Muss im Mode-Onlineshop die Materialangabe in den Check-out?
von Rechtsanwalt Michael Terhaag
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
In unserer kleinen Reihe zu Mode und Recht ging es bislang normalem Werberecht zumeist die Frage: Wer hat bei wem abgekupfert? Vom doppelten Flamingo bis zum nahezu identischen Designpullover drehte sich der Streit um Nachahmung, um Geschmacksmuster/Designs und ergänzenden Leistungsschutz. Diesmal ist es anders. Diesmal geht es darum, was auf der letzten Seite des Bestellvorgangs stehen muss, bevor der Kunde auf „Kaufen“ klickt. Und die Antwort des Hanseatischen Oberlandesgerichts, vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 23.04.2026 – 15 U 101/24, sollte jeden aufhorchen lassen, der einen Online-Shop betreibt – ganz gleich, ob er dort Blusen, Waschmaschinen oder Behandlungen verkauft.
Im entschiedenen Fall nahem ein eingetragener Wirtschaftsverband die Betreiberin eines Bekleidungs-Onlineshops auf Unterlassung in Anspruch. Beim Streitpunkt Materialzusammensetzung der Kleidungsstücke ging es nicht um das Ob, sondern um das Wie und Wo. Die Materialerialien – etwa „98 % Baumwolle, 2 % Elasthan“ – fanden sich zwar auf der jeweiligen Produktdetailseite, nicht aber auf der Bestellabschlussseite, also dort, wo der Kunde seine verbindliche Bestellung abgibt.
Erschwerend kamen zwei Dinge hinzu. Zum einen ließ sich ein Produkt in der Desktop-Version direkt aus der Übersicht in den Warenkorb legen, ohne die Produktdetailseite je gesehen zu haben, d.h. der Kunde konnte den gesamten Bestellvorgang durchlaufen, ohne der Materialangabe auch nur einmal zu begegnen. Zum anderen war der Rücksprung zur Produktdetailseite zwar möglich, aber nur über einen Link, der erst sichtbar wurde, wenn man das Produktbild mit dem Mauszeiger überfuhr – bzw. Infos in einer bloßen Mouseover-Verlinkung waren zuletzt nie so eine gute Idee.
Durchhaltevermögen bewiesen - Material ist „wesentlich“ – besonders aber vielleicht nicht nur bei Mode
In erster Instanz sah das LG Hamburg (Urteil vom 03.12.2024 – 406 HKO 45/24) noch keinen Verstoß: Die Materialzusammensetzung gehöre nicht zu den Angaben, die zwingend auf der Bestellabschlussseite wiederholt werden müssten. Das Oberlandesgericht hat diese Einschätzung auf die Berufung des Verbandes hin vollständig gekippt. Die Materialangabe sei eine wesentliche Eigenschaft, die dem Verbraucher unmittelbar vor der Bestellung noch einmal zur Verfügung gestellt werden müsse.
Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 312j Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB – die sogenannte Button-Lösung. Danach müssen die wesentlichen Eigenschaften der Ware unmittelbar vor Abgabe der Bestellung noch einmal klar, verständlich und in hervorgehobener Weise angezeigt werden. Das Gericht stützt sich maßgeblich auf die Gesetzesbegründung, die bei Bekleidung ausdrücklich Größe, Farbe und Material nennt. Das Material bestimmt Optik, Trageeigenschaften und häufig auch den Preis – ein und dasselbe Modell wird im Markt regelmäßig in unterschiedlichen Zusammensetzungen und zu unterschiedlichen Preisen angeboten. Selbst
nach einer engen Auslegung wäre es also wesentlich. Damit steht der Senat auf einer Linie mit der bislang einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung – vom OLG München (29 U 1582/18) bis zum OLG Rostock (Hinweis-Beschluss vom 05.02.2026 – 2 U 1/25); die gegen die Münchener Entscheidung gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen (I ZR 43/19).
