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eBay-Recht Teil 13 - Neues aus der Welt des virtuellen Auktionshauses

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

eBay und Recht Teil 13

- Neues aus deutschen Gerichtssälen zum virtuellen Auktionshaus - 

von <link unser-team michael-terhaag-llm.html>Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. (Düsseldorf)

 

Nach längerer Pause und auf mehrfache Nachfrage wollen wir Sie gern mal wieder mit diesem kleinen Update über die Neuigkeiten aus der Welt des beliebten Online-Auktionshauses auf dem Laufenden halten.

Besondere Kontrollpflichten bezüglich bekannter jugendgefährdender Schriften

Bereits <link _top>2004 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage nach der Haftung von Online-Auktionshäusern bei Markenrechtsverletzungen beschäftigt und das Thema auch war auch jüngst im Rahmen des vieldiskutierten <link _top>"Internetversteigerungen II"-Urteils des höchsten deutschen Zivilgerichts in aller Munde. Gerade vor letztgenannter Entscheidung ist die nunmehr veröffentliche Beurteilung des <link urteile internetrecht jugendgefaehrdende-medien-bei-ebay.html _top>Bundesgerichtshofes zur Haftung für für von Dritten auf der Plattform eingestellte jugendgefährdende Angebote kaum eine große Überraschung, sondern vielmehr nur weitestgehend stringent.

Im konkreten Fall ging es darum, dass ein Interessenverband des Video- und Medienfachhandels, sich dagegen wandte, dass bei Ebay in verschiedenen Fällen jugendgefährdende Medien angeboten worden. Dort waren unter anderem die indizierten Computerspiele „Wolfenstein 3D“ und „Mortal Kombat 2“ sowie volksverhetzende Tonträger der Gruppe „Böhse Onkelz“ aufgetaucht.

Der Senat hält in seinem Urteil einmal mehr fest, dass eine grundsätzliche allgemeine Pflicht Ebays zur Überwachung und Nachforschung bezüglich verbotener Medien auf der Plattform nicht bestehe. Dem Online-Auktionshaus dürfe keine unzumutbare Prüfungspflicht auferlegt werden, die das gesamte – von der Rechtsordnung gebilligte – Geschäftsmodell in Frage stellen würde.

Das Gericht stellte aber gleichwohl klar, dass Ebay durch die Bereitstellung der Internet-Plattform jedenfalls die Gefahr geschaffen habe, dass eben diese Plattform auch zum Vertrieb indizierter jugendgefährdender Schriften genutzt wird. Da die Interessen der jugendlichen Verbraucher als besonders schutzwürdig anzusehen sind, ist Ebay daher verpflichtet, bei Kenntnisnahme eines konkreten jugendgefährdenden Angebots, dieses Angebot unverzüglich zu sperren.

Darüber hinaus – und das ist das Neue an der Entscheidung – muss Ebay dafür Sorge tragen, dass dem Unternehmen bereits bekannte jugendgefährdende Medien im Anschluss an eine Sperrung nicht durch andere Verkäufer erneut eingestellt werden. Außerdem hat Ebay sicherzustellen, dass bereits zuvor negativ aufgefallene Versteigerer nicht erneut entsprechende indizierte Medien auf der Plattform einstellen.

Mit der vorliegenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Haftung Ebays für fremde Inhalte zumindest für den Bereich der Ebay positiv bekannten jugendgefährdenden Schriften sichtlich verschärft. Wie das Auktionshaus den ihm neu auferlegten besonderen Sorgfaltspflichten nachkommen wird, darf mit Spannung erwartet werden.

Schnäppchenkäufer bei Ebay strafbar wegen Hehlerei? (mit Update zum Freispruch in der 2. Instanz)

In einem durchaus als kurios zu bezeichnenden <link _top>Urteil vom 26. Juni 2007 (Az.: 8 Cs 84 Js 5040 / 07) sah das <link _top>Amtsgericht Pforzheim den Straftatbestand der Hehlerei als gegeben an, weil ein Käufer bei Ebay eine Ware zu einem im Vergleich zum Neuwert der Ware deutlich günstigeren Preis erworben hatte.

