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Neues Widerrufsrecht ab 13. Juni 2014 - Wer ist betroffen?

Neues im E-Commerce! Wer ist persönlich betroffen?

Mit den kommenden Neuerungen zum 13. Juni 2014 stellt sich die Frage, wer hiervon konkret betroffen sein wird. Wie auch zu noch geltenden Rechtslage werden weiterhin die Online-Shop Betreiber in den Anwendungsbereich der Widerrufsvorschriften fallen.

Die Vorschriften zum Widerrufsrecht finden sich künftig in den §§ 312 ff BGB n. F., welche auch in Zukunft durch Vorschriften aus dem Einführungsgesetz zum BGB (kurz: EGBGB) näher ausgestaltet werden, namentliche den Art. 246a EGBGB und Art. 246c EGBGB. Für den Online-Bereich sind dabei die Vorschriften zum Fernabsatzvertrag von besonderer Bedeutung, welcher künftig in § 312c BGB n. F. legal definiert wird.

Während der aktuell noch geltende § 312b BGB neben einer Legaldefinition in seinem dritten Absatz eine Auflistung von Sachverhalten hat, die nicht von den Vorschriften über Fernabsatzverträge erfasst werden sollen, ist der § 312c BGB n. F. in dieser Hinsicht eher knapp gehalten und beschränkt sich insoweit auf die Darstellung, wann ein Fernabsatzvertrag vorliegt und regelt in seinem Absatz zwei, wann ein Fernkommunikationsmittel vorliegt. Im Rahmen der Neuerung wird künftig auch die SMS als ein mögliches Fernkommunikationsmittel angesehen (vgl. § 312c Abs. 2 BGB n. F.).

Die Widerrufsvorschriften finden demzufolge nur Anwendung, wenn ein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c BGB n. F. und eine entgeltlicheLeistung des Unternehmers vorliegen (vgl. § 312 Abs. 1 BGB n. F.).

Neue Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Wie auch zur noch geltenden Rechtslage, wird es auch künftig Sachverhalte geben, bei denen dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zustehen soll, insbesondere dann, wenn die betroffene Ware oder Leistung für eine Rücksendung im Rahmen der Rückabwicklung schlicht nicht geeignet sind. Neu hinzu kommen beispielsweise:

  • Gemäß § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB n. F. Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde;
  • Gemäß § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BGB n. F. Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurden, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat;
  • Gemäß § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 13 BGB n. F. notariell beurkundete Verträge, wobei dies nach dem Halbsatz 2 nur für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen gilt, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Abs. 2 BGB n. F. gewahrt sind.

Neben diesen neuen Ausnahmetatbeständen bleiben die bereits vorhandnen Ausnahmetatbestände weiterhin bestehen, sodass es im Vergleich zur aktuellen Rechtslage einen erweiterten Kreis an Sachverhalte gibt, die aus den Anwendungsbereicht der Widerrufsvorschriften fallen.

Besuchen Sie zu den anstehenden und wichtigsten Änderung im Verbraucherrecht zum 13. Juni 2014 auch unsere Übersichtsseite.