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Pferdewetten online - VG Saarlouis, Urteil vom 17. Januar 2000, AZ: 1 K 78/99

Autor

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Leitsätzliches

Die Auflage dem Kläger zur Vermeidung straf- oder verwaltungsrechtlicher Konsequenzen zu verbieten, Pferdewetten an Anbieter ausserhalb der Bundesrepublik, stellt sicher, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden und ist rechtmäßig. Die gesetzliche Regelung des RennwettLottG und der als Rechtsverordnung ebenfalls weiter geltenden Ausführungsbestimmungen zum RennwettLottG erlauben es nicht, dass Pferderennwetten an solche ausländische Buchmacher weitervermittelt werden, wenn sie nicht auch im Besitz einer deutschen Konzession nach § 2 Abs. 1 RennwettLottG sind.

 

VERWALTUNGSGERICHT DES SAARLANDES

URTEIL
Im Namen des Volkes

Aktenzeichen: 1 K 78/99
Entscheidung vom 17. Januar 2000

In dem Verwaltungsrechtsstreit

des Herrn... ,

Klägers,

g e g e n

das Ministerium für Wirtschaft, ..., 66111 Saarbrücken,

Beklagter,

w e g e n   Auflage nach Rennwett- und Lotteriegesetz

hat die 1. Kammer des Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis durch den Richter am VG ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2000

für R e c h t:

 

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger

3. ...

 

T a t b e s t a n d

Der Kläger ist Buchmacher und betreibt an verschiedenen Orten in der Bundesrepublik Deutschland (u.a. in Berlin, Mannheim und Heidelberg) das Buchmachergewerbe mit jeweils behördlichen Erlaubnissen. Mit Antrag vom 17.10.1998 begehrte er vom Beklagten die Erlaubnis, in einer Lokalität in ... als Buchmacher tätig sein zu dürfen. Er erklärte, dass sowohl Buchmacherwetten als auch die Rennverein-Vermittlungswetten per Computerkasse angenommen und an den Hauptrechner mittels Datenleitung weitergeleitet und bearbeitet werden. Bei der geplanten Wettannahmestelle handele es sich um eine sogenannte "Shop-in-Shop"-Wettannahme in Nebenräumen der Gaststätte "..." in der ...straße .. in ... . Dort würden Monitore installiert, um die Rennergebnisse optisch darzustellen. Die Wettannahme selbst werde vom Gastwirt am Büffet abgewickelt.

Nachdem der Beklagte weitere Ermittlungen hinsichtlich steuerrechtlicher Fragen durchführte und eine Kautionhinterlegung und ein Führungszeugnis verlangte, erteilte er dem Kläger durch Urkunde vom 02.03.1999, abgesandt am 04.03.1999, die beantragte Erlaubnis als Buchmacher aufgrund der Regelungen des Rennwett- und Lotteriegesetzes. Die Erlaubnis wurde widerruflich und bis zum 31.03.2001 befristet erteilt. Der Erlaubnisbescheid enthält verschiedene Auflagen, darunter unter dem 4. Unterpunkt folgendes: "Wettvermittlungen dürfen nur im Geltungsbereich des RennwettLottG getätigt werden".

Durch Telefax vom 31.03.1999 erhob der Kläger gegen die genannte Auflage "Einspruch". Mit Schreiben vom 01.04.1999 teilte der Beklagte dem Kläger mit, Vermittlungen seien auch an im Ausland zugelassene Buchmacher nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz unzulässig, sofern dieser in Deutschland keine Zulassung habe. Diese Bewertung des Sachverhalts werde von allen Bundesländern geteilt. Im übrigen könne das Faxschreiben keine Rechtswirkungen haben, weil nur der Klageweg offen stehe.

