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Die DSGVO kommt - 25. Mai 2018 ist Stichtag!

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Die DGSVO kommt mit großen Schritten

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. und Peter Kaumann, LL.M., zertifizierte Datenschutzbeauftragte

In den bekannten Fach-Foren wird schon viel und lange berichtet. Die neue DatenschutzgrundVO (GDSVO) kommt – Stichtag ist bereits der 25. Mai 2018!

Ab Ende Mai ergeben sich die wesentlichen (Informations-)Pflichten im Datenschutz aus den neuen Art. 13 und 14 DSGVO, die die bisherigen Regelungen aus § 4 Abs. 3, § 33 BDSG und § 13 Abs. 1 TMG ersetzten und weitestgehend reformieren.

Da das Gesetz empfindliche Bußgelder vorsieht, tut jedes Unternehmen gut daran, das häufig etwas stiefmütterlich behandelte Thema Datenschutz so rasch wie möglich einmal ganz oben auf die To-Do-Liste zu setzen.

Nach den neuen Regelungen muss zum Beispiel in einem Online-Shop der Betreiber zwingend u.a. folgende Hinweise geben:

  • der Verantwortliche ist mit dem Namen und mit seinen Kontaktdaten anzugeben
  • falls ein Datenschutzbeauftragter bestellt ist, muss auch über dessen Namen und Kontaktdaten informiert werden
  • die konkrete Rechtsgrundlage, auf die sich die Datenverarbeitung stützt und falls sich diese mit der Erforderlichkeit zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO begründet wird, ist auch dieses berechtigte Interesse konkret darzulegen.
  • Empfänger oder Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten sind zu benennen
  • im Fall der Datenübermittlung in Drittländer (also zum Beispiel einer Speicherung auf einem Server außerhalb der EU) ist auch darüber zu belehren. Hierzu muss der Verantwortliche vermerken, auf welche Rechtsgrundlage gem. Art. 44 ff. DSGVO er sich dabei stützt.
  • die Rechte des Betroffenen auf Zugang, Berichtigung, Sperrung, Löschung, Widerspruch und Datenübertragbarkeit müssen benannt werden. Hierzu gehört auch das Beschwerderecht nach Art. 77 DSGVO.
  • Auch bei erfolgter wirksamer Einwilligung ist auf das jederzeitige Rechts, die Einwilligung zu widerrufen, hinzuweisen, allerdings ohne, dass die Rechtsmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird
  • Auf die Speicherdauer oder die Kriterien, nach denen sich die Speicherdauer bestimmt, ist hinzuweisen.
  • Für den Fall das die Daten nicht unmittelbar von dem Betroffenen erhoben sein sollten, muss nach Art. 14 DSGVO auch die Herkunft der Daten klargestellt werden und die konkrete die Datenquelle benannt werden, selbst wenn es sich um öffentlich frei zugänglichen zugängliche Informationen gehandelt hat.

Alle diese Hinweise und Informationen müssen gemäß Art. 12 Abs. 7 DSGVO in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form zur Verfügung gestellt werden. Dies ist ohne weiteres auch auf der Website möglich, sofern dieser bereich öffentlich frtei verfügbar und eben leicht auffindbar ist.

Natürlich sind wir Ihnen bei dieser und jeder anderen Thematik des Wettbewerbs- und Datenschutzrechts gern behilflich.