Er wurde deshalb von der Strafrichterin zu einer saftigen Geldstrafe von immerhin 40 Tagessätzen verurteilt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der vermeintlich glückliche Schnäppchenjäger bei Ebay ein als „nagelneu“ gekennzeichnetes Navigationsgerät (Neupreis: 2.137,- Euro) zum Höchstgebot von 671 Euro erworben. Vor allem wegen der hohen Preisdifferenz unterstellte die Amtsrichterin dem späteren Verurteilten, dass dieser es bei Abgabe des erfolgreichen Gebots zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass das Gerät dem rechtmäßigen Eigentümer zuvor gestohlen worden sein könnte. Als weitere Indizien hierfür führte das Gericht den niedrigen Startpreis von einem Euro sowie die Herkunft des Gerätes (Polen) an.

Es bleibt abzuwarten und ist durchaus fraglich, ob diese Argumentation einer rechtlichen Überprüfung durch die Berufungsinstanz standhält. Schließlich ist es doch gerade die hinter dem Ebay-System steckende Grundidee, dass ein Käufer mit ein wenig Glück eine Ware zu einem weitaus günstigeren Preis als eben im Geschäft erwerben kann. Gerade dieses Konzept ist es, welches das Unternehmen weltweit so erfolgreich gemacht hat. Auch der hier vom Verkäufer gewählte Startpreis von nur einem Euro ist in Onlineauktionen selbst bei Waren aus einem höheren Preissegment alles andere als eine Seltenheit und ebenfalls ein dem Ebay-Konzept immanentes Marketinginstrument. Natürlich werden Waren bei Ebay ganz regelmäßig zum Mindeststartpreis angeboten, was keineswegs auf Hehlerware hindeutet. Eine solche Interpretation hätte verherrende Auswirkungen. Das Argument der Herkunft des Geräres wollen wir hier -wenn auch sehr verwundert- dennoch unkommentiert lassen.

Auch wenn das hier genannte Urteil aus den genannten Gründen wohl nicht verallgemeinerungsfähig sein dürfte, ist Ebay-Käufern auf der Jagd nach Schnäppchen zumindest eine gesunde Vorsicht anzuraten. Wenn sich dem Benutzer bei der Lektüre der Auktionsbeschreibung die rechtswidrige Herkunft des angebotenen Artikels regelrecht aufdrängt, sollte man gegebenenfalls von einem entsprechenden Gebot Abstand nehmen oder den Verkäufer um eigene Kaufnachweise bitten.

UPDATE: Das Landgericht Karlsruhe hat das Urteil des AG Pforzheim zwischenzeitlich aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Nach Ansicht des LG Karlsruhe kann dem Käufer kein Vorsatz nachgewiesen werden. Der Käufer hatte dem Gericht gegenüber insbsondere darauf verwiesen, dass der Verkäufer ein Powerseller war und über eine ausgezeichnete Bewertung verfügte (99% positive Bewertungen), so dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Verkäufer unseriös war.

Das Urteil der Karlsruher Richter ist sehr zu begrüßen. Das Amtsgericht war wohl doch etwas über das Ziel hinausgeschossen und die eBay-Besonderheiten waren dort nicht vollständig bekannt. In Karlsruhe scheint man aber etwas mehr Erfahrung mit eBay zu haben und das Urteil wird sowohl den Realitäten bei eBay als auch dem Käufer des Navigationsgerätes, der sich plötzlich als Straftäter wiederfand, gerecht.

Unternehmereigenschaft von Ebay-Verkäufern

In einem Urteil vom 28. Juni 2007 stand einmal mehr, diesmal vor dem <link _top>OLG Zweibrücken die Frage der Unternehmereigenschaft eines Händlers bei Ebay im Raum. Wir hatte über diese Problematik ja bereits mehrfach berichtet, da hiervon zahlreiche Verpflichtungen für die Verkäufer verbunden sind. Mit der gleichen Frage hatte sich zuletzt auch das <link _top>OLG Frankfurt a.M. noch im März dieses Jahres auseinandergesetzt.