Am 01.04.1999 hat der Kläger Klage erhoben. Die Klagebegründung reichte er am 18.10.1999 ein. Er ist der Ansicht, die angefochtene Nebenbestimmung sei rechtswidrig, weil § 2 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes eine Beschränkung auf das Inland nicht enthalte. Eine erweiternde Auslegung verbiete sich vor dem Hintergrund von Art. 12 GG. Auch in anderen Vorschriften des Rennwett- und Lotteriegesetzes sei keine Regelung zu erkennen, nach der das Vermitteln von Pferdewetten ins Ausland unzulässig sein sollte. Vielmehr dürfe diese Tätigkeit schon aufgrund der Dienstleistungsfreiheit des Art. 49, 50 des EG-Vertrags nicht verboten werden. Aus § 3 Abs. 1 Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz folge, dass ein Verbot, Wetten ins Ausland zu vermitteln, nur dann möglich sei, wenn man folgern müsste, der Kläger biete nicht die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung. Von solchen Unzuverlässigkeitsgründen könne aber keine Rede sein. Im übrigen deute vieles darauf hin, dass rein fiskalische Gründe für die Entscheidung des Beklagten maßgeblich gewesen seien, denn der Staat könne für ins Ausland vermittelte Rennwetten keine Rennwettsteuer einnehmen. Dieser Grund könne aber nicht als solcher im Sinne von § 36 Abs. 1 SVwVfG gelten.

Der Vertrag werde nicht in Deutschland abgeschlossen, sondern im Ausland, wohin der Vermittler, der nicht als Vertreter handele, das Wettangebot weiterleite - konkret an einen einzigen nach österreichischem Recht lizenzierten österreichischen Buchmacher mit dortigem Sitz. Dies sei auch in den Geschäftsbedingungen des Klägers klargestellt. Eine im Ausland ausgestellte Buchmachererlaubnis und die Erlaubnis für die in Deutschland tätige Vermittlung reichten für eine legale Rennwettvermittlung aus.

 

Der Kläger beantragt,

 

die Nebenbestimmung in der Erlaubnisurkunde vom 02.03.1999 "Wettvermittlungen dürfen nur im Geltungsbereich des RennwettLottG getätigt werden" aufzuheben.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Er ist der Meinung, nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz sei eine Vermittlung nur an andere zugelassene Wettunternehmer erlaubt. Es sei noch nie legal gewesen, Wetten an Buchmacher im Ausland zu vermitteln, und rechtmäßig sei nur eine Wette mit einem zugelassenen Buchmacher. Hierfür reiche es nicht aus, dass der ausländische Buchmacher in seinem Heimatland zugelassen sei, denn dieser ausländische Buchmacher werde im konkreten Fall auch in Deutschland tätig, da der Vertrag auf deutschem Hoheitsgebiet abgeschlossen werde. Um ein Vermitteln handele es sich auch, wenn der Buchmacher Wettaufträge im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnungen ausführe. Ein ausländischer Buchmacher könne nicht kontrolliert werden und es ergäben sich Manipulationsmöglichkeiten. Der ausländische Wettunternehmer, der in Deutschland ohne Erlaubnis tätig werde, würde sich nach § 5 Rennwett- und Lotteriegesetz strafbar machen und die in Deutschland tätige Person müsste nach § 6 Rennwett- und Lotteriegesetz für die Tätigkeit für einen nicht in Deutschland zugelassenen ausländischen Buchmacher bestraft werden. Ein Verstoß gegen den EG-Vertrag liege in diesem Rechtsverständnis nicht, weil es einem ausländischen Buchmacher unbenommen bleibe, in Deutschland eine Buchmachererlaubnis zu beantragen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsunterlagen verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Nach dem Kammerbeschluss vom 24.11.1999 hat der nach der kammerinternen Geschäftsverteilung zuständige Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden (§ 6 Abs. 1, Abs. 4 VwGO). Der Einzelrichter der Kammer hat zwar im Verlauf der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erwogen, den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 3 VwGO der Kammer zurück zu übertragen, weil erkennbar wurde, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Sie hat deshalb eine Auswirkung auf eine große Zahl von Verfahren oder die Verwaltungspraxis, weil - soweit erkennbar - erstmals entschieden wird, ob eine Rennwette ins Ausland an einen in Deutschland nicht zugelassenen Buchmacher vermittelt werden darf. Dass der Einzelrichter dennoch von der Rückübertragung des Rechtsstreits an die Kammer abgesehen hat, liegt daran, dass Grund für diese Einschätzung nicht die wesentliche Änderung der Prozesslage war, wie es § 6 Abs. 3 VwGO fordert. Die Prozesslage (z.B. durch wesentlich neues Parteivorbringen, unerwartete Beweisergebnisse und durch Klage- oder Rechtsänderung; vgl. Kopp, VwGO, 11. Auflage, § 6 Rdnr. 22) hat sich nämlich seit dem Beschluss vom 24.11.1999 nicht geändert. Vielmehr hat sich die grundsätzliche Bedeutung der Sache aufgrund der vertieften Befassung mit dem Fall ergeben. Dies allein rechtfertigt es aber nicht, den Willen der Berufsrichter der Kammer, den Rechtsstreit dem Einzelrichter zu übertragen, zu umgehen, auch wenn diese Kammerentscheidung zum damaligen Zeitpunkt möglicherweise von einer später in Frage zu stellenden Einschätzung der Rechtslage ausgegangen ist. Im übrigen haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch nicht zu erkennen gegeben, dass sie auf einer Entscheidung der Kammer statt des Einzelrichters bestehen.

Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) gegen die in die Erlaubnisurkunde vom 02.03.1999 aufgenommene Auflage statthaft, "Wettvermittlungen dürfen nur im Geltungsbereich des RennwettLottG getätigt werden". Diese Auflage ist nicht derart eng mit dem sonstigen Inhalt der Erlaubnis verknüpft, dass es sich um eine Regelung handelt, die die Erlaubnis entscheidend prägt und zu deren wesentlichen Inhalt mit der Folge geworden ist, dass nur unter Aufhebung der kompletten Erlaubnis die Erteilung einer neuen Urkunde ohne diesen Inhalt mittels einer Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) hätte begehrt werden müssen (vgl. hierzu Kopp, VwGO, 11. Aufl., § 42 Rdnrn. 22, 23).

Der Kläger hat auch ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Auflage. Entgegen seiner zu Beginn der mündlichen Verhandlung geäußerten Vermutung, es könne sein, dass die angegriffene Auflage die Wettvermittlung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an einen österreichischen Buchmacher nicht verbiete, ist das Gericht der Auffassung, dass gerade dies von der Auflage verhindert werden soll. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Auflage ist eine Vermittlung nur innerhalb Deutschlands, also innerhalb des Geltungsbereichs des Rennwett- und Lotteriegesetzes möglich. Wenn diese Vermittlung ihren Ursprung in Deutschland hat, aber ins Ausland geht, liegt keine Vermittlung im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes mehr vor. Damit verstößt der Kläger gegen die Auflage, wenn er eine Rennwettvermittlung nach Österreich vornimmt und er hat - worauf sein nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage gestellter Anfechtungsantrag auch hindeutet - eine Klagebefugnis, die Rechtmäßigkeit der Auflage zu klären. Eine Feststellungsklage (§ 43 VwGO) zur Beantwortung der Frage der Reichweite der Auflage war daher nicht geboten, zumal auch der Beklagte diese Auffassung des Gerichts teilt.

Die auch ansonsten zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 74 VwGO) und ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) erhobene Anfechtungsklage hat aber keinen Erfolg, denn die Auflage des Beklagten, "Wettvermittlungen dürfen nur im Geltungsbereich des RennwettLottG getätigt werden", erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zunächst ist die Ansicht des Klägers zutreffend, dass Rechtsgrundlage für die Auflage des Beklagten § 36 Abs. 1 SVwVfG ist. Hiernach darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Der dem Kläger erteilte Verwaltungsakt einer Erlaubnisurkunde ist ein solcher, auf den ein Anspruch besteht. Er hat seine Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 08.04.1922 (RGBl. I S. 335, 393), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und der Spielverordnung vom 20.12.1993 (BGBl. I S. 2254), künftig: RLG, nach dem derjenige, der gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen und vermitteln will (Buchmacher), der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde bedarf. Das RLG gilt heute noch als Bundesrecht weiter (BVerwG, Urteil vom 04.10.1994, 1 C 13/93, NVwZ 1995, 481; VG Köln, Urteil vom 21.05.1984, 1 K 2219/83, GewArch 1985, 225). Die Berufszulassungsregelungen des RLG fallen unter den Geltungsbereich des Art. 12 GG und gewähren dem deutschen Buchmacherbewerber bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen einen Anspruch auf Zulassung (BVerwG, a.a.O.).

