Auskunftsanspruch gegen Social-Media-Plattform bei Persönlichkeitsrechtsverletzung
von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Die Betreiberin der Social-Media-Plattform Instagram muss Auskunft über den Namen, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer eines Nutzers erteilen, der durch ein erschaffenes Fake-Profil strafrechtlich relevante Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer Betroffenen vorgenommen hat. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einem Beschluss vom 23. März 2022 (Az. 9 Wx 23/21 - zum Volltext der Entscheidung) entschieden und dem Auskunftsantrag der verletzten Person stattgegeben. In der ersten Instanz vor dem Landgericht Flensburg war die Antragsstellerin noch erfolglos geblieben.
Eine der Geschädigten unbekannte Person hatte einen Account auf der Plattform Instagram eröffnet und als Nutzernamen, den Vornamen der Antragstellerin und den Zusatz wurde „gehackt" verwendet. In diesen falschen Account wurden dann Selfies eingestellt, die eine lediglich mit Unterwäsche bekleidete junge Frau zeigten, wobei ihr Gesicht jeweils durch ein Smartphone verdeckt war. In der jeweiligen Beschreibung der Fotos waren nachstehende Äußerungen zu lesen:
- „Ich bin eine schlampe mit push up“,
- „Ich bin die kachi von nebenan“,
- „Will, dass du mich leckst, Babe, du darfst bei mir Backstage“,
- „Schreibt mir wenn ihr ficken wollt“
Durch diese Beschreibung sollte der Eindruck erweckten werden, die abgebildete Person sei an einer Vielzahl von sexuellen Kontakten interessiert. Nachdem die Betroffene von anderen Personen erkannt und auf den Inhalt des Accounts angesprochen worden war, meldete sie das Konto bei der Plattformbetreiberin. Dieses wurde sodann gesperrt. Der anschließende Antrag der Betroffenen beim Landgericht Flensburg, Auskunft über die Nutzungsdaten des Accountinhabers zu erteilen, wurde jedoch abgelehnt.
Die gegen diese Ablehnung richtete sich die nunmehr entschiedene Beschwerde beim Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht und hatte bezüglich des Namens, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer des Nutzers Erfolg. Nach Einschätzung des Senats hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Auskunftserteilung über Bestandsdaten gegenüber der Betreiberin der Social-Media-Plattform nach § 21 Abs. 2, Abs. 3 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG). Ein solcher Auskunftsanspruch bestehe nach der Vorschrift unmittelbar, wenn diese Auskunft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte erforderlich ist.
Zudem erfülle die Erstellung eines solchen Fake-Accounts und das Einstellen der Fotos mit den oben wiedergegebenen Kommentaren oder Beschreibungen den Tatbestand der Beleidigung im Sinne des § 185 StGB. Hierdurch werde erkennbar und offensichtlich absichtlich suggeriert, die Antragstellerin wolle sich hierdurch präsentieren und den Besuchern der Seite ihr sexuelles Interesse mitteilen. Hierdurch werde der soziale Geltungswert der Antragstellerin stark gemindert, was nach herrschender Rechtssprechung eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB darstelle.
Um ihre Rechte gegenüber dem unbekannten Ersteller des Fake-Accounts zivilrechtlich geltend machen zu können, sei die Antragstellerin auf die Auskunft der Betreiberin der Plattform angewiesen. Eine andere Möglichkeit, den Ersteller des Nutzerkontos zu ermitteln, bestehe nicht.
(Quelle: Pressemitteilung des SchlHOLG vom 25.3.2022)
Hier geht es zum Volltext der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
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