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Neues Widerrufs- und Rückgaberecht in Sicht

Neues Widerrufs- und Rückgaberecht in Sicht - Kollektives Aufatmen bei eBay-Händlern?

Um es direkt vorweg zu nehmen: Der Gesetzesentwurf, den das Bundesjustizministerium dem Bundestag nun zur Beratung und Abstimmung vorgelegt hat, schaut in der aktuellen Fassung wirklich vielversprechend aus. Der Entwurf, der – wie so oft - zum großen Teil der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben dient, sieht einige umfassende Änderungen im Verbraucherschutzrecht vor, von denen vor allem eBay-Händler profitieren dürften. Im Folgenden daher in der gebotenen Kürze die wichtigsten Änderungen im Überblick.
 

14-Tage-Widerrufsfrist auch für eBay-Händler

Nach der aktuellen Fassung des BGB beträgt die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen für Verbraucher grundsätzlich zwei Wochen. Die Frist beginnt bekanntlich mit dem Zeitpunkt der Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform. Für große Probleme sorgt hierbei aber der Umstand, dass die zweiwöchige Frist nach dem Wortlaut des Gesetzes immer nur dann greift, wenn die Belehrung vor oder zumindest aber bei Vertragsschluss erfolgt. Für den normalen Online-Händler ist dieses Problem ohne weiteres dadurch zu lösen, dass die Annahme des Kaufangebots des Kunden im Rahmen einer Email (Textform) bestätigt wird und in diese Email zugleich auch die entsprechende Widerrufsbelehrung integriert wird. Die Belehrung erfolgt dann „bei“ Vertragsschluss.


Bei eBay besteht indes die Besonderheit, dass der Kaufvertrag automatisch bereits mit Ablauf der Gebotsfrist mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande kommt. Eine Abbildung der Belehrung auf der Auktionsseite genügt dem Textformerfordernis nämlich nicht (wir berichteten) und eine nachträglich per Email erteilte Belehrung würde nicht mehr bei Vertragsschluss erfolgen. Dies hat zu Konsequenz, dass bei eBay aktive Händler, anders als der „gewöhnliche“ Online-Händler eine einmonatige Widerrufsfrist zu gewähren haben.


Da dieses unterschiedliche Ergebnis für im Grunde genommen vergleichbare Sachverhalte letztlich allein auf technischen Gründen beruht, wird es fast allgemein als unbillig angesehen. Dies hat auch das Bundesjustizministerium erkannt und eine schon lange von Fachkreisen geforderte Modifikation in den Gesetzesentwurf aufgenommen. Demnach wird nach dem Wortlaut des Gesetzes künftig eine unmittelbar nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleichstehen. Das bedeutet also, dass eBay-Händler dann die Möglichkeit haben werden, mittels einer im direkten Anschluss an das Auktionsende automatisch generierten Email an den Käufer wirksam zu belehren und eine 14-tägige Widerrufsfrist auszulösen.

Rückgaberecht nun auch möglich

Eine ganz ähnliche Problematik stellt sich nach noch aktueller Gesetzeslage auch bei der alternativen Einräumung eines Rückgaberechts. Dieses stellt sich in bestimmten Situationen gegenüber dem Widerrufsrecht als für den Händler günstigere Variante dar. Insbesondere ist hierbei von großer Bedeutung, dass das Rückgaberecht durch Rückgabe der Sache ausgeübt werden muss, der Händler die verkaufte Sache also sofort zurück erhält. Der Widerruf hingegen kann in Textform (also etwa per Email) erklärt werden, sodass der Händler der Kaufsache im schlimmsten Fall noch einige Zeit „hinterherlaufen“ muss.


Auch hier ist es bislang so, dass das Rückgaberecht in Textform spätestens bei Vertragsschluss eingeräumt werden muss, was bei eBay aus oben genannten Gründen technisch jedoch nicht umsetzbar ist. Eine Ersetzung ist demnach nach bisherigem Recht und der Rechtsprechung für eBay-Händler ausgeschlossen. Um nunmehr einen effektiven Gleichlauf von Widerrufs- und Rückgaberecht zu gewährleisten, sieht der neue Gesetzesentwurf auch hier eine effektive und sinnvolle Anpassung vor. Die das Rückgaberecht ausschließende Klausel wird ersatzlos gestrichen und stattdessen die Vorschriften über das Widerrufsrecht für entsprechend anwendbar erklärt. Auch eBay-Händler können somit künftig also Käufern ein Rückgaberecht einräumen.

Musterwiderrufsbelehrung wird unangreifbar

Einen ebenfalls großen Schritt in Richtung Rechtssicherheit macht der neue Gesetzesentwurf, soweit es um das leidige Thema Musterwiderrufsbelehrung geht. Da dieses aktuell noch in der BGB-Infoverordnung aufgeführte Muster in der Vergangenheit von diversen Gerichten für unwirksam erklärt worden war und die Verwendung desselben daher unter Umständen als wettbewerbswidrig eingestuft werden konnte, war dieses Gegenstand einer unsäglichen, aber sicherlich auch beispiellosen Abmahnwelle.


Um derartigen Umtrieben künftig vorzubeugen, bedient sich der Entwurf eines einfachen, aber effektiven Tricks. Die Musterwiderrufsbelehrung wird künftig nicht mehr in der BGB-Infoverordnung, sondern im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) aufgeführt sein. Das Muster wird somit formelle Gesetzesqualität entfalten. Dies bedeutet, dass einfache Gerichte in rechtlicher Hinsicht künftig an das Muster gebunden sein werden es nicht mehr kurzerhand für rechtswidrig erklären können. Direkt in das BGB aufgenommen wird außerdem der Passus, dass die Verwendung der Musterbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt, Abmahnungen diesbezüglich also endlich der Vergangenheit angehören dürften.

Der große Wurf

Es hat tatsächlich den Anschein, dass dem Gesetzgeber – soweit an der aktuellen Fassung des Referentenentwurfs festgehalten wird - endlich der große Wurf gelingen und die Luft für Massenabmahner künftig etwas dünner werden wird. Geplant ist die Umsetzung des Vorhabens übrigens für Oktober 2009. Es bleibt zu hoffen, dass die baldige Sommerpause sowie die für September anstehende Bundestagswahl dieser Zeitvorgabe nicht im Wege stehen werden.


Ein im Zusammenhang mit Gesetzesänderungen im wettbewerbsrelevanten Bereich häufiges Problem ist übrigens auch die Frage nach der Verbindlichkeit bereits abgegebener Unterlassungserklärungen – etwa wegen Verwendung einer nach aktuellem Recht unzureichenden Widerrufsbelehrung. Hier besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die ursprüngliche Unterlassungserklärung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auch nachträglich abzuändern bzw. aufzuheben.


Bei Beratungsbedarf oder Fragen hierzu oder zu sonstigen Aspekten des Widerrufsrechts sprechen Sie uns gern direkt an.

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