§ 2 Abs. 2 RLG erlaubt dem Beklagten als zuständiger Erlaubnisbehörde des Saarlandes ausdrücklich, der erteilten Buchmachererlaubnis eine Auflage beizufügen. Diese Vorschrift regelt jedoch nicht die näheren Voraussetzungen, in welchen Fällen und mit welchem Inhalt eine Auflage erteilt werden darf. Ob in diesem Fall jegliche Nebenbestimmung möglich ist oder eine materielle Grundlage für den Inhalt der ausgesprochenen Nebenbestimmung gefordert werden muss (vgl. zum Streitstand Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 36 Rdnr. 8 m.w.N.), kann aber letztlich dahinstehen, weil im konkreten Fall auch die Alternativvoraussetzung des § 36 Abs. 1 SVwVfG erfüllt ist. Die Auflage stellt nämlich sicher, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Die gesetzliche Regelung des RLG und der als Rechtsverordnung ebenfalls weiter geltenden (s. BVerwG, a.a.O.) Ausführungsbestimmungen zum RLG vom 16.06.1922 (ZBl. S. 351), zuletzt geändert durch das 2. Rechtsbereinigungsgesetz vom 16.12.1986, BGBl. I S. 2441 -künftig: AB RLG-, erlauben es nicht, dass der Kläger Pferderennwetten an ausländische Buchmacher weitervermittelt, die ihrerseits nicht im Besitz einer deutschen Konzession nach § 2 Abs. 1 RLG sind.

Diese rechtliche Würdigung ergibt sich aus Folgendem:

Das RLG erlaubt den Beruf des Buchmachers, dessen Tätigkeit nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 RLG nicht nur im Abschließen einer Pferdewette, sondern auch im Vermitteln von solchen Wetten besteht, nur solchen Personen, die eine entsprechende Erlaubnis haben. Verfassungsrechtlich ist der Erlaubnisvorbehalt des Buchmachergewerbes nicht zu beanstanden, kommt darin doch zum Ausdruck, dass man die Missstände der "Winkelbuchmacherei" bekämpfen und den Anreiz zum Wetten verhindern wollte - wenn auch nicht ganz uneigennützig, denn das Steueraufkommen sollte durch die Wettsteuer (§§ 11 ff. RLG), die von den Buchmachern und Totalisatoren erhoben wird, erhöht werden (BVerwG, a.a.O.).

Der Wettvertrag, den die Wettwilligen mit den konzessionierten Buchmachern abschließen, ist ein schuldrechtlicher Vertrag, bei dem die Entscheidung über einen Gewinn oder Verlust von einer streitigen oder ungewissen Tatsache abhängig gemacht wird (Thalmair, GewArch 95, 274). Wie bei jedem Vertrag wird dieser von beiden Vertragsparteien geschlossen. Im Fall des Wettabschlusses zwischen dem Wettenden und dem Buchmacher ist dies unproblematisch. Der Fall der Wettvermittlung, der von § 2 Abs. 1 RLG ebenfalls abgedeckt wird, ist jedoch ein anderer. Bei der Wettvermittlung fungiert der Buchmacher lediglich als Zwischenstation, eben als Vermittler zwischen dem Wettwilligen und dem Buchmacher oder Totalisator, der das Wettangebot unterbreiten will. Der Vertrag kommt bei der Vermittlung zwischen dem Wettenden und dem Vermittelten zu Stande, und der vermittelnde Buchmacher ist reiner Überbringer und quasi "verlängerter Arm" des vermittelten Buchmachers. Die entsprechende Wettbescheinigung führt in Konsequenz dessen auch auf, mit welchem anderen Unternehmen der Wettvertrag des Wettenden abgeschlossen wird. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Auch dieser andere, konkret im Fall des Klägers ausländische (österreichische) Wettunternehmer, der in Deutschland durch Vermittlung eine Wette abschließen will, muss eine Wetterlaubnis nach § 2 Abs. 2 RLG haben, weil er in Deutschland dem Publikum durch eine eigene Einrichtung -im konkreten Fall im Büro des Klägers- die Beteiligung an der Rennwette im Inland ermöglicht (Tröndle-Fischer, StGB, 49. Aufl. 1999, § 284 Rdnr. 11, Rudolphi-Horn-Günther-Samson, StGB, § 284 Rdnr. 27; ähnlich auch OLG Braunschweig, Urteil vom 10.09.1954, Ss 128/54, NJW 1954, 1777, 1779, allerdings zu einem Fall gemäß § 284 StGB). Dies ergibt sich nicht nur aus § 2 Abs. 1 RLG -dieser Unternehmer schließt die vermittelte Wette ab-, sondern auch aus § 5 RLG, wonach derjenige bestraft wird, der ohne eine solche Erlaubnis gewerbsmäßig Wetten abschließt.

