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Treuhänderische Registrierung von Domains - müller.de - LG Hamburg, Urteil vom 26. Januar 2005, Az.: 302 O 116/04

Leitsätzliches

Der Klägerin steht als Trägerin des bürgerlichen Namens „Müller" ein Recht zum Gebrauch des Namens zu. Die Beklagte hat sich den Namen der Klägerin angemaßt. Eine Namensanmaßung liegt vor, wenn ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht und dadurch ein schutzwürdiges Interesse des Namensträgers verletzt (Heinrichs in Palandt, 63. Auflage, § 12 Rn. 19). Das hat die Beklagte getan, indem sie die Domain „müller.de" auf sich als Inhaberin bei der DENIC registrieren ließ. Wer den Namen eines anderen als Domain-Namen gebraucht, verletzt dessen Namensrecht, wobei der Gebrauch des Namens bereits in der Registrierung als Domain-Name liegt und nicht erst in der weitergehenden Benutzung.

LANDGERICHT HAMBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 302 O 116/04

Entscheidung vom 26. Januar 2005

 

In dem Rechtsstreit

... Müller,

- Klägerin -

gegen

...

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte Müller pp.,

 

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 2

auf die mündliche Verhandlung vom 15.12.2004

durch

...

als Einzelrichterin

für Recht:

 

Das Versäumnisurteil vom 08.06.2004 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, durch schriftliche Erklärung die Internetdomain „müller.de" gegenüber der zuständigen Vergabestelle der DENIC e.G., Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt/Main, freizugeben.

Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Freigabe der Internetdomain „müller.de".

Am 01.03.2004 war es erstmals möglich, Domains mit Umlauten registrieren zu lassen. Die Klägerin, die den Nachnamen „Müller" trägt, wollte am selben Tag die Domain „müller.de" für sich bei der DENIC registrieren lassen. Sie wollte als Mediengestalterin für Digital- und Printmedien einen Internetauftritt unter dem eigenen Namen gestalten. Dieses war ihr jedoch nicht möglich, da die Domain „müller.de" bei der DENIC bereits auf die Beklagte registriert war. Die Beklagte ist bei der DENIC als Domaininhaberin eingetragen. Die Klägerin beantragte bei der DENIC einen sog. Dispute-Eintrag. Dieser bewirkt nach den Registrierungsbedingungen der DENIC, dass die Beklagte die Domain nicht mehr auf Dritte übertragen kann. Die DENIC entsprach dem Antrag der Klägerin. Die Beklagte gab bislang keine Löschungserklärung gegenüber der DENIC ab.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die streitgegenständliche Domain auf der Domain-Handelsplattform „sedo" zum Verkauf angeboten. Sie meint, die Verpflichtung der Beklagten zur Freigabe der Domain folge aus § 12 BGB. Die Beklagte sei unberechtigte Domain-Inhaberin, da sie nicht Trägerin des Namens „Müller" sei. Auch wenn die Beklagte von einem Berechtigten mit der Reservierung der Domain beauftragt worden sein sollte, könne dies nicht die Klägerin in der Durchsetzung ihres eigenen Rechts beeinträchtigen.

Mit Versäumnisurteil vom 08.06.2004 ist die Beklagte antragsgemäß verurteilt worden, durch schriftliche Erklärung die Internetdomain „müller.de" gegenüber der zuständigen Vergabestelle, der DENIC e.G. Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt/Main, zu löschen. Gegen dieses, der Beklagten am 23.06.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 07.07.2004 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt,

das Versäumnisurteil vom 08.06.2004 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, durch schriftliche Erklärung die Internetdomain müller.de gegenüber der zuständigen Vergabestelle der DENIC e.G., Wiesehüttenplatz 26, 60329 Frankfurt/Main, freizugeben.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, von Rechtsanwalt Müller Anfang 2004 den Auftrag erhalten zu haben, die Domain „müller.de" für ihn zu reservieren und dann bei Erfolg ein Web-Layout einzurichten. Da die Beklagte die Website erst noch habe gestalten müssen, habe sie die Domain bei der Handelsplattform „sedo" im Rahmen des von der Firma sedo angebotenen Domain-Parking Programms geparkt. Sie meint, es sei nicht ersichtlich, warum die Klägerin ein höheres Interesse an der Domain habe als Rechtsanwalt Müller, für den sie die Registrierung vorgenommen habe. 

