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Handel mit WM-Losen rechtswidrig - LG Magdeburg, Urteil vom 27.06.2007, Az.: 7 O 1900/06 (049)

Leitsätzliches

Nach der Auslosung der Endrunde für die Spiele der Fussball Weltmeisterschaft 2006 in Leipzig am 9. Dez. 2005 tauchten die Lose der Probedurchläufe oder der offiziellen Auslosung einige Zeit später auf der Internetplattform ebay auf. Das Gericht urteilte, dass hierin ein Markenverstoß zu sehen ist und der Verkauf daher rechtswidrig war. Die Lose enthielten Logos, die aus zwei zusammengesetzten Bildmarken der FIFA bestehen. Mit dem Wurf in den Müll verlor die FIFA ihre Rechte nicht. Die Lose sollten der Vernichtung zugeführt werden und nicht mit dem Willen der FIFA in den Verkehr gebracht werden.

LANDGERICHT MAGDEBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL



Aktenzeichen: 7 O 1900/06 (049)

Entscheidung vom 26. Juli 2007

 

In dem Rechtsstreit

der FIFA - Fédération Internationale de Football Association, vertr. d. d. Präsidenten Joseph S. Blatter, H.weg, Z., S.
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...,

gegen

Herrn P.S., H.str., M.,
Beklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...,



wegen Markenverletzung

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. ...,
die Richterin am Landgericht ... und die Richterin am Landgericht ...

für R e c h t erkannt:

1.
Der Beklagte hat es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Lose, die bei der Auslosung für die Gruppenspiele der Endrunde der FIFA WM 2006 am 9. Dezember 2005 in Leipzig entweder für Probedurchgänge oder für die offizielle Auslosung verwendet worden sind, und auf denen die deutsche Marke Nr. M 1 und/oder die deutsche Marke Nr. M 2 angebracht sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, diese Lose einzuführen oder auszuführen oder für diese Lose unter Verwendung der deutschen Marke Nr. M 1 und/oder der deutschen Marke M 2 zu werben.

2.
Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen eine der Unterlassungsverpflichtungen gemäß Ziff. 1. wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wie viele und welche Lose, die bei der Auslosung für die Gruppenspiele der Endrunde der FIFA Fußball WM 2006 am 9. Dezember 2005 in Leipzig entweder für Probedurchgänge oder für die offizielle Auslosung verwendet worden sind, der Beklagte von wem erhalten hat, welche dieser Lose der Beklagte an wen entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben hat, und zwar unter Angabe der Namen und Adressen der Personen, denen der Beklagte Lose entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben hat und unter Angabe, welche der Lose welchen dieser Personen weitergegeben worden sind.

4.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die der Beklagte mit Losen erzielt hat, die bei der Auslosung für die Gruppenspiele der Endrunde der FIFA Fußball WM 2006 am 9. Dezember 2005 in Leipzig entweder für Probedurchgänge oder für die offizielle Auslosung verwendet worden sind, und zwar aufgeschlüsselt nach den mit den einzelnen Losen erzielten Umsätzen.

5.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den im Antrag Ziffer 1. beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

6.
Der Beklagte wird verurteilt, die Lose, die bei der Auslosung für die Gruppenspiele der Endrunde der FIFA Fußball WM 2006 am 9. Dezember 2005 in Leipzig entweder für Probedurchgänge oder für die offizielle Auslosung verwendet worden sind und auf denen die deutsche Marke Nr. M 1 und/oder die deutsche Marke Nr. M 2 angebracht sind und auf denen einer der nachfolgenden Ländernamen angebracht ist:

- Angola
- Argentinia
- Australia
- Brazil
- Costa Rica
- Croatia
- Czech Republic
- Equador
- England
- France
- Ghana
- Iran
- Italy
- Japan
- Korea Republic
- Mexico
- Netherlands
- Paraguay
- Poland
- Togo
- Trinidad and Tobago
- Saudi Arabia
- Serbia and Montenegro
- Spain
- Sweden
- Switzerland
- Tunisia
- Ukraine

und die sich im Besitz des Beklagten befinden, an einen Gerichtsvollzieher zur Vernichtung durch den Beklagten unter Aufsicht des Gerichtsvollziehers herauszugeben.