Die Erlaubnispflicht des auf eine Vermittlung hin Wetten abschließenden Buchmachers gilt nicht nur für deutsche Buchmacher, sondern auch für diejenigen Buchmacher mit Sitz im Ausland, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, somit im Geltungsbereich des RLG, Rennwetten abschließen wollen, sei es auch nur mit Hilfe eines (lizenzierten) Vermittlers. Der ausländische Buchmacher wird nämlich im geschilderten Fall im Bereich der Rennwette auch in Deutschland tätig, wenn er seinen Sitz im Ausland behält. Er muss nach § 2 Abs. 2 RLG nur eine "Örtlichkeit" besitzen, in der die Rennwette entgegengenommen wird. Diese Örtlichkeit braucht kein eigenes ausschließliches Wettbüro des ausländischen Buchmachers zu sein, sondern es muss sich lediglich um eine Stelle handeln, an der Wetten dieses ausländischen Buchmachers angeboten werden. Diese Stelle ist im Fall des Klägers dessen Gewerbesitz in - in dem Ort, an dem der Kläger Wetten abschließt und für seinen ausländischen Wettunternehmer vermitteln will.

Ob der Wettvertrag - wie der Kläger ausführt - nach ausländischem, hier österreichischem Recht und erst durch die Annahme des ausländischen Buchmachers in Österreich zu Stande kommt, ist für die gewerberechtliche Zulässigkeit solcher Tätigkeiten ohne Bedeutung. Sinn und Zweck des RLG ist es - wie bereits erwähnt -, die Buchmacher, die in Deutschland Wetten anbieten, zu überwachen und Wettwillige in Deutschland rechtlich zu schützen. Nach Auffassung des Gerichts kommt es daher nicht darauf an, welche rechtlichen, möglicherweise komplizierten oder konstruierten Vertrags- und Vermittlungsregelungen zwischen Wettendem und dem Buchmacher oder zwischen den Buchmachern gewählt werden. Wenn der Vertragsabschluss nach welchem Recht auch immer mit dem ausländischen Unternehmen zu Stande kommt, besteht zumindest theoretisch immerhin die Gefahr, dass dieses Unternehmen bei Wettgewinn des Wettenden den Gewinn nicht auszahlt und die deutschen Gewerbebehörden dies nicht überwachen können. Das RLG greift somit auch dann ein, wenn ein ausländisches Unternehmen seine Buchmacherleistungen in Deutschland anbietet und Wetten von Deutschland aus entgegen nimmt. Schon dann wird es in der Bundesrepublik Deutschland tätig, unabhängig davon, ob online eine Verbindung ins Ausland besteht oder nicht.

Eine Rennwettvermittlung ins Ausland ist somit dann ausgeschlossen, wenn der ausländische Buchmacher formell illegal, d.h. ohne Erlaubnis nach dem RLG der deutschen zuständigen Behörden handelt. Eine ausländische Erlaubnis reicht nicht aus, weil diese den Schutz deutscher Verbraucher nicht im Blickfeld hat.

