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Das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen ab dem 13.06.2014

Das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen

Wie ist die aktuelle Rechtslage?

Anders als bei Fernabsatzverträgen über Waren, bringen Fernabsatzverträge über Dienstleistungen gerade in Bezug auf das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht einige Probleme mit sich, da erbrachte Dienstleistungen nach erfolgtem Widerruf grundsätzlich nicht rückabgewickelt werden können bzw. zurückzugewähren sind. Um diesen Nachteilen für den Unternehmer zu begegnen enthält bereits das geltende Recht mit § 312d Abs. 3 BGB eine Vorschrift, nach der das Widerrufsrecht des Verbrauchers vorzeitig erlischt.

Nach § 312d Abs. 3 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

Was wird sich künftig ändern?

Auch nach den Änderungen zum 13. Juni 2014 wird es eine Vorschrift geben, nach der das grundsätzlich bestehende Widerrufsrecht des Verbrauchers unter bestimmte Voraussetzungen erlischt. Dies wird künftig in § 356 Abs. 4 S. 1 BGB n.F. geregelt. Dort heißt es dann wie folgt:

„Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert.“

Anders als bei geltenden Recht hängt das Erlöschen des Widerrufsrecht künftig nicht mehr davon ab, das beide Parteien den Vertrag vollständig erfüllt haben. Maßgeblich ist allein die vollständige Erfüllung durch den Unternehmer.

Weiter hängt das Erlöschen künftig aber davon ab, dass der Verbraucher ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung seiner Dienstleistung beginnen kann; eine nachträgliche Genehmigung reicht insofern hierfür nicht aus.

Zudem muss der Verbraucher dem Unternehmer bestätigen, dass er Kenntnis von dem Umstand hat, dass er sein Widerrufsrecht verliert, sobald der Unternehmer seine Leistung vollständig erbracht hat. Aufgrund des klaren Wortlauts der Vorschrift hat diese Bestätigung gleichzeitig mit der Zustimmung zur Ausführung der Dienstleistung zu erfolgen.

Wenn Sie mehr über die Änderungen im Verbraucherschutzrecht erfahren wollen,klicken Sie hier.