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Bundesverwaltungsgericht verpasst Gelegenheit, zu Überwachung zu entscheiden

Klage gegen strategische Telekommunikationsüberwachung unzulässig

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M., Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht

Eine besonders interessante Klage beschäftigte das Bundesverwaltungsgericht diesen Sommer: Der bekannte Anwaltskollege Nico Härting aus Berlin hatte gegen den BND eine Feststellungsklage erhoben, um die sogenannte strategische Telekommunikationsüberwachung auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Das Gericht wies diese Klage überraschend ab - sie sei unzulässig. Wir haben uns das Urteil einmal im Volltext angeschaut.

Strategische Überwachung - wirklich konkret?

Der klagende Anwalt sah sich vor allem in seinen geschützten Berufsrechten verletzt. Da jeder Anwalt zu seinen Mandanten ein vertrauliches Verhältnis habe, müsse er auch vor jeder potentiellen Überwachung geschützt werden.

Dies sah er jedoch durch die strategische Telekommunikationsüberwachung gefährdet. Zur Erklärung: Dabei handelt es sich um ein technisches Instrument der Geheimdienste, mit dem alle Telekommunikation auf bestimmte Suchbegriffe gefildert wird. Verwendet also jemand einen dieser Begriffe - z.b. gerne mal "Bombe", "Attentat" oder "Anschlag" -, so schaltet sich das Instrument ein und verfolgt das Gespräch weiter. Ob dies wirklich zielführend ist, ist eine Sache. Etwas anderes ist natürlich das Problem für Anwälte, dass sie sich ihrer Kommunikation mit ihren Mandanten nicht mehr sicher sein können. Insbesondere, weil die enorme Zahl der tatsächlichen Untersuchungen öffentlich wurde.

Härting klagte hiergegen nun und begehrte die Feststellung, dass jedenfalls 2010 die startegische Telekommunikationsüberwachung rechtswidrig war. Diese Klage wies das Bundesverwaltungsgericht diesen Sommer ab. Die Begründung: wer etwas festgestellt haben will, muss ein sogenanntes konkretes Rechtsverhältnis vorbringen. Dies sah das Gericht als nicht gegeben - der Kläger konnte schlicht nicht vortragen, durch welche konkreten Überwachungsmaßnahmen er verletzt worden sein soll.

RAe Terhaag & Partner Düsseldorf aufrecht.deDiese Begründung ist schon stark: Jemand wendet sich gegen geheime Überwachungsmaßnahmen und soll diese dennoch konkret darstellen können. Das ist deshalb besonders problematisch, weil die startegische Telekommunikationsüberwachung gerade besonders abstrakt ausgestaltet wurde. Dass deshalb eine Klagemöglichkeit für Bürger beschränkt sein soll, erscheint unverhältnismäßig. Der Kläger hat auch bereits angekündigt, er werde wegen dieser Entscheidung vor das Bundesverfassungsgericht gehen. Hoffentlich wird dieses ein richtungsweisendes Urteil für die Bürgerrechte fällen.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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