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Lieferzeitangabe mit „ca. 2 - 4 Werktage”, Serie zum Verbraucherrecht 2014

Neues Verbraucherrecht 2014. Lieferzeitangabe mit „ca. 2 - 4 Werktage”

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

Ausgangssituation

Das neue Verbraucher/Widerrufsrecht gilt seit dem 13. Juni 2014, 0:00 Uhr. Wir hatten hierzu bereits in einer ausfürhrlichen Serie berichtet. 

Seit Inkrafttreten des neuen Verbraucherrecht/ Widerrufsrechts werden insbesondere von den Webshop-Betreibern gegenüber den Verbrauchern umfangreichere Informationspflichten eingefordert. Gleichzeitig zeigt die Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie (EU-VRRL) aber, dass die Gesetzesänderung trotzdem – wie so oft – nicht zur Rechtssicherheit beigetragen hat; weder für die Verbraucher noch für die Unternehmer. Nun hat sich das OLG München in einem Beschluss vom 08. Oktober 2014 (Az.: 29 W 1935/14) zu der Lieferzeitangabe in Webshops geäußert und damit einen Versuch unternommen, die Unsicherheiten der Unternehmer diesbezüglich auszuräumen.

Alte Rechtslage vor dem 13.06.2014

Vor der Gesetzesänderung zum 13. Juni 2014 galten im Rahmen der Lieferzeitangabe bereits die Zusätze „voraussichtlich“ und „in der Regel“ als unzulässig. So entschied das OLG Bremen in einem Urteil vom 05. Oktober 2012 (Az. 2 U 49/12), dass die Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1 – 3 Werktage“ eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung darstelle und damit gegen den § 308 Nr. 1 BGB verstoße, da die dem Kunden im Falle einer Fristüberschreitung zustehende Rechte ausgehöhlt würden. Allerdings hielt das OLG Bremen Angaben wie „Lieferfrist ca. 3 Tage“ für rechtmäßig, da sich hier die Lieferzeit nach dem Verständnis der Kunden hinreichend zuverlässig eingrenzen lasse. Insbesondere ermögliche diese „ungefähre“ Festlegung, dem Verbraucher nachzuvollziehen, dass die Frist – wenn auch unter dem Vorbehalt gewisser Schwankungen – im Wesentlichen festgelegt sei und die tatsächliche Lieferzeit von dem mitgeteiltem Zeitrahmen nur in einem geringfügigen Maße (1 – 2 Tage) abweichen dürfe.

Rechtslage ab dem 13.06.2014

Mit dem 13. Juni 2014 trat neben dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie auch der neu gefasste Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB in Kraft. Danach hat der Unternehmer über den Termin zu informieren, bis zu dem er die Ware liefern oder die Dienstleistung erbringen muss. Der Terminus „Termin“ sorgte allerdings nicht für Rechtssicherheit, sondern führte dazu, dass sich zwei Strömungen innerhalb der Literatur herausbildeten.

Einerseits wird vertreten, dass sich ungefähre Angaben zur Lieferzeit nun verbieten, da der Verbraucher, wenn schon nicht über den konkreten Liefertermin, jedenfalls über den Zeitraum zu informieren sei, in dem er mit dem Zugang der Ware rechnen könne. Dies wird mit damit begründet, dass die Nichteinhaltung der vom Unternehmer angegebenen Lieferfrist an konkrete Rechtsfolgen wie den Verzug gekoppelt sei, so dass nach der neuen Rechtslage einschränkende Zusätze wie z.B. „ca.“ in Bezug auf Lieferzeitangaben neben den bereits nach alter Rechtslage verbotenen Zusätzen „in der Regel“ und „voraussichtlich“ nicht mehr den Willen des Gesetzgebers wiederspiegelten. Zudem müsse dem Verbraucher die Parameter an die Hand gegeben werden, die es ihm ermöglichen, das Ende der Lieferfrist konkret zu berechnen, insbesondere bei einer nicht stattfindenden Lieferung an Sonn- und Feiertagen.

Auf der anderen Seite wird weiterhin die Ansicht vertreten, dass ungefähre Angaben zur Lieferzeit – wie z.B. „Lieferzeit ca. 3 – 5 Tage – auch nach der neuen Rechtslage zulässig sind.

Beschluss des OLG München

Dieser zweiten Ansicht ist nun auch das OLG München gefolgt. In einem Beschluss vom 08. Oktober 2014 (Az.: 29 W 1935/14) wurde festgestellt, dass die Angabe der Lieferzeit mit „ca. 2 – 4 Werktage“ im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB ausreichend bestimmt sei. Aus dieser Angabe ergebe sich auch mit Blick auf Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB neue Fassung der Termin, bis zu dem der Unternehmer liefern müsse, nämlich spätestens nach vier Tagen.

Dieser Beschluss trägt dem Umstand Rechnung, dass trotz des klaren deutschen Gesetzeswortlautes „Termin“ jedoch aufgrund der unterschiedlichen Übersetzung vor allem in der englischen Fassung der Richtlinie nicht ein konkretes Datum gemeint sein kann. Darüber hinaus ist es nahezu unmöglich dem Verbraucher auch nach Vertragsschluss ein konkretes Lieferdatum zu nennen, da es von vielen für den Unternehmer nicht bestimmbaren Faktoren (wie z.B. Dauer des Transports durch das Transportunternehmen) abhängig ist.

Fazit

Mit dem Beschluss des OLG München ist zum ersten Mal eine obergerichliche Entscheidung über die neue Rechtslage veröffentlicht worden. Dem folgend ist es weiterhin zulässig die Lieferzeit mit dem Zusatz „ca.“ zu versehen. Insofern ist durch den Beschluss des OLG München aus Sicht der Unternehmer potentiellen Abmahnern erstmal der Wind aus den Segeln genommen worden. Dennoch ist den betreffenden Unternehmern weiterhin zu raten, die Lieferzeiten so genau wie möglich anzugeben, um Unsicherheiten auch beim Verbraucher vorzubeugen.

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