7.
Der Beklagte wird verurteilt, die Lose, die bei der Auslosung für die Gruppenspiele der Endrunde der FIFA Fußball WM 2006 am 9. Dezember 2005 in Leipzig entweder für Probedurchgänge oder für die offizielle Auslosung verwendet worden sind und auf denen die deutsche Marke Nr. M 1 und/oder die deutsche Marke Nr. M 2 angebracht sind und auf denen einer der nachfolgenden Ländernamen angebracht ist

- Cote d‘ Ivoire
- Germany
- USA

und die der Beklagte zur Verwahrung an den Gerichtsvollzieher herausgegeben hat durch den Beklagten unter Aufsicht des Gerichtsvollziehers zu vernichten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits bis auf die Kosten der Anrufung des unzuständigen Landgerichtes Köln, diese trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 100.000,-- €, der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Streitwert: 125.000,-- €.

Tatbestand

Die Klägerin ist der Fußballweltverband und Veranstalterin von Fußballweltmeisterschaften. Sie ist Markeninhaberin der deutschen Bildmarke M 1 und der deutschen Bildmarke M 2, beide angemeldet im Oktober 2002 und eingetragen im Dezember 2002 bzw. April 2003. Die Klägerin warb für die Fußballweltmeisterschaft 2006 mit einem Logo, das aus einer Zusammensetzung der beiden Bildmarken besteht. Am 9. Dezember 2005 fand in Leipzig die offizielle Auslosung für die Gruppenspiele der Endrunde der Fußball WM 2006 statt, zuvor gab es Probeauslosungen. Bei den Probeauslosungen wurden Lose verwendet, die mit dem genannten Logo versehen waren. Die bei den Probedurchgängen verwendeten Lose, die zum Teil mit Magneten versehen waren, wurden in den Müll geworfen. Der Zeuge B hatte Lose aus dem Müll geholt und sie Ende 2005 über die eBay-Plattform zum Kauf angeboten. Mit Schreiben vom 13.12.2005 wandte sich Herr B an die Klägerin und fragte, ob Einwände der FIFA gegen eine Verwertung der bei ihm befindlichen 32 Lose mit Ländernamen und 21 Lose mit Buchstaben- und Zahlenkombinationen bestehe. Die Klägerin begehrte die Herausgabe der Lose. Anschließend gab es eine Berichterstattung in Massenmedien über Versteigerungsaktionen bei eBay. eBay stoppte weitere Auktionsmaßnahmen. Herr B nutzte für weitere Versteigerungsaktionen den Email Account der Zeugin S, der Schwester des Beklagten. Anfang Januar forderte die Klägerin Herrn B auf, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit Vertrag vom 4. Januar 2006 veräußerte er 31 Lose an die Schwester des Beklagten, Frau S, die sie ihrerseits dem Beklagten schenkte. Die Klägerin erwirkte einstweilige Verfügungen gegen Herrn B und Frau S am 17. Januar 2006 bzw. 10. Februar 2006. In dem Widerspruchsverfahren über die einstweilige Verfügung legte Herr B den Vertrag mit Frau S vom 4. Januar 2006 vor. Der Kaufvertrag sah einen Kaufpreis von 10.000,-- € vor. Die Klägerin erwirkte ferner eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten. Daraufhin gab der Beklagte an den Obergerichtsvollzieher Z am 20.02.2006 drei Lose mit den Aufschriften „Cote d‘ Ivoire, Germany und USA“ heraus.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei Eigentümerin der Lose geblieben. Dies folge auch aus dem Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 08.11.2006, 9 O 584/06, in dem Verfahren seien Herausgabeansprüche aus Eigentum geltend gemacht worden. Im Übrigen habe sich der Beklagte an der Internet- bzw. eBay-Auktion des Zeugen B beteiligt. Er sei nach wie vor im Besitz der Lose, bis auf das von Portugal, insoweit werde die Klage zurückgenommen.

Der behauptete Weg der Lose sei zweifelhaft.

Die Klägerin beantragt,

1. der Beklagte hat es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Lose, die bei der Auslosung für die Gruppenspiele der Endrunde der FIFA WM 2006 am 9. Dezember 2005 in Leipzig entweder für Probedurchgänge oder für die offizielle Auslosung verwendet worden sind, und auf denen die deutsche Marke Nr. M 1 und/oder die deutsche Marke Nr. M 2 angebracht sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, diese Lose einzuführen oder auszuführen oder für diese Lose unter Verwendung der deutschen Marke Nr. M 1 und/oder der deutschen Marke M 2 zu werben.

2. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen eine der Unterlassungsverpflichtungen gemäß Ziff. 1. wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wie viele und welche Lose, die bei der Auslosung für die Gruppenspiele der Endrunde der FIFA Fußball WM 2006 am 9. Dezember 2005 in Leipzig entweder für Probedurchgänge oder für die offizielle Auslosung verwendet worden sind, der Beklagte von wem erhalten hat, welche dieser Lose der Beklagte an wen entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben hat, und zwar unter Angabe der Namen und Adressen der Personen, denen der Beklagte Lose entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben hat und unter Angabe, welche der Lose welchen dieser Personen weitergegeben worden sind.

4. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die der Beklagte mit Losen erzielt hat, die bei der Auslosung für die Gruppenspiele der Endrunde der FIFA Fußball WM 2006 am 9. Dezember 2005 in Leipzig entweder für Probedurchgänge oder für die offizielle Auslosung verwendet worden sind, und zwar aufgeschlüsselt nach den mit den einzelnen Losen erzielten Umsätzen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den im Antrag Ziffer 1. beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

6. Der Beklagte wird verurteilt, die Lose, die bei der Auslosung für die Gruppenspiele der Endrunde der FIFA Fußball WM 2006 am 9. Dezember 2005 in Leipzig entweder für Probedurchgänge oder für die offizielle Auslosung verwendet worden sind und auf denen die deutsche Marke Nr. M 1 und/oder die deutsche Marke Nr. M 2 angebracht sind und auf denen einer der nachfolgenden Ländernamen angebracht ist:

- Angola
- Argentinia
- Australia
- Brazil
- Costa Rica
- Croatia
- Czech Republic
- Equador
- England
- France
- Ghana
- Iran
- Italy
- Japan
- Korea Republic
- Mexico
- Netherlands
- Paraguay
- Poland
- Togo
- Trinidad and Tobago
- Saudi Arabia
- Serbia and Montenegro
- Spain
- Sweden
- Switzerland
- Tunisia
- Ukraine

und die sich im Besitz des Beklagten befinden, an einen Gerichtsvollzieher zur Vernichtung durch den Beklagten unter Aufsicht des Gerichtsvollziehers herauszugeben.

der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass die Klägerin ihr Eigentum an den Losen verloren habe und er Eigentümer geworden sei, jedenfalls sei er nicht mehr im Besitz der Lose. Diese habe er an für ihn im Moment nicht erreichbare Personen aus Moskau veräußert. Er habe die Lose unentgeltlich einem Herr K übergeben und zwar am 10. Januar 2006, Herrn K habe er seitdem nicht mehr gesehen. Im Übrigen sei die Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.
Die Klägerin hat ursprünglich Klage beim Landgericht Köln erhoben, dieses hat den Rechtsstreit an das Landgericht Magdeburg verwiesen. Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund des Beschlusses vom 14. Februar 2007. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2007.

Ergänzend wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Der Klage steht nicht die anderweitige Rechtshängigkeit des Verfahrens 9 O 584/06, Landgericht Magdeburg, entgegen. Der Streitgegenstand ist unterschiedlich. Im vorliegenden Verfahren werden Ansprüche nach dem Markenrecht geltend gemacht, im Verfahren bei der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg ging es ausschließlich um Eigentumsansprüche. Auch wenn man beide Ansprüche hätte verbinden können, stellen sie doch je einen unterschiedlichen Streitgegenstand dar, da die Ansprüche nach dem Markengesetz einen ganz anderen Hintergrund haben als Ansprüche aus der Eigentumslage, selbst wenn im Ergebnis der Herausgabeanspruch nur einmal besteht bzw. durchgesetzt werden kann. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag zu 3) besteht wegen der eigenartigen Abläufe auch. Die Klage ist im Übrigen, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, begründet.

Die Klägerin hat insbesondere einen Unterlassungsanspruch auf Verwendung von Losen mit dem Logo, zusammengesetzt aus den Marken Nr. M 1 und M 2. Dieser Anspruch resultiert aus § 14 Abs. 5 Markengesetz.

