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Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels - AG Landshut, Urteil vom 29.11.05, Az.: 02 Ds 31 Js 30898/04

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Leitsätzliches

Soweit man im Fall einen Verbotsirrtum annimmt, handelt es sich nach Überzeugung des Gerichts, um einen vermeidbaren, sodass sich der Angeklagte hierauf nicht berufen kann. Einer Strafbarkeit nach 284 I StGB steht jedoch entgegen, dass der Angeklagte nicht "ohne behördliche Erlaubnis" diese Einrichtungen bereit gestellt hat. Es trifft zwar zu, dass für den Angeklagten die Erlaubnis einer deutschen Stelle nicht vorliegt. Jedoch wird dieses Manko zur Überzeugung des Gerichts geheilt durch die unstreitig vorliegende maltesische Erlaubnis. Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Gambelli gebietet zur Überzeugung des Gerichts eine Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals dahin, dass die in irgend einem EU-Staat erteilte Konzession ausreichen muss, um Straffreiheit nach 248 I StGB zu erlangen. vgl hierzu auch unsere Serie zum Sportwetten- und Glücksrecht!

AMTSGERICHT LANDSHUT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 02 Ds 31 Js 30898/04

Entscheidung vom 29. November 2005

In der Strafsache gegen

...

wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels

aufgrund der Hauptverhandlung vom 29.11.2005, an der teilgenommen haben:

...

 

Der Angeklagte ... (übrige Personalien wie erhoben), wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Der am ... in Landshut geborene Angeklagte ist geschiede­ner Deutscher und eigenen Angaben zufolge seit mehreren Monaten arbeitslos. Er ist einem minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichtet.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

II.

Ausweislich der zugelassenen Anklage vom 9.8.2005 lag dem Ange­klagten folgender Sachverhalt zur Last:

1. Am 5.8.2004 meldete der Angeklagte bei der Stadt Moosburg a. d. Isar ein Einzelgewerbe zum 20.8.2004 mit dem Inhalt "Internet-Online-Vermittlung (als Nebenerwerb)" sowie "Onlinedienste (als Nebenerwerb)" in der ... Str. 18 in Moosburg a. d. Isar an.

Spätestens ab dem 29.9.2004 veranstaltete der Angeklagte in diesen Räumen jedoch Glücksspiel in Form von Sportwetten ohne die dafür erforderliche Genehmigung. Die Gesellschaft "TopSportWettenLimited" für die der Angeklagte die Sport­wetten durchführte, war lediglich im Besitz einer maltesi­schen Genehmigung zur Gründung und für den Betrieb eines Wettbüros, ausgestellt am 29. Juli 2004 in Malta.

Im Zeitraum vom 2. bis 24.11.2004 nahm der Angeklagte insgesamt EUR 36.921,00 an Wetteinsätzen ein und zahlte davon EUR 20.846,89 in Form von Gewinnen wieder aus.

Die Tätigkeit des Angeklagten wurde erst aufgrund einer Durchsuchung am 24.11.2004 beendet.

2. Am 24.9.2004 meldete der Angeklagte bei der kreisfreien Stadt Landshut ebenfalls ein Gewerbe unter der Geschäfts­adresse ... 684 in 84028 Landshut mit dem Inhalt "Einzelhandel mit Bastelbedarf" und anderem an.

In der Folgezeit bot der Angeklagte auch in diesen Ge­schäftsräumen den Abschluss von Sportwetten an, ohne im Be­sitz der dafür erforderlichen Genehmigung zu sein.

Der Betrieb wurde auch in dieser Betriebsstätte durch die Durchführung am 24.11.2004 beendet.

Der Angeklagte hat sich durch die Eröffnung der Spielsalons ei­ne dauernde Einnahmequelle von nicht unerheblichem Gewicht verschafft.

Aus diesem Sachverhalt leitete die Staatsanwaltschaft Landshut eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen zweier tatmehrheitlicher Fälle der gewerbsmäßigen unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels gem. §§ 284 I, III Nr. 1, 53 StGB ab.

III.

Von diesem Vorwurf war der Angeklagte aus Rechtsgründen freizusprechen.

Zwar steht zur Überzeugung des Gerichts -in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2002, NSTZ 2003, 372, WTRP 2002, 2309, und der Entscheidung des Landgerichts Landshut vom 19.11.2004 im Verfahren 4 Qus 443/04- fest, dass der Angeklagte jedenfalls Einrichtungen für ein Glücksspiel bereitgestellt hat und dass der Angeklagte, wenn überhaupt im Verbotsirrtum, so im vermeidbaren handelte.

Einer Strafbarkeit nach 284 I StGB steht jedoch entgegen, dass der Angeklagte nicht "ohne behördliche Erlaubnis" diese Einrichtungen bereit gestellt hat. Es trifft zwar zu, dass für den Angeklagten die Erlaubnis einer deutschen Stelle nicht vorliegt. Jedoch wird dieses Manko zur Überzeugung des Gerichts geheilt durch die unstreitig vorliegende maltesische Erlaubnis für die Fa. TopSportWettenLimited.

Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Gambelli RS C 243/01 vom 6.11.2003, die auf Art. 43 und 49 EGV fusst, gebietet zur Überzeugung des Gerichts eine Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals dahin, dass die in irgend einem EU-Staat erteilte Konzession ausreichen muss, um Straffreiheit nach 248 I StGB zu erlangen. Die noch weit verbreitete Auffassung, die auch vom Landgericht Landshut geteilt wird, in Fällen wie dem vorliegenden habe eine Angeklagter zwar unter Umständen gegenüber den deutschen Verwaltungsbehörden einen Anspruch auf Erteilung dieser Konzession, solange er diesen aber nicht er­folgreich durchsetze, handle er ohne die behördliche Erlaubnis, erscheint aus hiesiger Sicht zu formalistisch und dem Sinn und Zweck von Art. 43 und 49 EGV zuwiderlaufend.

Zwar ist der Sachverhalt der Anklage dahingehend nicht zutref­fend, als nach der verlesenen maltesischen Erlaubnis diese bereits am 29.7.2003 erteilt wurde und damit noch vor Beitritt Maltas zur Europäischen Union im Mai 2004. Allerdings ändert dies zur Überzeugung des Gerichts nichts daran, dass in dem in der oben niedergelegten Anklage aufgeführten Tatzeitraum eine gültige behördliche Erlaubnis eines EU-Mitgliedsstaates vorlag, insoweit sind sogenannte "Altgenehmigungen" ebenso wie nach dem EU-Beitritt erteilten Erlaubnissen zu behandeln. Auch 2 weitere Bestimmungen in der verlesenen Genehmigung bzw. deren deutscher Übersetzung (beispielsweise El. 635 - 643 d. A.), wonach der Lizenznehmer keine Wetten von einer Person oder Personengruppe akzeptieren solle, deren Wohnsitz in Malta ist (Ziff. 15) und diese Zulassung den Lizenznehmer nicht davon befreie, irgend­welche anderen Zulassungen zu erwerben, die gem. irgendwelcher anderen Gesetze oder Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind (Ziff. 25), sind zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht geeignet, die oben bereits angesprochene (positive) Wirkung der maltesischen Erlaubnis auch im Bundesgebiet zu beseitigen.

IV.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 467 I StPO.

Unterschrift

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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