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Ausübung des neuen Widerrufsrecht durch den Verbraucher

Wie muss der Verbraucher künftig sein Widerrufsrecht ausüben?

Mit der Rechtsänderung zum Juni 2014 ändern sich auch die Voraussetzungen, wie der Verbraucher sein Widerrufsrecht ordnugsgemäß ausübt.

Rechtslage vor dem 13. Juni 2014

Derzeit ist der Verbraucher grundsätzlich nicht gezwungen, bei der Ausübung seines Widerrufsrechts eine bestimmte Form einzuhalten oder besondere Vorgabe zu beachten. Der Verbraucher kann sein Widerrufsrecht vielmehr auch dadurch ausüben, dass er die gelieferte Sache kommentarlos zurückschickt oder erst gar nicht annimmt. Will der Verbraucher allerdings seinen Widerruf gegenüber den Unternehmer erklären, so kann er dies derzeit nur in Textform tun (vgl. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB).

Rechtslage nach der Umsetzung

Nach der Neuregelung muss sich aus der Widerrufserklärung des Verbrauchers eindeutig hervorgehen, dass er sich zu einem Widerruf des Vertrages entschlossen hat, sodass die bloße Rücksendung der Ware an den Unternehmer nicht mehr ausreicht (vgl. § 355 Abs. 1 S. 2 und S. 3 BGB n. F.).

Auch wird das Erfordernis gestrichen, dass eine Widerrufserklärung stets in Textform zu erfolgen hat, sodass es künftig möglich sein wird, einen im Fernabsatz geschlossenen Vertrag telefonisch zu widerrufen, was allerdings für den Verbraucher das Risiko der mangelnden Beweisbarkeit eines solchen Telefongesprächs mit sich bringt.

Fazit

Mit der Änderung des Widerrufsrechts fällt künftig die Möglichkeit weg, das Widerrufsrecht durch die Einräumung eines Rückgaberechts zu ersetzen. Ein gesetzliches Rückgaberecht wird es künftig nicht mehr geben.


Wenn Sie noch mehr über die anstehenden Änderungen zum Verbraucherrecht ab dem 13. Juni 2014 erfahren wollen, klicken Sie hier.