Bei der aktuellen Entscheidung aus Zweibrücken vertrieb der Händler bei Ebay vor allem Mobiltelefone nebst entsprechendem Handy-Zubehör. Da er dabei bislang stets als privater Verkäufer auftrat, enthielten seine Auktionen insbesondere keine Widerrufsbelehrungen. Außerdem fehlten die bei Unternehmern erforderlichen Angaben seines Namens, seiner elektronischen Postadresse und einer ladungsfähigen Anschrift.

Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass die Unternehmereigenschaft eines Verkäufers bei Ebay im jeweiligen Einzelfall anhand von Indizien zu bestimmen ist.

Als hierfür bedeutsame Kriterien nannte es -wie gehabt- die Zahl und Häufigkeit der vom Verkäufer durchgeführten Auktionen. Ebenfalls bedeutend sei, ob vorwiegend mit neuen oder primär mit gebrauchten, mit gleichen oder auch mit unterschiedlichen Waren gehandelt werde. Außerdem spielen Umstände wie der Auktionsumsatz, der Auftritt oder die Verwendung von Werbebeschreibungen, die einen professionellen Eindruck machen oder das Betreiben eines Ebay-Shops eine Rolle.

Im konkreten Fall bejahten die Richter hiernach die Unternehmereigenschaft des Beklagten, da dieser 42 Auktionen in knapp 2 Wochen durchgeführt hatte, sein Internetauftritt  einen entsprechend professionellen Eindruck vermittelte und die angebotenen Artikel teilweise auch mehrfach vorrätig waren.

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken zeigt erneut, dass die Abgrenzung zwischen Unternehmer und Verbraucher bei Ebay nicht immer einfach vorgenommen werden kann. Es ist stets im Einzelfall genau zu prüfen, welche der Kriterien letztlich den Ausschlag in die eine oder die andere Richtung geben. Da mit einer Unternehmereigenschaft stets auch entsprechende rechtliche Pflichten verknüpft sind, sollten Verkäufer sich hinsichtlich ihres Status unbedingt Sicherheit verschaffen. Auch hierbei stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Mehr Transparenz für Käufer durch neues Bewertungssystem

Positiv, negativ, neutral – das waren die bisherigen Kriterien, mit denen Käufer bei Ebay ihre Handelspartner bewerten konnten. Nun wurde dieses seit über 10 Jahren unveränderte Konzept für Käufer modifiziert und verfeinert.

Seit Mai dieses Jahres können sich Käufer neben der oben genannten Einteilung zusätzlich anhand weiterer Merkmale über die Qualität des Verkäufers informieren. So kann nun nach der Geschäftsabwicklung angeben werden, inwieweit die Artikelbeschreibung mit der Wirklichkeit übereingestimmt hat, wie schnell der Versand erfolgt ist, wie gut die Kommunikation mit dem Verkäufer funktioniert hat und, ob die in Rechung gestellten Kosten für Verpackung und Versand angemessen gewesen sind.

Der Käufer nimmt die Bewertung hinsichtlich dieser Kriterien anhand eines Notensystems vor und kann dabei zwischen einem Stern („sehr schwach“) bis zu fünf Sternen („sehr gut“) wählen. Im Profil des Verkäufers wird dann ein Durchschnittswert der für ihn abgegeben Bewertungen angezeigt. Das neue System löst das vorherige jedoch nicht ab, sondern erweitert es lediglich. Daher ist es für den Käufer weiterhin möglich, die Beurteilung des Geschäfts allein anhand der gewohnten Kriterien vorzunehmen. 

Eine durchaus sinnvolle Ergänzung des bewährten Modells, wenn sie denn angenommen wird. Trotzdem ist auch hier weiter Vorsicht angebracht. Nach wie vor Tabu sind Schmähkritik, Beleidigungen und sonstige Unsachlichkeiten jedweder Art. Bei Nichtbeachtung droht nicht nur die Löschung der vorgenommen Bewertung, sondern immer häufiger eine Abmahnung oder gar Unterlassungsklage. Mehr dazu zum Beispiel <link _top>hier.

Bei weiterem Interesse zum Thema Ebayrecht empfehlen wir unseren ersten <link>Überblick aber auch die übrigen Teile unserer seit Jahren geführten Serie zum Recht der Onlineauktionen. Bei Fragen und Beratungsbedarf sprechen Sie uns gern unmittelbar an.