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Gutschein zur Weihnachten verschenken - worauf muss man achten?

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Gutscheine zur Weihnachten verschenken - worauf muss man achten?

Von Rechtsanwalt Michael Terhaag
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Gutscheine sind als Geschenke zu Weihnachten sehr beliebt. Doch es gibt ein paar Feinheiten, auf die man bei Kauf und Einlösung achten sollte. Wir haben ein paar wichtige Fragen und Antworten zusammengefasst. 

Wie lange ein Gutschein gültig ist? 

Zu unterscheiden ist zwischen Gutscheinen, für die ein Gegenwert gezahlt wurde und solchen, die bei Postsendungen als Werbeaktion in Form von Rabatt-Gutscheinen und Coupons, dem Empfänger zugesandt werden. Auf vielen Gutscheinen ist ein Verfallsdatum von einem Jahr und kürzer angegeben.

Doch was die meisten nicht wissen: Nach dem Gesetz sind Gutscheine grundsätzlich drei Jahre gültig, egal welche Laufzeit der Aussteller darauf vermerkt hat. Dabei wird die drei Jahresfrist nicht ab dem Ausstellungsdatum des Gutscheins sondern erst ab dem Ende des Jahres gerechnet, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. 

Was ist mit Gutscheinen, die an einen bestimmten Termin oder an ein bestimmtes Event gebunden sind (Musical, Theater, Konzert)? Was tun, wenn der Gutschein abgelaufen ist?

Wenn Sie einen Gutschein für eine bestimmte Theateraufführung, ein Musical oder eine sonstige termingebundene Veranstaltung geschenkt bekommen, gilt dieser nur für diese Aufführung, diese Veranstaltung während der Spielzeit. Die Einlösefrist ergibt sich also aus der Art der Leistung. Bei Kino-Gutscheinen ist das anders. Sie gelten in der Regel nicht für einen bestimmten Film, sondern für den Kinobesuch an für sich.

Darf man Geld statt Ware fordern?

Auf den meisten Gutscheinen steht: Barauszahlung nicht möglich. Hieran ist nichts zu beanstanden, schließlich war der Geschenkgutschein zur Einlösung gegen Ware bestimmt. Sollten Sie dennoch Geld ausgehändigt bekommen, ist dies eine reine Kulanzhandlung des Geschäfts / Unternehmens.

Ausnahme (Barauszahlungen nur in bestimmten Fällen): Generell gilt, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Gutscheins nicht besteht. Auch nicht auf einen nicht genutzten Restwert. Anders liegt der Fall, wenn der Gutschein für ein bestimmtes Produkt ausgestellt wurde, das nicht mehr lieferbar ist. Dann besteht Anspruch auf Auszahlung des Betrages.

Kann ein Gutschein auch gestückelt werden?

Teileinlösungen sind weder gesetzlich geregelt noch gerichtlich geklärt. Insoweit obliegt es Ihnen als Kunde, ob Sie den Gutschein auf einmal auf den Kopf hauen oder sich lieber öfter was gönnen – der Aussteller kann Restbeträge nicht einfach einbehalten.

Sind Gutscheine übertragbar?

Die namentliche Nennung des Beschenkten bezweckt eigentlich nur, dem Gutschein eine persönliche Anmutung zu geben. Nach dem Gesetz gilt ein Gutschein als ein sogenanntes Inhaberpapier (so etwa ein Sparbuch). Das bedeutet: Jeder der den Gutschein vorlegt, darf ihn einlösen - unabhängig vom auf dem Gutschein eingetragenen Namen. Es ist nicht notwendig, sich auszuweisen.

Was passiert mit dem Gutschein, wenn der Laden insolvent ist?

Der Gutschein darf nicht mehr eingelöst werden und ist somit praktisch wertlos. Wer einen Gutschein besitzt, hat eine Forderung gegen den Aussteller des Gutscheins. Nach der Insolvenzanmeldung darf der Insolvenzverwalter allerdings grundsätzlich keine Forderungen gegen das Unternehmen mehr erfüllen. Stattdessen kommen alle Forderungen „in einen Topf“, dessen Inhalt nach Abschluss des 

Rechtsanwalt Michael Terhaag war zu diesem Thema auch live im Studio bei "Volle Kanne" (ZDF) - das Interview können Sie hier sehen.