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Das Bewertungssystem - Ebay III

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Die Akte Ebay - aktuelle Entwicklungen der Rechtsprechung zum beliebtesten deutschen Onlineauktionshaus - Teil III: Ebay-Bewertungen

von Rechtsanwalt Michael Terhaag

vergleichen Sie zu diesem Thema auch Teil 1, Teil 2 und Teil 4-

Bewertungsprofil: xy, Positive Bewertungen: 53,7%. frohe ostern!
Würden Sie im Onlineauktionshaus Ebay von einem Verkäufer mit einem derartigen Bewertungsprofil Ware -wohlmöglich noch gegen Vorkasse- kaufen? Oder schauen Sie sich lieber nach einem anderen Verkäufer um, obwohl Sie dort möglicherweise mehr bezahlen müssen?

Das Bewertungssystem von Ebay ist in der Anonymität des Onlineauktionshauses für die Teilnehmer die einzige Möglichkeit, etwas über die Seriosität des Vertragspartners herauszufinden. Doch was tun, wenn die Bewertungen nicht den Tatsachen entsprechen? So sollen auch schon direkte Wettbewerber von konkurrierenden Anbietern Ware ersteigert haben, nur um nachher diese im Bewertungsprofil zu diskreditieren und ihnen ein Kuckucksei ins Osternest zu legen. Muss man sich damit abfinden und einen möglichen Rückgang der Kundenzahlen einfach hinnehmen? 

Von Ebay selbst ist hier keine wirkliche Hilfe zu erwarten. In den Hilfeseiten heißt es zunächst eindeutig: EBay greift grundsätzlich nicht in das Bewertungssystem ein. Abgegebene Bewertungen werden durch das Auktionshaus weder verändert noch entfernt.

Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme. Es ist den beiden Vertragspartnern möglich, bei einvernehmlich Beilegung des Streitpunktes die Bewertung löschen zu lassen. Wenn sich die Parteien nicht einig werden, schlagen die Wellen sehr schnell hoch und so bleibt dann nur die Alternative, die Bewertung aufgrund einer vollstreckbaren richterlichen Entscheidung entfernen zu lassen. Haftungsrechtlicher Ansprechpartner und damit Gegner in einer solchen Auseinandersetzung ist hierbei in aller Regel der fehlerhafte Bewerter selbst und nicht das virtuelle Auktionshaus.

So hatte zum Beispiel jüngst am 18. Februar 2004 das Landgericht Düsseldorf in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über die fragwürdige und schädliche Bewertung eines Teilnehmers zu entscheiden. Hierbei hat das Gericht unserer Kenntnis nach erstmalig Grundsätze für das Löschen von Ebay-Bewertungen aufgestellt. 

Grundlage des Verfahrens war eine negative Bewertung zu einer Auktion von Nahrungsergänzung. Die Menge des enthaltenen Wirkstoffes entsprach nicht der angegebenen Menge in der Produktbeschreibung. Die Differenz rührte daher, dass eine andere Bezugsgröße gewählt wurde – die Angabe in der Auktion bezog sich auf das Gewicht einen einzelnen Kapsel, der Käufer ging davon aus, dass es sich um eine Angabe des darin unter anderen Zutaten enthaltenen Wirkstoffes handelte. Er gab dann in der Bewertung an, ihm sei in der Auktion eine bestimmte Menge „vorgegaukelt“ worden.

Das Landgericht hat zum einen anerkannt, dass das Bewertungssystem bei Ebay wesentliche Grundlage des anonymisierten Handels sei und damit dem Wahrheitsgehalt der Bewertungen eine erhebliche Bedeutung zugemessen. Die Kammer führt in Ihrer Entscheidung aber gleichzeitig aus, dass ein Anbieter von Waren bei Ebay auch negative Kritik hinnehmen muss, da er sich mit seinen Angeboten freiwillig in eine derartige Öffentlichkeit begeben habe.

Daraus lässt sich zum einen folgern, dass die bloße Tatsache, dass die gewählte Kategorie der Bewertung nicht „positiv“ oder „neutral“, sondern „negativ“ ist, kein Anspruch auf Löschung herleiten lässt. Diese Form der Kritik soll sich der Anbieter gefallen lassen müssen.

Bezüglich der Anforderungen an den Inhalt der abgegebenen Bewertung stellen die Richter aber vergleichsweise unverständlich hohe Anforderungen. Natürlich muss es sich zunächst bei der Bewertung um eine unwahre Tatsachenbehauptung handeln. Diese müsse allerdings, um im Wege der einstweiligen Verfügung verboten zu werden,  eine offensichtliche Rechtsverletzung darstellen. In anderen Fällen sei der Verkäufer durch die Möglichkeit, zu Bewertungen selbst Stellung zu nehmen, hinreichend geschützt.

Unserer Einschätzung nach geht diese Beurteilung allerdings an der Realität vorbei. Denn auch die unseriösesten Anbieter werden sich gegen berechtigte negative Bewertungen vehement durch Zurückweisung der Vorwürfe wehren. So ist für einen potentiellen Käufer in keiner Weise nachvollziehbar, wann es sich um eine berechtigte und wann um eine unberechtigte Herabstufung gehandelt hat. Die Reputation des negativ Bewerteten kann durch seinen eigenen Kommentar nicht wiederhergestellt werden. Ein kurzer Kommentar –und mehr ist hier ja nicht möglich- wird in den allermeisten Fällen nicht ausreichen, eine einmal aufgestellte Behauptung zu entkräften. Der Image-Schaden ist dann bereits eingetreten.

Zwar muss gerade im so raschen einstweiligen Rechtsschutz behutsam mit derartigen negativen Bewertungen umgegangen werden. Aber bis  im Wege einer langwierigen so genannten Hauptsacheklage schlussendlich doch eine Löschung erreicht werden kann, ist in der Zwischenzeit doch ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden zu befürchten, wenn die Kunden daraufhin ausbleiben. Dieser Schaden kann nachher kaum wieder ausgeglichen werden. Gerade Powerseller wissen, wie viel Mühe der Aufbau dieser Reputation eines solchen Accounts kostet.

Gerade in diesem Bereich ist aber schneller Rechtsschutz zwingend erforderlich. Es besteht keinerlei Unterschied zwischen Falschbehauptungen bei Ebay, einer Zeitung oder einem sonstigen Medium. In allen Fällen muss der Verletzte vor einer Wiederholung geschützt werden. Es nützt ihm im Ergebnis gar nichts, auf die Möglichkeit einer bloßen Erwiderung verwiesen zu werden. Hier darf der presserechtliche Gegendarstellungsanspruch nicht unzulässigerweise mit dem hiervon unabhängigen Unterlassungsbegehren vermengt werden.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich, aus unserer Sicht gar nicht so juristischen Neulands,  entwickeln wird. Mittlerweile konnten wir unter dem 31. März 2004 auch eine andere gerichtliche Entscheidung beim Landgericht Düsseldorf erwirken, die ein Verbot im Wege einer einstweiligen Verfügung erlassen hat.