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Neue Regelungen zur Rückgabe von alten Elektrogeräten

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Neue Regelungen zur Rückgabe von alten Elektrogeräten

Von Rechtsanwalt Michael Terhaag
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Der alte Fön, der kaputte Staubsauger, die aussortierte Hifi-Anlage – der Keller füllt sich mit Elektromüll. Eigentlich wollte man den Abfall längst entsorgt haben. Doch so einfach ist das nicht: In den normalen Hausmüll dürfen diese Geräte nicht gegeben werden.

Oft war es notwendig, eine Sammelstelle anzufahren. Nun wurde das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (kurz: ElektroG) geändert. Es sieht vor, dass Händler von Elektroartikeln nun Altgeräte zurücknehmen und entsorgen müssen. Wir fassen einige wichtige Fragen zusammen.

Wer muss meinen Elektromüll zurücknehmen?

Händler mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sind verpflichtet, bei Kauf eines neuen Elektrogeräts, dass alte Gerät zurückzunehmen.

Wer also bei einem großen Fachmarkt einen neuen Fernseher kauft, kann seinen alten dort gleich kostenlos zurückgeben – es ist also eine Alt-gegen-Neu-Rücknahme.

Ist das Altgerät kleiner als 25 Zentimeter, muss der Händler es auch ohne Kauf eines entsprechenden Geräts unentgeltlich annehmen. Vorausgesetzt, es werden haushaltsübliche Mengen vorgelegt. Die Händler dürfen unabhängig vom Kauf freiwillig auch größere Geräte zurücknehmen – dazu sind sie jedoch nicht verpflichtet.

Für Kunden wird es also jetzt einfacher, ihren Elektromüll loszuwerden. Auf Händler kommt wohl ein großer logistischer und finanzieller Aufwand zu. Die Regelung tritt am 24. Juli 2016 in Kraft.

Gilt diese Regelung auch für Online-Händler?

Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen dem stationären Handel und dem Online-Versand. Deshalb gilt die Regelung auch für Online-Händler. Hier stellt sich jedoch die Frage, wie der Verbraucher erkennen soll, ob der Händler über eine Lager- und Versandfläche von mindestens 400 Quadratmeter verfügt. Bei einem Online-Riesen wie Amazon oder Otto dürfte sich die Frage nicht stellen – doch wie ist es mit Ebay-Shops?

Auch ist nicht ganz geklärt, wie die Rückgabe von statten gehen soll. Denkbar wäre, dass die Online-Händler stationäreRücknahmestationen einrichten – also zum Beispiel mit Kooperationspartnern arbeiten. Im Gesetz heißt es: „Die Rücknahme im Fall eines solchen Vertriebs ist durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten.“

Auch wäre es möglich, beim Bestellvorgang des Neugeräts einen Retourenschein für das Altgerät anzufordern oder auszudrucken. Liefert der Online-Händler eine Waschmaschine, wird wohl das Transportunternehmen die alte Maschine mitnehmen.

Im Gesetz steht: „Der Endnutzer hat dem Vertreiber beim Abschluss des Kaufvertrages für das neue Elektro- und Elektronikgerät seine Absicht mitzuteilen, bei der Auslieferung des neuen Geräts ein Altgerät zurückzugeben.“

In diesem Fall würde der Online-Shop wohl die Rücksendekosten übernehmen müssen – die Verpackung muss der Kunde stellen.

Welcher Müll fällt unter das ElektroG?

Als Elektrogeräte im Sinne des Gesetzes gelten Haushaltsgroßgeräte (z.B. Kühlschränke, Waschmaschinen, Klimageräte, Mikrowellen), Haushaltskleingeräte (z.B. Staubsauger, Toaster, Fritteusen, Wasserkocher), technische Geräte (z.B. Notebooks, Drucker, Kopierer),  Unterhaltungsgeräte (z.B. Fernseher, Musikinstrumente, Video- und Radiogeräte), Beleuchtungskörper (z.B. LED-Lampen, Leuchten), elektrische Werkzeuge (z.B. Bohrmaschinen, Nähmaschinen, Schweiß- und Lötmaschinen), Spielzeug (z.B. Konsolen, Eisenbahnen) und auch medizinische Geräte (z.B. Dialysegeräte, Gefriergeräte). Die Liste ist nicht abschließend.

Was ist Ziel der Regelung?

In § 1 ElektroG ist das abfallwirtschaftliche Ziel geregelt: Das Gesetz möchte die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle regeln, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren und dadurch die Effizienz der Ressourcennutzung zu verbessern.

Rechtsanwalt Michael Terhaag war zu diesem Thema auch live im Studio bei "Volle Kanne" (ZDF) - das Interview können Sie hier sehen.