Entscheidungsgründe

Das Versäumnisurteil war aufrechtzuerhalten.

Der Einspruch der Beklagten ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus § 12 BGB zu. Danach kann derjenige, dessen Recht zum Gebrauch eines Namens von einem anderen dadurch verletzt wird, dass dieser unbefugt den gleichen Namen gebraucht, von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der Klägerin steht als Trägerin des bürgerlichen Namens „Müller" ein Recht zum Gebrauch des Namens zu.

Die Beklagte hat sich den Namen der Klägerin angemaßt. Eine Namensanmaßung liegt vor, wenn ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht und dadurch ein schutzwürdiges Interesse des Namensträgers verletzt (Heinrichs in Palandt, 63. Auflage, § 12 Rn. 19).

Das hat die Beklagte getan, indem sie die Domain „müller.de" auf sich als Inhaberin bei der DENIC registrieren ließ. Wer den Namen eines anderen als Domain-Namen gebraucht, verletzt dessen Namensrecht, wobei der Gebrauch des Namens bereits in der Registrierung als Domain-Name liegt und nicht erst in der weitergehenden Benutzung (BGH, CR 2003, 845, 845; BGH NJW 2002, 2031, 2033; Heinrichs a.a.O. Rn. 21).

Der Gebrauch des Namens der Klägerin erfolgte auch unbefugt.

Eigene Rechte an dem Namen „Müller" stehen der Beklagten unstreitig nicht zu. Es kann auch dahin stehen, ob die Beklagte von ihrem Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt Müller, mit der Registrierung der Domain beauftragt worden ist. Denn auch für den Fall, dass sich der Vortrag der Beklagten bestätigte, könnte sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf eine solche Vereinbarung berufen. Ein Namensträger kann zwar einem anderen gestatten, seinen Namen zu benutzen (Heinrichs a.a.O. Rn. 17). Aufgrund der Unübertragbarkeit des Namensrechts kann eine schuldrechtliche Abrede aber kein eigenes Namensrecht des zur Nutzung des Namens Berechtigten begründen (Heinrichs a.a.O.). Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen, wonach sich derjenige, der zur Geltendmachung der Rechte des Namensträges ermächtigt wird, gegenüber Dritten auf die Priorität des von ihm benutzten Rechts berufen darf (vgl. Heinrichs a.a.O.). Damit sich die Beklagte auf eine entsprechende Vereinbarung berufen könnte, müsste demjenigen, von dem die Beklagte ihr Recht zur Benutzung des Namens ableiten will, gegenüber der Klägerin ein prioritäres Recht zustehen. Dem Rechtsanwalt Müller steht aber im Verhältnis zur Klägerin keine Priorität in Bezug auf die Domain „müller.de" zu. Die Priorität eines Rechts an einer Domain kann sich nur nach den für die Registrierung von Domains für alle Antragsteller verbindlichen Richtlinien und Bedingungen der DENIC richten. Die DENIC nimmt die Registrierungen nach dem zeitlichen Eingang der Anträge vor (vgl. § 2 Abs.1 DENIC Registrierungsbedingungen). Rechtsanwalt Müller selbst ist zu keiner Zeit als Domain-Inhaber registriert worden. Die Registrierung durch die Beklagte konnte nicht für ihn wirken, da sie im eigenen Namen gehandelt hat und nicht als Stellvertreterin auftrat. Damit ist die Beklagte die Domain-Inhaberin. Demgegenüber hat sich die Klägerin im Verhältnis zu Rechtsanwalt Müller die Priorität gesichert, indem sie einen Dispute-Eintrag beantragte. Denn mit Eintragung des „Disputes" hat die Klägerin ein Recht auf Nutzung der Domain gegenüber der DENIC deutlich gemacht (vgl. § 6 Abs.2 Registrierungsbedingungen), was der Namensträger, von dem die Beklagte ihr Recht herleiten will, nicht getan hat.

Das Ergebnis, dass sich die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht darauf berufen kann, aufgrund einer Vereinbarung mit einem berechtigten Namensträger zur Reservierung der Domain beauftragt gewesen zu sein, erweist sich auch aus Folgendem als richtig. Das Namensrecht der Klägerin ist ein absolutes Recht. Dieses absolute Recht kann nicht aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit einem Dritten, an der die Klägerin gar nicht beteiligt ist, beschränkt werden. Darauf würde es aber hinaus laufen, könnte die Beklagte die Klägerin wegen einer Vereinbarung mit einem Dritten daran hindern, von ihrem Namensrecht durch Registrierung einer Domain auf ihren Namen Gebrauch zu machen.

