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Neues Jahr, neue Regelung für Händler: Keine Aufschläge mehr für Kartenzahlungen

Neues Jahr, neue Regelung für Händler: Keine Aufschläge mehr für Kartenzahlungen

Jeder, der mal einen Flug gebucht hat, kennt es: Die günstigen Tickets sind mühsam aufgestöbert. Schnell werden sie im Online-Reisebüro ausgewählt und die Passagierdaten eingegeben. Am Ende soll das Zahlungsmittel ausgewählt werden. Zur Wahl stehen verschiedene Angebote, zum Beispiel Vorkasse, Kreditkartenzahlung oder PayPal.

Je nachdem für welches Zahlungsmittel man sich entscheidet, fallen zusätzliche – zum Teil sehr happige – Gebühren an. Das vermeintlich günstige Flugticket wird wesentlich teurer. Das soll sich nun ändern – und zwar nicht nur für Reisebüros.

Alle Online-Händler müssen sich ab dem 13. Januar 2018 umstellen: Dann dürfen sie von ihren Kunden keine gesonderten Gebühren mehr für Kartenzahlungen, Lastschriften und Überweisungen verlangen. Aufgrund der Zahlungsdiensterichtlinie ((EU) 2015/2366), die nunmehr mit der Einführung des § 270a BGB in nationales Recht umgesetzt wird, soll die sogenannte „Surcharge“ (dt.: Zuschlagsgebühr) für Kartenzahlungen wegfallen.

Der neu eingeführte § 270a BGB lautet:

Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.

Auch bislang waren die Händler gehalten, ihren Kunden mindestens eine kostenlose Bezahlmethode zur Verfügung zu stellen (§ 312a Abs. 4 BGB). Andere Methoden können dann mit einer Gebühr versehen werden. Damit ist es nun vorbei.

Was ändert sich also?

Für „besonders gängige bargeldlose Zahlungsmittel“ dürfen keine Zuschläge mehr vom Kunden verlangt werden. Zu diesen Zahlungsmitteln zählen alle SEPA-Überweisungen sowie SEPA-Lastschriften. Ferner sämtliche Kredit- und Debitkarten (z.B. Girokarten, Visa, Mastercard). Dies gilt sowohl für Online-Shops als auch dem stationären Handel. Entsprechende Änderungen, insbesondere auch in den AGB, sollten also vorgenommen werden.

Was gilt für Verbraucher, was für Unternehmer?

Sofern der Kunde ein Verbraucher ist, dürfen gar keine Gebühren mehr verlangt werden. Ist der Kunde ein Unternehmer, können bei kartengebundenen Zahlungsmitteln weiter Gebühren erhoben werden – nicht jedoch für eine SEPA-Lastschrift.

Was bedeutet die Änderung für „PayPal“-Zahlungen?

Aus dem neuen Gesetz lässt sich nicht genau entnehmen, was mit Zuschlägen für PayPal-Zahlungen ist. Diese sind wohl weiter zulässig. Allerdings hat das Unternehmen bereits eine AGB-Änderung angekündigt (9. Januar 2018). Danach soll es Händlern untersagt werden, Aufschläge für die Nutzung des PayPal-Dienstes zu verlangen. Die AGB-Änderung lautet: „Sie sind als Händler nicht berechtigt, ein Zahlungsmittelentgelt für die Nutzung der PayPal-Services als Zahlungsmethode in Ihrem Online-Shop zu erheben („Surcharging“).“

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