×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Glücksrecht
/
Hoyzer-Haftung: AG Paderborn hebt Entscheidung des AG Salzgitter auf!!

Autor

Portraitbild
Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Hoyzer-Haftung: AG Paderborn hebt Entscheidung des AG Salzgitter auf!!

 - Beitrag 11a zum Thema Glückspiel- und Sportwettenrecht -
von Rechtsanwalt Michael Terhaag

- bitte vergleichen Sie zu diesem Thema auch unsereweiteren Berichte und Beiträge-
 

Nach der am 20. Januar 2006 in Paderborn stattgefundenen mündlichen Verhandlung zur möglichen Haftung von Schummel-Schiri Robert Hoyzer haben wir zu berichten, dass die Entscheidung aus Salzgitter aus dem Mai 2005 aufgehoben wurde.

Dieses Gericht hatte nämlich noch die Auffassung verteten, dass „der Beklagte darzulegen und zu beweisen hat, dass das Spiel Paderborner SC gegen HSV ohne seine Manipulation nicht mit einem Sieg des HSV ausgegangen wäre“. Die Manipulation sei unstreitig und jedenfalls mitursächlich für das Ergebnis und den dadurch bedingten Schaden. Daher trage der Beklagte die Beweislast für etwaige Reserveursachen, d.h. Umstände, die auch dafür gesorgt hätten, dass Paderborn gewinnt, wenn er nicht manipuliert hätte.

Eine solche Beweislastumkehr zu Lasten des in erster Strafinstanz in Berlin wegen Betruges verurteilten Ex-Schiedsrichters, wollte die Amtsrichterin in Paderborn allerdings nicht aufrecht erhalten und bestätigen. Vielmehr sei der von unserer Kanzlei vertretende Kläger für diese Kernfrage beweispflichtig.

Aus unserer Sicht ist zudem die Einschätzung, der Geschädigte solle den Beweis des potentiellen Spielausgangs gegenüber dem geständigen Schädiger (!) erbringen, ein Schlag ins Gesicht eines jeden Sportlers und Fans!
Vor diesem Hintergrund scheint die geleistete Entschädigung des DFB an die Elbe in Höhe von 2 Mio. Euro ebenso fraglich, wie die nunmehr durch den deutschen Fussbalbund angekündigte Regressforderung in Richtung Hoyzer.

Darüberhinaus lehnte die Amtsrichterin eine für den Fall der Beweislast ausdrücklich klägerseits angebotene Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung von z.B. Herrn Topmöller und Herrn Mpenza ab, da man das -trotz 2:0 Führung- ohnehin nicht beweisen könne... Eine solche Beurteilung in Kombination mit der Beweislastverteilung hätte de facto zur Folge das jegliche Spielmanipulationen und Schiebereien im nachhinein praktisch zivilgerichtlich nicht justiziabel wären, da das Spiel ja rein theoretisch auch ohne sie so hätte ausgehen können und ein Beweis des Gegenteils per se ausgeschlossen sein soll.

Hoyzer soll demnach also nicht für durch seine unstreitigen Manipulationen entstandene Wettverluste bzw. ausgebliebende Wettgewinne haften. Sobald uns die Urteilsgründe vorliegen, werden wir diese natürklich zügig hier veröffentlichen. Ob diese Rechtsfrage der nächsthöheren Instanz vorgelegt werden wird, steht noch nicht fest.

Neues zum Fall lesen Sie in unserem weiteren Update. Das Urteil im Vollext finden Sie mittlerweile hier.