiel zuzurechnen sind und einen spannenden Unterhaltungswert haben. Ein "Ausbieten" bis zum Höchstgebot ist nicht möglich. Dass der Beklagte sich mit einem auf diese Weise erzielten Höchstpreis als Vertragsangebot des Klägers bereits durch die antizipierte Annahmeerklärung einverstanden erklären wollte, konnte der Kläger, dem das gesamte Verfahren ebenfalls durch die von ihm akzeptierten AGB bekannt war, nicht annehmen.

 

Zusammenfassend konnte die vorweggenommene Annahmeerklärung des Beklagten vom Kläger redlicherweise nur so verstanden werden, dass dieser das Fahrzeug nicht unter eigenen Kosten verkaufen wollte. In welcher Höhe diese lagen, ist nicht entscheidend.

 

Bei einem Listenpreis von rd. 57.000,-- DM erreicht das Vertragsangebot des Klägers in Höhe von. 26.300,-- DM den Erwerbspreis des Beklagten bei weitem nicht. Dieser mag im Hinblick auf das vorprozessual zum Zwecke gütlicher Einigung seitens des Beklagten gegenüber dem Kläger erklärte Verkaufsangebot bei 39.000,-- DM gelegen haben.

 

Ein Einkaufspreis des Beklagten in Höhe von 26.300,-- DM liegt außerhalb jeder Realität, da dem Autohandel auch über den möglichen Weg von Reimporten keine Einkaufsmöglichkeit unterhalb der Hälfte des im Inland üblichen Listenpreises zur Verfügung steht.

 

Eine andere Betrachtungsweise könnte allenfalls dann Platz greifen, wenn es sich bei dem vom Beklagten angebotenen Fahrzeug um Hehlerware handeln würde. Diese Vorstellung kann der Kläger beim vorgetragenen Sachverhalt nicht gehabt haben.

 

6. Schließlich ist auch keine Verkehrssitte vorgetragen oder ersichtlich, nach der in Veranstaltungen wie "(...) private Auktionen" das im Angebotszeitraum zuletzt abgegebene höchste Gebot von den anbietenden Teilnehmern in jedem Fall angenommen wird.

 

Gerade der vorliegende Prozess zeigt, dass dieser Streit - soweit ersichtlich - erstmals gerichtlich ausgetragen wird. Eine allgemeine entsprechende Übung besteht nicht. Dass eine Vielzahl von Verkaufsfällen nach entsprechenden "(...) private Auktionen" abgewickelt worden sind, ist insoweit unerheblich. Zum einen kann entsprechend den obigen Ausführungen im Einzelfall bei entsprechendem Kaufangebot durchaus von einer bindenden Annahmeerklärung ausgegangen werden. Zum anderen kann nach Abschluss der Veranstaltung eine Annahmeerklärung durch den Anbieter abgegeben werden, die entweder ausdrücklich erfolgt oder stillschweigend in der Übereignung des angebotenen Gegenstandes gegen Zahlung des "Höchstgebotes "liegt. Eine Erklärung in dieser Form hat der Beklagte nicht abgegeben. Er hat sich vielmehr nach dem Ende der Veranstaltung sofort geweigert, dem Kläger den PKW zum Preis von 26.300,00 DM zu übereignen.

 

Auch aus dem im Termin überreichten Urteil des AG Sinsheim (Urteil vom 10. Januar 2000, 4 C 257/99) vom 10.01.2000 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Nach dem Urteilstenor handelte es sich um fünf ca. 3,5 Jahre alte gebrauchte Monitore. Der Sachvortrag des Beklagten ist aus dem Urteil nicht ersichtlich, weil das Gericht ihn als verspätet nicht zugelassen und sich deshalb mit ihm auch nicht auseinandergesetzt hat. Die im vorliegenden Rechtsstreit entschiedenen Fragen werden demnach in diesem Urteil nicht berührt.

 

Die im Hinblick auf die Durchführung dieser Verkaufsveranstaltung und den Inhalt der AGB festzustellende Rechtsunsicherheit kann nach Ansicht des Gerichts schon wesentlich dadurch gemindert werden, dass zumindest bei neuwertigen Waren vom Anbieter ein von ihm akzeptierter Mindestpreis festgelegt werden muss.

 

Jedem Teilnehmer ist dann klar, dass der Anbieter jeden Preis über diesem Mindestpreis akzeptiert. Auch könnten die AGB etwa dem Art. II des geänderten Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates über bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt angepasst werden (Zum Inhalt des Richtlinienvorschlags: Waldenberger, EUZW 1999,296; Maennel K&R 1999, 187; Hoeren MMR 1999, 192).

 

Sofern man jedoch - anders als die erkennende Kammer - grundsätzlich auch in der Durchführung einer "(...) private Auktionen" eine Versteigerung sehen will, die eine sofortige Entscheidung über die Gültigkeit des Zuschlags verlangt, wird die Zulässigkeit auch dieser Auktionen unter gewerberechtlichen Gesichtspunkte zu prüfen sein.

 

Die nach geltendem Recht vorzunehmende Auslegung der Erklärungen der Parteien als Teilnehmer an einer "(...) private Auktionen" hat im vorliegenden Fall mangels einer Annahme des klägerischen Vertragsangebotes durch den Beklagten nicht zu einem Vertragsschluss geführt, so dass die Klage mit den Nebenentscheidungen folgend aus §§ 91, 708, 711, 108 ZPO abzuweisen ist.

 

(Unterschriften)