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Ebayrecht X - Ebay, steigere Dich ruhig mit uns rein! Update zu aktuellen Entwicklungen rund um die Onlineauktionen

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Ebay, steiger Dich ruhig rein! - Ebayrecht X: Kleines Update zum Thema Onlineauktionen und Recht

von Rechtsanwalt Michael Terhaag-

vergleichen Sie zum Thema Ebay auch Teil 12, 345, 67, 8 sowie Teil 9 (wird weiter fortgesetzt) -

... und wie wir das tun! ;)Willkommen zu unserem kleinen Jubiläumsbeitrag zu den beliebten Auktionshäusern im Internet. Immerhin schon zum zehnten Mal halten wir Sie hier über die in diesem Zusammenhang stattgefundenen gerichtlichen Auseinandersetzungen und sonstigen Auffälligkeiten auf dem neusten Stand. Ebay? Wir steigern uns gern für Sie rein! ;)

Habemus papam

Wie gewohnt schlägt eBay immer neue Kapriolen. So kann an dieser Stelle natürlich  nicht das Auto des ehemaligen Kardinal Ratzinger gänzlich unerwähnt bleiben.

Es dürfte wohl kaum jemanden entgangen sein, dass der zuvor von dem mittlerweile gewählten Papst Benedikt XVI besessene Volkswagen bei eBay -man kann schon sagen- für Unsummen verkauft werden konnte.
Beinahe selbstredend ist, dass angeblich der eigentlich doch schon mit diesem kleinem Lotteriegewinn beseelte Verkäufer im Nachhinein noch darüber nachgedacht haben soll, eBay dafür in Haftung zu nehmen, dass unmittelbar vor Auslaufen der Auktion die dortigen Server den weltweiten Ansturm und das Interesse auf diese Auktion nicht mehr abwickeln konnte.
Ebay hat aber für solche Fälle, wie die meisten Onlineshops oder Webhoster auch, in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechende Regelungen getroffen, die es vor potentiellen Regressansprüchen hinreichend schützt.

 Kenntlichmachung des gesetzlichen Widerrufsrechts

Wir hatten ja bereits mehrfach darüber berichtet, dass gewerbliche Anbieter zwingend in ihren Auktionen nach allgemeinem Fernabsatzrecht Endverbraucher z.B. auch über deren Widerrufsrecht hinreichend belehren müssen.

Nach der aktuellen Einschätzung des Oberlandesgerichts Hamm sind die gesetzlichen Erfordernisse eines hinreichend deutlichen Hinweises jedenfalls dann nicht erfüllt, soweit das Widerrufsrecht nur unter dem Punkt „mich“ in der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“ erfolgt.
Aus unserer Sicht bleibt es weiterhin eine Frage des Einzelfalls, ob der Hinweis hinreichend erkenntlich ist, da im vorliegenden Beispiel der Senat maßgeblich darauf abgestellt hat, dass der potentielle User unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“ und der konkreten Ausgestaltung ausschließlich Hinweise zum Veräußerer und nicht zu der konkreten Auktion erwarte.
Auch wenn wir die Entscheidung keineswegs für allgemein gültig halten und aus unserer Sicht diese enge Beurteilung über das Ziel hinaus schießt, könnte sich für gewerbliche Anbieter tatsächlich anbieten, sicherheitshalber die gesetzlichen Informationspflichten immer noch unten an jede einzelne Auktion anzuhängen.

Lieferfristen und Werberecht

Auch wenn es im nächsten Fall nicht zwingend um eBay ging, halten wir eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Az: I ZR 314/02) zum Thema Lieferfrist auch im Zusammenhang mit den Auktionshäusern für ausgesprochen interessant.

Nach Einschätzung des höchsten deutschen Zivilgerichtes darf ein normaler Internetuser erwarten, eine bestellte und damit natürlich auch eine ersteigerte Ware unverzüglich zugesendet zu bekommen, soweit nicht ein ausdrücklicher Hinweis auf Lieferfristen im Angebot aufgeführt wird.
Befindet sich dort also kein Hinweis, dass eine Lieferung erst später erfolgen kann und kommt die Ware erst drei bis vier Wochen später beim Kunden an, erfüllt dies die Tatbestandsvoraussetzung einer sogenannten unzulässigen irreführenden Werbung im Sinne des § 3 UWG a. F..

Ding, ding – Rolex gegen Ricardo Runde 4

So ging die Auseinandersetzung zwischen dem Auktionshaus Ricardo und dem Luxusunternehmen Rolex nunmehr vor dem Oberlandesgericht Köln in die vierte Runde.

