Änderung im Widerrufsrecht seit August in Kraft - Droht die nächste Abmahnwelle?
Am 4. August ist das „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ in Kraft betreten. Welche praktischen Konsequenzen dies für Sie als im Fernabsatz tätiger Händler oder Dienstleister bedeutet, soll im folgenden Beitrag dargestellt werden.
Kein Erlöschen des Widerrufsrechts durch Beginn der Ausführung
Nach der bisher geltenden Rechtslage war es bekanntlich so, dass ein grundsätzlich bestehendes Widerrufsrecht bereits dann erlischt, wenn der Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat. Diese grundsätzlich durchaus sinnvolle Regelung diente dem Schutz des Dienstleisters, wurde in der Vergangenheit jedoch häufig, von dubiosen Abofallen-Betreibern und anderen zwielichtigen Marktteilnehmern missbraucht.
Der „Klassiker“ ist hierbei etwa der Fall, dass unter Verschleierung der Entgeltlichkeit des Angebots der Zugang zu einem Downloadangebot von Freeware angeboten wird. Der Nutzer erhält nach der Registrierung die erforderlichen Zugangsdaten und sodann – völlig überraschend – eine gesalzene Rechnung. Der Widerruf wurde dann gern mit der Begründung verweigert, dass man mit der Dienstleistung (Zugang zur Datenbank) schon begonnen habe.
Dem wird nun ein zumindest kleiner Riegel vorgeschoben. Das Widerrufsrecht erlischt nach dem neuen Gesetzeswortlaut nämlich erst dann, wenn „der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.“
Sollten Sie als Dienstleister in Ihrer Widerrufsbelehrung noch die alte Gesetzesformulierung verwenden, so sollten Sie diese zur Vermeidung von Abmahnungen durch die liebe Konkurrenz schnellstmöglichst entsprechend abändern.
Verkauf von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten per Telefon
Unerwünschte und zugleich belästigende Telefonwerbung ist dem Gesetzgeber schon lange ein Dorn im Auge. Über die daraus resultierenden weitreichenden Änderungen etwa im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb hatten wir bereits an anderer Stelle berichtet.
Auch im Widerrufsrecht sah man sich insoweit offensichtlich zu einer Verstärkung des Verbraucherschutzes veranlasst. Nach bisherigem Recht bestand bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten per se kein Widerrufsrecht.
Von dieser Regelung macht das Gesetz nun eine Ausnahme für den Fall, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat. Dann steht dem Verbraucher das Widerrufsrecht zu.
Für den Fall, dass Sie im Rahmen der Widerrufsbelehrung noch nach altem Recht belehren, ist auch hier eine entsprechende Anpassung vorzunehmen.
Eigene Widerrufsbelehrung kritisch prüfen
Auch wenn die Rechtsprechung fehlerhafte Widerrufsbelehrungen zuletzt erfreulich häufig wettbewerbsrechtlich als Bagatelle eingeordnet und somit auf Gewinnerzielung abzielenden Abmahnungen ein Stück weit den Boden entzogen hat, ist die Thematik natürlich nach wie vor ernst zu nehmen. Wir empfehlen daher dringend, die eigene Widerrufsbelehrung vor dem Hintergrund der aktuellen Gesetzesänderung noch einmal kritisch unter die Lupe zu nehmen.
*Update*
Der EuGH hat mit Urteil vom 3. September 2009 (AZ.: C-489-07) eine für den Online-Handel möglicherweise weitreichende Entscheidung getroffen. Danach darf einem Verbraucher der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht die übliche Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Wertersatzes nicht mehr generell auferlegt legen. Lediglich im konkreten Einzelfall, nämlich dann, wenn der Verbraucher die Ware "auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat", soll eine solche Verpflichtung künftig zulässig sein.
Es liegt auf der Hand, dass diese Entscheidung in erster Linie zunächst bedeutsame wirtschaftliche Konsequenzen für die betroffenen Internet-Händler nach sich ziehen kann (Stichwort: "Widerrufs-Nomaden"). Darüber hinaus dürfte jedoch auch die aktuelle Muster-Widerrufsbelehrung erneut auf der Kippe stehen. Nicht vergessen werden soll darüber hinaus natürlich auch die Gefahr von hieraus resultierenden Abmahnungen durch die auf den Zug des EuGH aufspringende Konkurrenz.
Für Rückfragen hierzu und bei Beratungsbedarf stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gern unterstützend zur Verfügung.