Dass die Klägerin Inhaberin der entsprechenden Marken ist, ist nicht substantiiert bestritten worden.

Die Klägerin hat auch bewiesen, dass der Beklagte das Logo aus den beiden Marken gewerblich genutzt hat. Der Beklagte hat nämlich als Teilnehmer an der durch den Zeugen B veranstalteten eBay-Internetaktion mitgewirkt. Dies hat die Beweisaufnahme ergeben. Der Zeuge B hat nämlich bekundet, dass, nachdem ihm die Vermarktung über eBay praktisch unmöglich geworden war, der Kläger sich angeboten habe, ihm eine Möglichkeit zu verschaffen, auf deren Grundlage er weiterhin über eBay die entsprechenden Lose anbieten könne. Er werde ihm den Email Account der Schwester zur Verfügung stellen. So ist es dann auch geschehen. Somit ist der Einwand des Beklagten, Herr B habe alleine die Auktion betrieben und er habe nichts damit zu tun, durch die Aussage des Zeugen B widerlegt. Der Zeuge ist auch glaubwürdig, seine Aussage ist glaubhaft. Zwar kann er ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits insofern haben, als er falls er nach der Papierform der Schwester des Beklagten die entsprechenden Lose verkauft hat, das zu rechtlichen Problemen in Bezug auf seine Person führen könnte. Auf der anderen Seite hat er zurückhaltend bekundet und war ersichtlich bemüht, wahrheitsgemäß auszusagen, denn eine unsachliche Belastungstendenz war nicht zu erkennen. Vielmehr hat er von sich aus Lücken deutlich gemacht und auch plausible Erklärungen bestimmter Geschehnisse gegeben. So hat er auf die Frage erklärt, wieso er – der Beklagte – die Lose hätte haben wollen, wenn er, der Zeuge sie nicht verwerten könne, ausgeführt, dass unterschiedliche Leute eben verschiedene Möglichkeiten gehabt hätten.

Soweit die Aussage der Schwester des Beklagten dem entgegensteht, ist von dieser Aussage nicht auszugehen. Die Zeugin ist nicht glaubwürdig, ihre Aussage nicht glaubhaft. Zum Hergang des Ganzen konnte die Zeugin keine plausible Erklärung der Vorgänge und Begründung für die einzelnen Abläufe geben. Es war schon nicht klar, warum sie als Käuferin der Lose auftritt, woher sie das Geld dafür hat, warum sie es ausgibt und wie die Lose dann zu ihrem Bruder gelangt sind. Die Zeugin hat hier weitgehend auf Nichtwissen sich zurückgezogen oder wenig plausible Angaben zu den Abläufen gemacht. Auch hat sie ihre Angaben etwa über den Verkauf ihres PKW’s, der den Kaufpreis finanziert haben soll, auf weiteren Vorhalt dann zurückgezogen. Insgesamt machte die Zeugin einen unsicheren Eindruck und es schien so, als warte sie heimlich auf die Gestik und Mimik ihres Bruders um danach ihre Aussagen auszurichten. Dass sie Medikamente genommen haben soll, erklärt dass nicht.

Aufgrund dieser Verletzung der Rechte der Klägerin ist auch davon auszugehen, dass eine Wiederholungsgefahr besteht. Der Beklagte hat nicht nur in diesem Prozess sonder überhaupt bestritten, tätig gewesen zu sein, und auch keine entsprechende Unterlassungserklärung freiwillig abgegeben. Der eventuelle Erlass der einstweiligen Verfügung gegenüber dem Beklagten ist insoweit nicht hinreichend.

Die Ansprüche zu 3. und 4. resultieren aus § 19 Markengesetz i.V.m. § 242 BGB. Eine nachvollziehbare und übersichtliche Auskunft hat der Beklagte auch in diesem Verfahren nicht erteilt. Vielmehr hat er – darauf ist später ja noch zurückzukommen – nur unzutreffende Angaben gemacht. Auch der Erwerbsvorgang für die Lose bleibt so zweifelhaft, dass der Antrag zu 3) auch insoweit begründet ist. Auch der Feststellungsantrag im Hinblick auf zukünftige Schadensersatzansprüche ist nach dem Markengesetz als Folgeanspruch gem. § 14 Abs. 6 Markengesetz begründet.