Dass auch ausländische Buchmacher eine Rennwetterlaubnis erhalten können, ist spätestens seit 1986 geklärt, als nämlich das RLG durch eine Novellierung vom Erfordernis der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften befreit wurde. Seit dieser Zeit können auch Nicht-EU-Angehörige als ausländische Wettunternehmer in Deutschland Wetten abschließen und vermitteln, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des RLG und der AB-RLG erfüllen, formell somit eine Rennwetterlaubnis haben. Zudem ist es unbedenklich, wenn diese Wetterlaubnis an Personengesellschaften erteilt wird (BVerwG, a.a.O.), auch an solche des Auslands (Thalmair, a.a.O.). Allerdings haben diese ausländischen Wettunternehmer zu beachten, dass für sie der Grundrechtsschutz des Art. 12 Abs. 1 GG nicht gilt, denn dieses Grundrecht richtet sich nur an Deutsche. Die ausländischen Rennwettunternehmer dürften daher lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag haben (Thalmair, a.a.O.; im Rahmen dieser Ermessensentscheidung dürften aber im Fall eines europäischen Bewerbers das Europäische Gemeinschaftsrecht und eine mögliche Erlaubnis im Heimatland zu beachten sein).

Steht somit fest, dass die Vermittlung von Rennwetten im Inland an einen ausländischen Rennwettunternehmer verwaltungsrechtlich illegal und für den ausländischen Wettunternehmer nach § 5 RLG strafbar ist, weil er auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland Rennwetten illegal anbietet, sofern er keine deutsche behördliche Erlaubnis hat, so macht sich diesbezüglich auch derjenige deutsche Wettunternehmer ebenfalls wegen der Aufforderung zum illegalen Rennwettabschluss nach § 6 RLG strafbar, der in dem konkreten Fall vermittelnd tätig wird. Dies zu verhindern ist Zweck der dem Kläger angeordneten Auflage, Rennwetten lediglich im Geltungsbereich des RLG zu vermitteln.

Diese Auflage bedeutet keinen Verstoß gegen geltendes Europarecht. Der EuGH hat nämlich durch das sogenannte "Lotterieurteil" vom 24.03.1994, C-275/92, Fall SCHINDLER (EuGRZ 1994, 157, 160) und kürzlich im "Wettannahmeurteil" vom 21.10.1999, C-67/98, Fall ZENATTI, klargestellt, dass zwar das Glücksspiel- und Wettwesen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wie jeder andere Wirtschaftszweig dem Anwendungsbereich des EG-Vertrags unterfällt und dass Lotterieveranstaltungen und andere Glücksspiele in den Genuss der durch Art. 59 des EG-Vertrags (alt) garantierten Dienstleistungsfreiheit gelangen. Allerdings gesteht der EuGH Beschränkungen durch die Mitgliedsstaaten dann zu, wenn es darum geht, die Dienstleistungsempfänger und Verbraucher zu schützen. Damit wird das Glücksspiel- und Wettwesen eine Domäne der staatlichen Ordnungspolitik und fordert keinen Binnenmarkt für Glücksspiele (Thalmair, a.a.O.). Die Bundesrepublik Deutschland hätte wohl auch ohne Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht gänzlich das Wettwesen dem Dienstleistungsverkehr entziehen und staatlich organisieren können. Dass sie das nicht getan hat, begünstigt die EU-Bürger. Die deutsche Ausgestaltung dieser Ordnungspolitik ist nämlich die Erlaubnisbedürftigkeit auch für ausländische Wettunternehmer. Die Frage, ob unter dem Blickwinkel der Europäischen Union dem aus dem europäischen Ausland stammenden Buchmacher die Erlaubnis allein deshalb versagt werden kann, weil er gerade kein deutsches Unternehmen ist, bedarf anlässlich dieses Falls keiner Beantwortung, weil der ausländische österreichische Unternehmer, an den der Kläger vermittelt, offenbar keine Erlaubnis nach dem RLG beantragt hat. 

Die Bedenken, die der Kläger wegen der Annahme hat, der deutsche Staat wolle Vermittlungen ins Ausland deshalb verhindern, weil er hierfür keine Rennwettsteuer einstreichen kann, sind somit für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Sie hätten nur dann Bedeutung, wenn man dem ausländischen Bewerber die Rennwetterlaubnis deshalb versagen würde, weil dieser in Deutschland nicht steuerpflichtig wäre. Aber auch dann wären Rechte des Klägers nicht tangiert. 

