×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
E-Commerce
/
Kein Ausschluss von elektronischer Kündigung bei Internet-Portalen

AGB-Recht: Kündigung bei Internet-Portalen muss auch digital möglich sein

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. - Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz

Zum Urteil des LG München I vom 30. Januar 2014; Az.: 12 O 18571/13

AGBen für Internet-Auftritte birgen viele Risiken - dies musste nun der Betreiber eines Internet-Portals erfahren. Das LG München I hatte nämlich Ende Januar diesen Jahres eine AGB-Klausel für unwirksam erklärt. Diese sah zum einen vor, dass eine Kündigung nur unter Wahrung der Schriftform wirksam sein sollte und weiterhin bestimmten weiteren Formerfordernissen genügen sollte.

Schriftliche Kündigung mit Pflichtangaben - unwirksam

Streitgegenstand war eine bestimmte AGB-Klausel, die der Betreiber für ein kostenpflichtiges Portal verwendete. Diese lautete:

“Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.”

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen nahm den Betreiber auf Unterlassung dieser Klausel in Anspruch und klagte schließlich vor dem Landgericht München I.

Das Gericht entschied dem Antrag entsprechend: Indem die Kunden bei der Kündigung für deren Wirksamkeit bestimmte weitere Angaben machen sollten, verstieß diese Klausel gegen § 309 Nr. 9 BGB. Danach dürfen Erklärungen gegenüber dem AGB-Verwender nicht an strengere Vorgaben geknüpft werden. Grund hierfür ist, dass keine übersteigerten Formerfordernisse verlangt werden dürfen.

Außerdem liege in der alleinigen Schriftform eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Irgendwie auch verständlich: Wer ohne Schriftform rein digital Verträhe abschließt, will natürlich auch bequem online kündigen können. Diese Möglichkeit wollte der Betreiber des Portals möglicherweise ausschließen - die Kunden sollten gerade nicht schnell und bequem kündigen können. Dies sah das Gericht auch im Zusammenhang mit den besonderen Angabenpflichten, die es als Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB wertete, als unangemessene Benachteiligung an.

AGB für Internet-Auftritte - Rechtssicher gestalten

markenrecht rechtsanwalt düsseldorfWer AGBen für seinen Internet-Auftritt gestalten will, muss einige Besonderheiten beachten. So gibt es eine Vielzahl von Vorschriften, die zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln führen können - und sogar des gesamten AGB-Werkes. Dies ist auch der Besonderheit von AGBen an sich geschuldet: Der Verwender stellt eine Vielzahl an Bedingungen, unter denen sein Kunde sein Angebot wahrnehmen darf. Häufig sind AGBen derart umfangreich, dass sich Kunden diese erst gar nicht durchlesen. Um dieses Ungleichgewicht auszugleichen, hat der Gesetzgeber einige Schranken eingebaut, die bestimmte Klauseln verbieten. Dabei gilt insbesondere ein strenger Maßstab bei Verbrauchern - AGBen müssen insbesondere kundenfreundlich ausgelegt werden.

In unserer Kanzlei bieten wir Ihnen eine umfangreiche Beratung an, um rechtssichere und vor allem haltbare AGBen zu erstellen. Informieren Sie sich insbesondere über unsere Expertise im E-Commerce. Mit derartigen Fragen beschäftigen wir uns in unserer Kanzlei stetig. Wenn Sie eine Beratung durch unser Anwaltsteam wünschen, sprechen Sie uns gerne an.