Auswirkungen der Gesetzesänderung zum 13. Juni 2014 auf den stationären Handel
Neben den Betreibern von Online-Shops wird durch die Umsetzung der VRRL künftig auch der stationäre Handel Informationspflichten zu Gunsten der Verbraucher erfüllen müssen.
Informationspflichten für den stationären Handel
Der neue § 312a BGB n.F. enthält künftig als eine allgemeine Vorschrift über Regelungen zu den allgemeinen Pflichten und Grundsätzen bei Verbraucherverträgen im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB. In seinem Absatz 2 regelt er darüber hinaus die Informationspflichten für den stationären Handel, während die Informationspflichten im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes einer Spezialvorschrift vorbehalten bleiben, nämlich § 312d BGB n.F..
Nach § 312a Abs. 2 BGB n.F. hat der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246 EGBGB n.F. zu informieren.
Weitere Neuerungen für den stationären Handel
Neben den Informationspflichten des § 312a Abs. 2 BGB n.F. wird es künftig weitere Änderungen für den stationären Handel geben, die sich aus § 312a BGB n.F. ergeben.
So müssen beispielsweise entgeltliche Nebenleistungen zum Beispiel über Transportleistungen oder ähnliches künftig ausdrücklich vereinbart werden, vgl. § 312a Abs. 3 S. 1 BGB n.F.
Der Unternehmer muss dem Verbraucher künftig auch eine gängige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit gewähren, was sich aus § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB n.F. ergibt.
Wenn Sie mehr über die Änderungen im Verbraucherschutzrecht erfahren wollen, klicken Sie hier.<link beitraege-unserer-anwaelte e-commerce gesetzesaenderung-im-widerrufsrecht-juni-2014.html internal-link zu den neuerungen im widerrufsrecht>