Diesen Ansprüchen steht nicht der Erschöpfungseinwand des Beklagten entgegen, der darauf zielt, dass die Klägerin deshalb keine Rechte mehr habe, weil die Lose in den Müll geworfen worden seien. Gem. § 24 Markengesetz verliert der Inhaber der Marke – es geht hier nicht um das sachenrechtliche Eigentum – seine Rechte nur, wenn entsprechenden Gegenstände mit seinem Willen in den Verkehr gebracht worden sind. Dies ist beim Wegwerfen der Lose in den Müll aber gerade nicht der Fall. Das Ganze zielt darauf, dass die entsprechenden Lose einer Vernichtung zugeführt werden, nicht aber dass sie in den Verkehr gebracht werden. Im Übrigen hat die Klägerin ihr sachenrechtliches Eigentum auch nicht verloren, wie die 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg zu Recht bereits entschieden hat. Insoweit schließt sich die Kammer dieser Rechtsansicht, die den Parteien bekannt ist, an.

Auch die beiden Ansprüche auf Herausgabe bzw. Vernichtung der an den Gerichtsvollzieher herausgegebenen drei Lose ist begründet. Der Vernichtungsanspruch beruht auf § 18 Markengesetz.

Der Herausgabeanspruch im Übrigen ist begründet nach § 14 Abs. 7 Markengesetz i.V.m. § 249 BGB. Er ist ein Teil des geltend zu machenden Schadensersatzanspruches.

Dass die Klägerin insoweit Berechtigte nach den Markenrechtsvorschriften ist, ist bereits festgestellt worden. Dass sich die Lose auch in der Hand des Gerichtsvollzieher befinden, ist auch unstreitig, soweit es um drei der Lose geht. Aus den oben genannten Gründen hat die Klägerin ihre Rechtsposition auch nicht verloren. In Bezug auf den Vernichtungsanspruch besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da sich der Beklagte der Vernichtung widersetzt, wie er in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat. Dem Herausgabeanspruch steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte behauptet, er habe die Lose nicht (mehr). Dieser Einwand ist ohne Substanz. Gegen die Glaubwürdigkeit dieser Angabe, die erstmals in vereinzelter Form im Schriftsatz vom 06.03.2007 eingewandt wurde, spricht schon die sehr späte Darstellung einer vereinzelten Behauptung. Danach will der Beklagte bereits am 10. Januar 2006 die Lose einem Herrn K geschenkt haben. Das Ganze ist äußert unglaubwürdig, weil nach den Angaben des Zeugen B, der Beklagte, der selber im fußballerischen Bereich tätig ist, von Anfang an Interesse an diesen Losen hatte und offensichtlich auch um ihre wirtschaftliche Bedeutung wusste. Er initiiert eine Hilfe für den Zeugen B und davon muss man ausgehen, organisiert letztlich den Erwerb der Lose durch seine Schwester - in welcher Weise auch immer -, die sie dann ihn ihn weitergegeben hat. Wenn er aber ein solches Interesse an den Losen hat, so dass dafür ein Betrag von – wenn auch formal der Schwester gehörend – 10.000,-- € aufgewandt wird, liegt es völlig fern, dass der Beklagte plötzlich diese Lose unentgeltlich irgendjemanden weitergegeben haben will, dem er offensichtlich gar nichts zu tun hat und von dem er seitdem nichts gehört haben will. Irgendeine Erklärung für dieses nicht nachvollziehbare Verhalten wird nicht gegeben. Es bedarf hier auch keiner Beweisaufnahme mehr über diese Vorgänge, da der Beklagte zuerst substantiiert und nachvollziehbar hierzu hätte vortragen müssen. Selbst, wenn es denn so sein sollte, dass der Beklagte Herrn K genauso wie seine Schwester ihm vielleicht noch aus einem Zeitraum von Anfang der neunziger Jahre, weil Herr K ihm vielleicht einen Gefallen getan hat, noch etwas schuldet, wäre das doch zumindest ein Umstand gewesen, den man im Jahr 2007 vereinzelt und nachvollziehbar hätte vortragen können. Jedenfalls ist die schlichte Behauptung selbst unter Beweisantritt, dass am 10. Januar 2006 die Lose unentgeltlich an Herr K, den man seitdem nicht mehr gesehen habe, gegeben worden sein sollen, nicht hinreichend.

Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang begründet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 281, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(Unter