×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Arbeitsrecht
/
Helau und Alaaf – gilt die Narrenfreiheit auch im Büro?

Autor

Portraitbild
Rechtsanwalt Peter Kaumanns, LL.M.

Fachanwalt für IT-Recht
Datenschutzbeauftragter / Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Helau und Alaaf – gilt die Narrenfreiheit auch im Büro?

Im Rheinland ist die fünfte Jahreszeit angebrochen und viele Jecken freuen sich auf das lange Karnevals-Wochenende. Dann wird auch in vielen Firmen wieder kräftig gefeiert. Doch was ist erlaubt und womit sollte man aufpassen? Peter Kaumanns LL.M., Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, klärt in unserem FAQ einige wichtige Fragen rund um den Karneval am Arbeitsplatz.

Kann ich eine Karnevals-Party im Büro schmeißen?

Das hängt in erster Linie vom Chef ab. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich entscheiden, ob er eine solche Feier selbst veranstaltet, duldet oder schlicht auch gar nicht will. Einen Anspruch gibt es darauf grundsätzlich nicht. Die Karnevalstage sind normale Arbeitstage – wenn der Chef nichts anderes erlaubt, muss wie immer gearbeitet werden. Wer sich nicht daran hält, riskiert von seinem Vorgesetzten abgemahnt oder gar gekündigt zu werden. Möchte man selbst eine Feier während der Arbeitszeit organisieren, muss sie also zwingend mit dem Chef abgesprochen werden.

Kann mir mein Chef verbieten, mich zu verkleiden?

Grundsätzlich kann jeder Arbeitgeber erwarten, dass seine Angestellten in branchenüblicher Kleidung am Arbeitsplatz erscheinen. Das wird in den Karnevalshochburgen sicherlich lockerer gesehen – einen Anspruch auf Verkleidung hat man jedoch nicht. Auch sollte die Verkleidung angemessen sein und keine Kollegen oder Kunden bewusst verletzen.

Darf ich bei der Feier denn Bier, Wein und Schnaps trinken?

Auch das wird wohl am Ende der Chef entscheiden. Grundsätzlich besteht aber kein Alkoholverbot am Arbeitsplatz. Allerdings gibt es für den Arbeitnehmer die Verpflichtung, die eigene Leistungsfähigkeit sowie die Sicherheit am Arbeitsplatz nicht zu gefährden. Gibt es Anzeichen dafür, dass durch den Genuss von Alkohol die Leistungsfähigkeit oder die Sicherheit beeinträchtigt werden, darf der Arbeitgeber seinen Angestellten aus dem Betrieb verweisen.

Kann ich mich am nächsten Morgen wegen eines „Katers“ krank melden?

Im Arbeitsrecht gilt: Krank ist krank. Es macht deshalb auch keinen Unterschied, ob die Krankheit Folge einer wilden Feier ist. In der Rechtsprechung geht man davon aus, dass bei Erkrankungen in der Regel kein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegt – Ausnahmen sind sicherlich exzessive Fälle. Wer krank ist, muss das seinem Arbeitgeber melden- dazu ist er sogar gesetzlich verpflichtet.

Darf ich dem Chef und anderen Kollegen die Krawatte abschneiden?

An Karneval ist vieles scheinbar erlaubt, was sonst verboten ist. Natürlich liegt in dem Abschneiden einer fremden Krawatte grundsätzlich eine Sachbeschädigung – die sogar strafrechtlich verfolgt werden kann. Auch kann sie Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Allerdings entfallen die Strafbarkeit und der Anspruch auf Schadensersatz immer dann, wenn der Eigentümer in die Beschädigung eingewilligt hat. Davon wird man in den Karnevalshochburgen Köln, Düsseldorf und Mainz meist ausgehen können. Vorsichtig sollte man aber bei Kollegen sein, die aus anderen Regionen oder Ländern zu Besuch sind und mit den hiesigen Gepflogenheiten nicht vertraut sind. Da könnte es durchaus Ärger geben – also besser fragen.

Kann ich im Büro eine lustige Rede halten?

Gegen eine „Büttenrede“ spricht grundsätzlich nichts – auch dann nicht, wenn man einige Vorkommnisse aus dem Büro-Alltag mit Spaß aufarbeitet. Allerdings gelten auch bei einer Rede dieselben Tabus wie sonst auch im Arbeitsleben: Kollegen sollten nicht beleidigt, diskriminiert oder in irgendeiner Form belästigt werden. Auch wenn es an Karneval etwas fröhlicher zu geht als sonst, sollte man einen guten Umgang miteinander nicht vergessen – sonst endet die Party mit einer bösen Überraschung.

Kann ich „Bützchen“ unter Kollegen verteilen?

Es mag zum Brauch gehören, im Karneval „Bützchen“ zu verteilen. Doch im Büro sollte man vorsichtig sein – hier ist schnell eine Grenze erreicht. Ein falsch verstandenes Küsschen kann fix als sexuelle Belästigung ausgelegt werden – es drohen eine Abmahnung oder Kündigung. Deshalb gilt: Vorher fragen!

Kann ich Fotos von unserer Büro-Party im Internet veröffentlichen?

Entscheidend ist, was auf den Bildern zu sehen ist. Wer seine Kollegen fotografiert, sollte vorher um Erlaubnis fragen. Da gibt es auch an Karneval keine Ausnahme. Am besten, man fragt die Kollegen sogar am nächsten Morgen noch einmal. Das gehört zum guten Ton. Außerdem gibt der ein oder andere Kollege nach dem Konsum von Alkohol sicherlich schneller seine Einwilligung zur Veröffentlichung ab als nüchtern. Wer ohne Erlaubnis Fotos von anderen im Netz veröffentlicht, muss durchaus mit einem kostspieligen Rechtsstreit rechnen. Wer selbst unvorteilhafte Bilder von sich im Internet sieht, kann und sollte sich dagegen wehren: Die Fotos bleiben sonst sehr lange. Das Internet vergisst nichts. Auch der Chef könnte etwas dagegen haben, wenn die Belegschaft oder die Büroräume als „Party-Location“ im Internet auftauchen. Das macht keinen guten Eindruck und kann der Außenwirkung des Unternehmens schaden.

Haben Sie Fragen zum Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen gerne - nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf!