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Die Verbraucherzentrale mahnt wegen "Gefällt mir"-Button ab

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Rechtsanwalt Peter Kaumanns, LL.M.

Fachanwalt für IT-Recht
Datenschutzbeauftragter / Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Die Verbraucherzentrale mahnt wegen "Gefällt mir"-Button ab

Von Rechtsanwalt Peter Kaumanns LL.M.
Fachanwalt für IT-Recht und TüV-Rheinland zertifizierter Datenschutzbeauftragter

Nicht jedem gefällt der „Gefällt mir“-Button von Facebook. Für Inhaber von Internetauftritten ist er ein beliebtes Tool, denn er führt in der Regel zu mehr Besuchern, Anregungen und kostengünstigem Marketing. Doch Datenschützer sehen die Verwendung der kleinen blauen Schaltfläche durchaus kritisch – zu den Kritikern zählt sich auch die Verbraucherzentrale NRW. Sechs große Unternehmen bekamen kürzlich Post von den Verbraucherschützern: Nivea (Beiersdorf), Peek & Cloppenburg (Fashion ID), KIK, Eventim, Payback und HRS. Per Abmahnung habe die Verbraucherzentrale darauf hingewiesen, den verwendeten „Gefällt mir“-Button datenschutzkonform umzustellen. Das teilte die Verbraucherzentrale kürzlich in einer Pressemitteilung mit.

Daten werden automatisch übertragen

Der Vorwurf: Bereits mit der Einbindung des virtuellen Knopfes, einem sogenannten Social-Plugin, würden durch Facebook Cookies auf den Rechnern der Seitenbesucher gesetzt. So würden Daten automatisch und unbemerkt an den amerikanischen Internetriesen weitergegeben. Das sei ein Verstoß gegen deutsche und europäische Datenschutzstandards. Die Verbraucherzentrale sieht darin ein „unlauteres Geschäftsgebaren sowie ein Verstoß gegen das Telemediengesetz“. Sie erklärt weiter:

„Diese Unternehmen enttäuschen das Vertrauen ihrer Kunden, die nicht damit rechneten, dass sie allein schon durch den ‚Gefällt mir‘-Button zur Daten-Melk-Kuh für Facebook werden.“

Nach Angaben der Verbraucherschützer hätten zwei der abgemahnten Unternehmen eine Unterlassungserklärung abgegeben, mit zwei weiteren stehe man in Gesprächen um „eine außergerichtliche Klärung zu erreichen“. Gegen die zwei übrigen Unternehmen habe man nun Klage vor den Landgerichten Düsseldorf und München erhoben.

Fazit

Die „Like“- und „Share“-Funktion über eine externe Website bleibt ein rechtlich umstrittenes Thema. Bislang fehlt dazu eine höchstrichterliche Rechtsprechung, die eine Richtschnur bieten könnte. Eine gute, aber ebenfalls von einigen Datenschützern angezweifelte Lösung, könnte das sogenannte „Zwei-Klick“-Modell von heise.de sein: Auf der Website wird ein ausgeschalteter Button neben dem Logo von Facebook, Twitter & Co. implementiert. Erst wenn der Besucher der Seite den „Schalter“ auf aktivieren umlegt, wird eine Verbindung mit dem sozialen Dienst hergestellt.

Mehr zum Thema Datenschutz und Nutzungsbedingungen bei Facebook finden Sie auch in einem Aufsatz der Kollegen Michael Terhaag LL.M. und Christian Schwarz bei Legal Tribune Online (lto.de).

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