Leitsätzliches
Das Gericht hält Websites für rechtswidrig, deren Inhalte aus Auswertungen fremder Websites bestehen. Zudem wurde klargestellt, dass Websites nicht mit fremden bürgerlichen Namen oder Kennzeichen Internetnutzer anlocken dürfen, wenn dann vornehmlich nur Google AdSence mit Konkurrenzwerbung angeboten wird. weitere Informationen gibt es hier!LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 34 O 43/05
Entscheidung vom 14. März 2005
In Sachen
des Herrn Peter Zinke, [handelnd unter ALADON Peter Zinke].
Antragstellers,
- Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte Withöft, Terhaag und Rossenhövel, RA Wolfgang Mews, Stresemannstraße 26, 40210 Düsseldorf —
g e g e n
Herrn Georg H.
Antragsgegner,
I. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,
a) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Beg-riff „ALADON“ und/oder den bürgerlichen Namen des An-tragstellers im Zusammenhang mit Werbeanzeigen für Vergleiche im Bereich der privaten Krankenversicherung Dritter im Internet unter „http://www.krankenversicherung-private-krankenkasse-wechsel.de/beitragsvergleich.18626.html“ zu verwenden, wie nach dem Antrag 1c) wiedergegeben.
b) im geschäftlichen Verkehr den Begriff „ALADON“ und/oder den bürgerlichen Namen des Antragstellers als Seitentitel für Internet-seiten zu nutzen oder nutzen zu lassen, welche Werbung im Be-reich der privaten Krankenversicherung beinhalten, wie nach dem Antrag 1c) wiedergegeben.
c) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die voll-ständige Website des Antragstellers „www.aladon.de/private-krankenversicherung-pkv-krankenversicherungsvergleich.htm“
-in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt- für Werbeanzeigen Dritter im Zusammenhang mit Werbeanzeigen für Vergleiche im Bereich der privaten Krankenversicherung Dritter im Internet unter „http://www.krankenversicherung-private-krankenkasse-wechsel.de/beitragsvergleich.18626.html“ zu verwenden, wie nachfolgend wiedergegeben:
II. Dem Antragsgegner werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der wiederholten Zuwiderhandlung bis insgesamt zwei Jahre, angedroht.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
IV.
Bei Zustellung ist diesem Beschluss eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.
V.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Düsseldorf, den 14.3.2005
Landgericht, 4. Kammer für Handelssachen
Der Vorsitzende