Der Bundesgerichtshof hatte zuvor ja vergleichsweise umstritten entschieden, dass das Haftungsprivileg aus dem Teledienstegesetz, wonach grundsätzlich Telediensteanbieter nicht nach rechtswidrigen Inhalten zu forschen haben, im vorliegenden Fall nur teilweise Anwendung findet. So wurde die Sache nocheinmal an den Rhein zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Hierbei hatten man aus unserer Sicht etwas unglücklich zwischen allgemeinen und besonderen Prüfungspflichten unterschieden, ohne diesbezüglich eine klare Abgrenzung zu treffen. Im Ergebnis war der Bundesgerichtshof der Auffassung, dass das sogenannte Haftungsprivileg zwar von Schadensersatz und zum Beispiel Auskunftsansprüche, nicht jedoch für den Unterlassungsanspruch gelten solle.
Dies führt allerdings grundsätzlich zu dem Ergebnis, dass durch die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches die daraus entstandenen Schadensersatzpflichten -z. B. in Form von Rechtsanwaltskosten- dann doch wieder auf den Telediensteanbietern hängen bleiben könnten.
All diesen Erwägungen trug der Kölsche Senat nunmehr Rechnung und sprach sich für eine Haftung von Ricardo aus.
Wie angedeutet halten wir diese Rechtseinschätzungen für kaum praktikabel und hoffen, dass die in der Sache eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg und der BGH noch einmal damit Gelegenheit hat, sich in einer weiteren Runde zur Sache zu äußern.

Kein zurück bei laufender Versteigerung nach erstem Gebot

Das Landgericht Coburg hatte sich in einer etwas älteren, aber gerade erst veröffentlichten Entscheidung mit der Möglichkeit, eine laufende Versteigerung zu stoppen, beschäftigt. Die Kammer kam hierbei zu dem Ergebnis, dass die diesbezüglichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses einer rechtlichen Überprüfung standhalten und daher ein einmal eingestelltes eBay-Angebot, zum Beispiel, wenn durch die Abgabe eines ersten Gebots dieses angenommen wird, nicht mehr zurückgenommen werden kann.

watt ruht mutt, mutt ruht: springer schlägt dame ;)Wer sich nicht benehmen kann fliegt raus!

Mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des beliebten Aktionshauses hatte sich jüngst auch  das Brandenburgische Oberlandesgericht zu beschäftigen.
Die Auseinandersetzung bestand hier darin, dass ein Verkäufer aufgrund der Tatsache, dass er zahlreiche negative Bewertungen erhalten hatte, von eBay von der Nutzung ihrer Dienstleistungen ausgeschlossen wurde. Die hiergegen gerichtete Klage blieb bislang ohne Erfolg.
Der entsprechende Senat gab Ebay und deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen dahingehend Recht, dass eine solche Kündigung dem virtuellen Auktionshaus aufgrund offenbar mehrfach nicht ordnungsgemäßer Vertragsabwicklungen ohne weiteres zustehe.
Ein Grund mehr, sich gegen negative Bewertungen, so sie denn unberechtigt sind, unverzüglich zu wehren, wir hatten über diese Möglichkeit im Rahmen unserer eBay-Rechtsserie ja bereits mehrfach berichtet und auch entsprechende erfolgreiche Urteile bereits erwirkt.

Kennzeichenrecht Ebay? 3, 2, 1.... meins!

Das Landgericht Hamburg verbot Ebay soeben mit dem bekannten Slogan (3, 2, 1... Sie wissen schon) zum Beispiel die Warenbereiche der PC-Spiele und Spielzeug zu bewerben, weil es damit gegen eine beim deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Marke verstoßen soll. Die vergleichsweise junge Marke des Verfügungsklägers hielt dabei zwar erwartungsgemäß einer ersten Auseinandersetzung stand. Für den Fall jedoch, dass es Ebay gelingt dennoch prioritätsältere Rechte an der Formulierung nachzuweisen, was wir für nicht unwahrscheinlich halten, könnte sich das Blatt in der zweitens Instanz noch sehr gut wenden... 

Wir steigern uns (auch bei Ebay) gern für Sie rein!

So bleiben wir für Sie zum Thema insgesamt auch weiter am Ball und stehen für konkrete Rückfragen und Beratungsbedarf selbstverständlich gern jederzeit zur Verfügung. Zudem freuen wir uns aber auch, wenn Sie uns von sich aus über Skurrilitäten, rechtliche Auseinandersetzungen oder andere Neuigkeiten rund um das virtuelle Aktionshaus berichten.