Die vom Kläger zu den Akten gereichte Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 11.06.1999, O 55/99 KfH III, widerspricht der Auffassung des Gerichts nicht. Die Konstellation im vor dem Landgericht Karlsruhe entschiedenen wettbewerbsrechtlichen Fall war insoweit anders, als dort dem verklagten Buchmacher eine unbeschränkte Rennwetterlaubnis erteilt wurde und das Landgericht Karlsruhe nicht davon ausgegangen ist, dass der ausländische Unternehmer ein Wettbüro in Deutschland unterhält. Die Konstellation im Fall des Klägers ist aber schon deshalb abweichend, weil er in seinem Wettbüro in Deutschland Leistungen des ausländischen Wettbüros konkret anbietet und Verträge mit diesem Unternehmen schließt, unabhängig davon, ob er dies als Vertreter oder Kommissionär tut. Allein auf die konkrete Handlungsform abzustellen, wäre im übrigen nicht erlaubt, denn Umgehungsgeschäften wäre Tür und Tor geöffnet, würde man als entscheidend ansehen, ob der Wettvertrag im eigenen oder fremden Namen vermittelt würde. Das ausländische Wettunternehmen greift auf das Büro des Klägers zurück, um seine Geschäfte dort zu machen, und übt damit Tätigkeiten aus, die in Deutschland Rechtswirkungen entfalten und dort der behördlichen Erlaubnis bedürfen. Auf die ausländische Erlaubnis kommt es nicht an. Die Frage, ob jemand eine Online-Wette z.B. über Internet in Deutschland unmittelbar mit einem ausländischen Wettunternehmen abschließen darf, ist eine andere, hier nicht zu entscheidende. Einen solchen grenzüberschreitenden Charakter ohne Zwischenschaltung eines Wettbüros, der möglicherweise dem territorialen Zugriff des deutschen Straf- und Verwaltungsrechts entzogen ist, haben die Geschäfte des Klägers nicht, der seine Tätigkeit in einer Lokalität im Saarland ausübt und im Bereich der Vermittlungen auch zukünftig ausüben will.

Nach alledem steht fest, dass der Kläger in seinem Lokal in ... keine Wetten an einen ausländischen Buchmacher vermitteln darf, der über keine deutsche Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 RLG verfügt. Eine Auflage mit dem Inhalt, dies dem Kläger zur Vermeidung straf- oder verwaltungsrechtlicher Konsequenzen zu verbieten, stellt somit sicher, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden und ist rechtmäßig. Er findet seine Grundlage folglich in § 36 Abs. 1 SVwVfG.

Dass diese Auflage dahingehend formuliert wurde, der Kläger dürfe Wettvermittlungen nur im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes tätigen, ist ausreichend, wenn auch auslegungsbedürftig. Der Kläger darf selbstverständlich auch Wettvermittlungen an einen ausländischen Unternehmer weiterleiten, sofern dieser ausländische Unternehmer über eine deutsche Rennwetterlaubnis verfügt. Dies verbietet die Auflage dem Kläger nicht. Verfügt der ausländische Buchmacher aber über eine solche Erlaubnis, darf auch dieses ausländische Unternehmen in Deutschland Wetten abschließen und im Geltungsbereich des RLG tätig werden. "Im Geltungsbereich des RLG" bedeutet somit "mit Erlaubnis nach dem RLG". In diesem Sinne ist die angefochtene Auflage zu verstehen und in diesem Sinne haben die Beteiligten sie auch nach dem Prozessverlauf offenbar verstanden.

 Ist die angefochtene Auflage somit rechtmäßig, kann die Klage keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

 Rechtsmittelbelehrung...

 

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - DVBl. 1996, 608; Stichwort: Gewerberecht, Gewerbeuntersagung, ausgeübtes Gewerbe (Nr. 14.2.1) auf DM 20.000 festgesetzt; das wirtschaftliche Interesse des Klägers kann wegen der doch erheblichen Bedeutung von Wettvermittlungen ins Ausland mit diesem Betrag angesetzt werden.

 Rechtsmittelbelehrung... 

(Unterschriften)