Eine schuldrechtliche Vereinbarung hat nur Wirkung im Verhältnis der vertragsschließenden Parteien und kann sich nicht zu Lasten der Klägerin auswirken.

Für dieses Ergebnis sprechen auch Gründe der Rechtssicherheit und der Transparenz. Die Eintragung der Domain-Inhaberschaft bei der DENIC dient dazu, dass klar ersichtlich ist, wer der jeweilige Inhaber einer Domain ist. Dritte können so erkennen, ob sie durch die Registrierung einer Domain in ihren Namens- oder Kennzeichenrechten verletzt werden und danach entscheiden, ob sie dagegen vorgehen. Diese klare Zuordnung und Transparenz würde entwertet werden, wenn sich die als Inhaber der Domain Registrierten auf schuldrechtliche Vereinbarung berufen könnten, die außerhalb des Registrierungsverfahrens stehen und für Dritte nicht ersichtlich sind. Es würde die Gefahr geschaffen, dass diese Möglichkeit dann missbraucht wird und entsprechende schuldrechtliche Vereinbarungen im Fall des Streits über eine Domain nur behauptet oder im Nachhinein geschlossen werden. Dies sollte im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit vermieden werden.

Es besteht auch kein tatsächliches Bedürfnis dafür, dass sich Dritte auf schuldrechtliche Vereinbarungen mit berechtigten Namensträgern berufen können. Es gibt andere Möglichkeiten, nach denen z.B. Web-Designer oder Provider für ihre Kunden gegenüber der DENIC auftreten können, ohne dass sie als Domain-Inhaber eingetragen sein müssen. So kann eine Eintragung als sog. Admin-C vorgenommen werden. Nach den Registrierungsrichtlinien der DENIC ist dieser gegenüber der DENIC ein in sämtlichen Angelegenheiten Bevollmächtigter. Eine solche Lösung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach in erster Linie die Träger des Namens ein berechtigtes Interesse daran haben, mit dem eigenen Namen im Internet aufzutreten (BGH, CR 2003, 845, 846). Aufgrund der oben gezeigten Alternative stehen den schutzwürdigen Interessen der Beklagten nicht entgegen.

Die Benutzung des Namens „Müller" durch die Beklagte in Form der Registrierung der Internet-Domain „müller.de" führt auch zu einer Zuordnungsverwirrung. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, wird eine Zuordnungsverwirrung im Falle der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse ausgelöst (BGH, CR 2003, 845, 845; BGHZ 149, 191, 199). Es reicht aus, dass der Dritte, der den fremden Namen verwendet, als Namensträger identifiziert wird, dass es zu einer Verwechselung mit dem Namensträger kommt, ist nicht erforderlich (BGH CR 2003, 845, 845). Wie der Bundesgerichtshof weiter ausführt, tritt eine derartige Identifizierung auch dann ein, wenn ein Dritter den fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internet-Adresse verwendet, das der Verkehr in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis auf den (bürgerlichen) Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts sehe (BGH, CR 2003, 845, 845). Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Betreiber der Domain ist als Domain-Inhaberin die Beklagte, die den Namen „Müller" unstreitig nicht trägt. An dieser Zuordnungsverwirrung könnte auch eine schuldrechtliche Berechtigung zum Gebrauch des Namens nichts ändern. Denn ob eine solche besteht und ggf. mit welcher Person eine entsprechende Vereinbarung geschlossen wurde, ist für denjenigen, der das Internet nutzt, nicht ersichtlich.

Darüber hinaus wird das schutzwürdige Interesse der Klägerin als Namensträgerin durch die Verwendung der Domain „müller.de" durch die Beklagte auch in besonderem Maße beeinträchtigt. Denn die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse kann nur einmal vergeben werden. Auch wenn die Klägerin es hinnehmen müsste, wenn ein anderer Namensträger sich die Domain registrieren ließe, so muss sie nicht auch dulden, dass sie durch einen Nichtberechtigten von der Nutzung ihres eigenen Namens ausgeschlossen wird (vgl. BGH CR 2003, 845, 846). Aus den oben bereits dargestellten Gründen handelt es sich bei der Beklagten in Bezug auf die Domain „müller.de" im Verhältnis zur Klägerin um eine Nichtberechtigte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Unterschriften