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Internetkauf: Wasserbetten ausprobieren und danach zurücksenden?

Internetkauf: Wasserbetten ausprobieren und danach zurücksenden?

von Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels, LL.M.

 

I. Einleitung

Einkaufen im Internet ist schnell, bequem und meist preisgünstiger als im Ladengeschäft. Dieses Jahr werden schätzungsweise über 22 Millionen Deutsche ihre Weihnachtsgeschenke online kaufen. Dazu trägt auch das großzügige gesetzliche Widerrufsrecht bei, dass es dem Verbraucher erlaubt die Sache zu prüfen und bei Nichtgefallen zurückzusenden. Der BGH entschied nun, dass dies auch für online gekaufte Wasserbetten gilt. Der Verbraucher darf das Wasserbett zu Prüfzwecken befüllen und bei Nichtgefallen zurücksenden sowie den Kaufpreis zurückverlangen. Dies gilt auch dann, wenn das Wasserbett für den Verkäufer durch das Befüllen praktisch wertlos wird.

II. Der Fall

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Käufer ein Wasserbett im Internet bestellt, geliefert bekommen und bei Übergabe in seiner Wohnung 1.265 EUR bar bezahlt. Das Angebot des Verkäufers wurde dem Käufer als PDF per E-Mail übermittelt. In der Mail enthalten war eine Widerrufsbelehrung, weiter hieß es: „"Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist."

Erfreut über die Lieferung befüllte der Kunde trotzdem sogleich die Matratze mit Wasser und testete das Bett.

Anschließend machte er innerhalb der Widerrufsfrist von seinem Widerrufsrecht Gebrauch und ließ das Bett abholen. Im Anschluss daran forderte er den Verkäufer auf, ihm den Kaufpreis zurückzuerstatten. Dieser Verweigerte die Rückzahlung des vollen Kaufpreises und überwies nur 258 EUR unter dem Hinweis, dass lediglich die Pumpe des Bettes noch zum vollen Preis weiterzuverkaufen wäre. Das Wasserbett selbst sei durch das Befüllen nahezu wertlos geworden.

Der Käufer klagte auf Zahlung des restlichen Kaufpreises und bekam vom Amts- wie vom Landgericht Recht. Nun bestätigt der BGH die Urteile der Vorinstanzen.

III. Hintergrund: Prüfung der Ware oder bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme?

Die entscheidende Frage war dabei, ob der Verbraucher durch das Befüllen das Wasserbett schon bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen hat, oder ob darin lediglich eine Prüfung des Bettes zu sehen ist. Nur wenn der Verbraucher die Ware bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen hat, kann der Verkäufer Ersatz für die daraus entstehende Verschlechterung der Ware verlangen. Wenn die Verschlechterung jedoch lediglich wegen einer Prüfung der Sache eintritt, so bleibt der Verkäufer auf seinem Schaden sitzen.

Die deutschen Vorschriften über den Widerruf im Fernabsatz beruhen auf einer EU-Richtlinie. Der Europäische Gerichtshof betonte in einem Urteil von 2009, dass die Regelungen des Fernabsatzes für den Verbraucher diejenigen Nachteile ausgleichen sollen, die dieser gegenüber dem Vertragsschluss im Laden hinnehmen muss. Das Berufungsgericht im Wasserbetten-Fall schloss daraus, dass der Begriff der Prüfung weit auszulegen sei und auch ein „ausprobieren“ umfasse.

Ähnlich äußerte sich nun der BGH in seinem aktuellen Urteil: Der Verbraucher solle grundsätzlich die Gelegenheit haben die Ware in Augenschein zu nehmen und „auszuprobieren“ ohne dass ihm dadurch allein schon Kosten entstehen. Das „Ausprobieren“ umfasse bei Möbeln auch deren Aufbau und wenn vorgesehen auch das Befüllen mit Wasser.

Der Verkäufer wandte sich dagegen mit dem Argument, dass der Verbraucher das Wasserbett im Laden auch nicht auspacken, befüllen und ausprobieren könne. Der Vebraucher werde ansonsten gegenüber dem Käufer im Laden übervorteilt. Dabei berief sich der Verkäufer auf die weit verbreitete Faustformel, dass der Verbraucher die Sache nur so prüfen dürfe, wie es ihm auch im Laden möglich sei.

Dieser Betrachtung erteilte der BGH nun eine Absage. Der Verbraucher sei im Fernabsatz auch dann benachteiligt, wenn er das fragliche Produkt im Laden nicht auspacken, aufbauen oder ausprobieren könne. Denn im Regelfall seien dann zumindest Musterstücke ausgestellt, die er ausprobieren könne. Dies sei im Fernabsatz aber nicht möglich. Dabei sei es unerheblich, ob die Sache durch die Prüfung erheblich im Wert gemindert ist. Würde man auf die Wertminderung abstellen, so würde man dem Verbraucher seine gesetzlichen Rechte abschneiden. Zudem stellte der BGH klar, dass sich die Ingebrauchnahme und die Prüfung einer Sache nicht zwangsläufig als Gegensätze darstellen. In bestimmten Fällen sei einer Prüfung der Sache nur möglich, wenn sie auch bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen wird, so beispielsweise beim besagten Wasserbett. Dieses lasse sich nur durch Befüllen prüfen. Das Befüllen stelle aber zugleich eine Ingebrauchnahme dar.

IV. Auswirkungen des Urteil auf den Onlinehandel

Damit setzt der BGH eine Vielzahl von Urteilen fort, die das Widerrufs- und Prüfungsrecht der Verbraucher gestärkt haben. Die Diskussion um den Wertersatz geht jedoch weiter.

