Neues Widerrufsrecht 2011. Schon wieder?
Schon wieder eine neue Rückgabebelehrung?
Ja! Denn erneut ist der Gesetzgeber in Sachen Verbraucherschutz aktiv geworden. Schon seit langem ist die Formulierung und Verwendung einer rechtssicheren und verbraucherfreundlichen Widerrufs- und Rückgabebelehrung in der Diskussion. Am 26. Mai 2011 hat der Bundestag abschließend über Änderungen im Widerrufs- und Rückgaberecht von Verbrauchern beraten und abgestimmt. Nun muss nur noch die Verkündung im Bundesgesetzblatt abgewartet werden, damit das neue Recht in Kraft tritt. Mit der Verkündung rechnen wir ganz bald. Damit tritt auch eine neue Rückgabe- und Widerrufsbelehrung in Kraft, die sich in einigen wesentlichen Formulierungen von der bisherigen Belehrung unterscheidet. Wir haben uns schon mit der neuen Rechtslage und ihren Auswirkungen auseinandergesetzt:
Was ändert sich für mich?
Händler, die die alte Widerrufsbelehrung oder Rückgabebelehrung verwenden sollten unbedingt handeln und auf die neue Widerrufs- und Rückgabebelehrung aktualisieren.
Dabei ist aber beispielsweise zu beachten, dass hier Konfliktpotential zu eventuell bestehenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen besteht. Dann darf auf keinen Fall überstürzt gehandelt werden. Bestehende Unterlassungserklärungen müssen eventuell (teilweise) gekündigt oder angepasst werden. Außerdem können Änderungen in den AGB notwendig werden, ansonsten besteht akute Abmahngefahr oder es werden gar Vertragsstrafen fällig.
Lassen Sie sich vorab informieren und investieren in gute anwaltliche Beratung. Denn mit der Belehrung ist es noch nicht getan. Es werden auch einige Änderungen im BGB erfolgen. Ihnen den gesamten Gesetzestext hier vorzustellen, würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen. Um Ihnen gleichwohl einen ersten Blick auf das neue Recht zu bieten, hier ein Auszug aus dem Gesetzesentwurf:
Ein neuer § 312 e BGB wird eingefügt. Er lautet künftig wie folgt:
§ 312e Wertersatz bei Fernabsatzverträgen
(1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,
1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und entsprechend § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.
§ 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,
1. wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
2. wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
§ 347 Abs. 1 S. 1 ist nicht anzuwenden.
Auch § 357 Abs. 3 BGB wird geändert. Dort werden künftig die Wertersatzregelungen bei Verschlechterung der Sache zu finden sein:
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten ?
1. soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinaus- geht, und ?
2. wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. ?
Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unterneh- mer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wert- ersatzpflicht unterrichtet hat. § 346 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.
Gesetz ist noch nicht in Kraft, kommt aber in Bälde
Aber es ist keine übertriebene Eile geboten. Die Änderungen sind derzeit noch nicht in Kraft. Erst mit Verkündung des Gesetzes wird es wirksam. Damit wird aber bis Ende Juni gerechnet. Sie sollten sich also auf dem Laufenden halten und sich vorsichtshalber mal eine Widervorlage eintragen...
Wir beraten Sie gerne
Sie sehen, der Wechsel einer Widerrufsbelehrung ist keine Sache, die man auf die leichte Schulter nehmen sollte. Für den erfahrenen Anwalt ist es aber ein "Routineeingriff". Unsere Rechts- und Fachanwälte sind auf dem aktuellen Stand und helfen Ihnen gerne weiter. Sprechen Sie uns für nähere Informationen einfach an oder schreiben uns eine Mail.