Andere Branchen:

Der BGH lässt jedoch glücklicherweise ausdrücklich offen, ob die im Wasserbett-Urteil aufgestellten Grundsätze auch für besondere Produkte wie Lebensmittel gelten. Grundsätzlich gilt, dass Lebensmittel schon dann nicht unter das Fernabsatzrecht fallen, wenn sie entweder schnell verderben können oder im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden. Damit sind also beispielsweise alle Lieferungen von frischem Obst und Gemüse oder die regelmäßigen Lieferungen von Tiefkühlware vom Widerruf ausgeschlossen.

Alle anderen Lebensmittel unterfallen dem Fernabsatzrecht, wie beispielsweise die Cognac-Flasche über die jüngst das LG Potsdam zu entscheiden hatte. Der Käufer hatte ein antikes Exemplar aus dem Jahre 1913 im Internet für 695,00 Euro erworben. Der Korken der Flasche war mit einem Wachs-Siegel verschlossen worden. Der Verkäufer behauptete der Käufer habe das Wachs-Siegel entfernt. Er verweigerte die vollständige Rückzahlung des Kaufpreises mit dem Argument der Käufer hätte die Flasche über das Maß der erlaubten Prüfung hinaus in Gebrauch genommen. Die erste Instanz am AG Potsdam urteilte, dass der Käufer das Recht habe zumindest die Farbe und den Geruch des Cognacs zu prüfen. Dazu dürfe der Käufer nicht nur das Wachs-Siegel entfernen. Er sei auch dazu berechtigt den Korken zu entfernen. Gegen dieses Urteil ging der Verkäufer in die nächste Instanz am LG Potsdam. Das Instanzgericht glaubte den Verkäufer nicht, dass das Wachs-Siegel überhaupt beschädigt war. Daher spielte die Frage, ob der Käufer auch berechtigt war den Korken zu entfernen keine Rolle mehr. Das Gericht deutete jedoch an, dass das Öffnen der Flasche nach lebensnaher Betrachtung wohl nicht mehr vom Recht zur Prüfung der Ware umfasst ist.

Diese Ansicht des Instanzgerichts entspricht auch dem Wasserbetten-Urteil des BGH. Das Öffnen des Korkens geht über eine bloße Prüfung hinaus, weil dies im Ladengeschäft gerade nicht möglich ist und der Verbraucher insofern keinerlei Nachteil durch den Kauf im Onlinehandel erfährt.

V. Ausblick

Die Bundesregierung hat mittlerweile eine Überarbeitung der Regelungen über den Wertersatz nach Widerruf im Fernabsatz in Aussicht gestellt. Die Überarbeitung war notwendig geworden, nachdem der EuGH in einem Grundsatzurteil (Messner-Urteil) die deutsche Regelung zum Wertersatz teilweise für europarechtswidrig erklärt hatte. Seit diesem Urteil legt der BGH die bestehenden Regelungen dahingehend europarechtskonform aus, dass der Verbraucher nicht allein schon für die bloße Nutzung der Ware während der Widerrufsfrist Wertersatz zahlen muss, es sei den die Nutzung verstößt gegen Treu und Glauben. Wann eine Nutzung gegen Treu und Glauben verstößt blieb auch nach dem EuGH-Urteil unklar. Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzesentwurf sieht nun die Einführung des § 312 e BGB vor. Dort heißt es, dass der Verbraucher Wertersatz nur zu leisten hat, „soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht“. Damit wurde allen Forderungen eine Absage erteilt, die eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers generell ausschließen wollten. Gleichwohl befindet sich der Gesetzentwurf in Übereinstimmung mit der Wasserbettentscheidung des BGH. Er sieht insbesondere vor, dass in Fällen in denen die Prüfung der Ware nur durch deren Benutzung erfolgen kann, dem Unternehmer in Zukunft kein Anspruch auf Wertersatz zusteht.

VI. Fazit:
Die Entscheidung des BGH zu den Wasserbetten stärkt erneut die Rechte der Verbraucher im Fernabsatz. Diese können die Waren ausgiebig ausprobieren und prüfen, sofern eine entsprechende Möglichkeit auch im Ladengeschäft besteht. Vergleichsmaßstab sind dabei auch Ladengeschäfte die nur Musterstücke im Laden vorhalten, wie beispielsweise im Wasserbetten-Handel.

Das Maß der Prüfung umfasst im Einzelfall auch die Ingebrauchnahme der Sache, wenn die Prüfung der Ware auf anderem Wege nicht möglich ist. Der Käufer muss dann für die Verschlechterungen die sich aus der Ingebrauchnahme der Ware ergeben keinen Wertersatz leisten. Dabei ist es unerheblich, wenn der Händler die Ware durch die Ingebrauchnahme nicht mehr weiterverkaufen kann und sie somit faktisch wertlos wird. Der BGH stellt klar, dass der Käufer keinerlei Nachteil im Fernabsatz gegenüber dem Ladengeschäft ertragen muss. In der Praxis wird es wohl zumindest zu Preiserhöhungen in den betroffenen Bereichen kommen, weil die Händler das Risiko der Rücksendung auf alle Käufer verteilen werden. Sollten die Preise dann auf oder über dem Niveau des stationären Handels liegen, kann dies im schlimmsten Fall den Tod der betroffenen Bereiche des Online-Handels bedeuten. Ob dies der Fall ist, hängt letztlich davon ab, wie intensiv die Verbraucher von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen werden.