Und hier liegt der Punkt, der über die Mode hinausweist. Der Maßstab der „wesentlichen Eigenschaften“ ist nicht auf Kleidung zugeschnitten, sondern gilt für jede Ware und jede Dienstleistung – nur füllt ihn das Gesetz nicht mit einer festen Liste. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB verlangt die Angabe im „für die Ware oder Dienstleistung angemessenen Umfang“; was das konkret bedeutet, richtet sich nach dem jeweiligen Produkt und danach, was der Verbraucher für seine Entscheidung wirklich braucht. Bei Bekleidung hatte es das Gericht leicht, weil die Gesetzesbegründung dort ausdrücklich Größe, Farbe und Material nennt. Bei anderen Produkten – man denke an Fassungsvermögen und Energieverbrauch einer Waschmaschine oder an die maßgeblichen Parameter einer ästhetischen Behandlung – fehlt dieser ausdrückliche Fingerzeig; dort müsste man im Einzelfall begründen, was wesentlich ist. Diese Beispiele sind also Veranschaulichung, keine Feststellung des OLG.
Und eine Grenze darf man nicht übersehen: § 312j Abs. 2 BGB greift nur, wenn der Verbraucher online tatsächlich eine verbindliche, entgeltliche Bestellung abgibt. Reine Werbung, eine bloße Leistungsdarstellung oder ein unverbindliches Anfrageformular lösen die Pflicht nicht aus. Für eine Schönheitsklinik heißt das: Die Frage stellt sich erst, wenn die Behandlung wirklich online gebucht und bezahlt werden kann – nicht schon, wenn sie im Netz nur beworben wird. Dass die Entscheidung ausgerechnet an einem Mode-Shop aufgehängt ist, hat einen einfachen Grund: In kaum einer Branche wird der Check-out so flächendeckend falsch gestaltet.
Ein Link genügt nicht – erst recht nicht wenn er erst über mouse-over sichtbar wird
Der Kern der Entscheidung ist unbequem für viele Shop-Gestaltungen. Eine bloße Verlinkung von der Bestellabschlussseite zurück auf die Produktdetailseite reicht nicht aus. Die Informationen müssen im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Bestell-Button stehen; nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/7745, S. 10) genügt es „keinesfalls“, wenn sie erst über einen gesonderten Link erreichbar sind. Damit folgt der Senat der bislang einhelligen obergerichtlichen Linie (etwa OLG Köln, 6 U 143/15; OLG München, 29 U 1582/18; OLG Nürnberg, 3 U 3878/19).
Selbst wenn man Verlinkungen großzügiger zuließe, als das Gericht es tut, wäre die konkrete Gestaltung durchgefallen. Ein Link, der bis zum Überfahren mit der Maus schlicht unsichtbar ist, ist nicht „hervorgehoben“ – er wird allenfalls zufällig entdeckt. Vollends leer läuft das gängige Rechtfertigungsargument, der Kunde habe die Eigenschaften ja schon beim Befüllen des Warenkorbs zur Kenntnis genommen: Über den abgekürzten Pfad wurde er an dieser Information gerade vorbeigeführt.
Kein Rechtsmissbrauch - solange (später) auch Mitgliedder verfolgt werden.
Auch dem Einwand der Beklagten, der Verband handle rechtsmissbräuchlich, weil er dieselbe Rechtsfrage in mehreren Parallelverfahren verfolge, fand beim Senat kein Gehör. Bei Fragen von erheblicher Bedeutung für den Online-Handel darf ein klagebefugter Verband gezielt einzelne Marktteilnehmer herausgreifen, um eine – gegebenenfalls höchstrichterliche – Klärung anzustoßen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23.01.1997 – I ZR 29/94).
Die Grenze wäre erst überschritten, wenn er Verstöße eigener Mitglieder planmäßig duldete oder Nichtmitglieder systematisch schlechter behandelte und dabei sachfremde Motive die eigentliche Triebfeder bildeten (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2024 – I ZR 83/23 – Vielfachabmahner II). Dafür sah der Senat keine Anhaltspunkte; der Verband hatte nachvollziehbar dargelegt, die Frage bewusst in mehreren OLG-Bezirken klären lassen zu wollen, um sie anschließend auch gegenüber den eigenen Mitgliedern durchzusetzen.
Bedeutung für die Praxis
Für Shop-Betreiber ist die Botschaft klar: Wer Größe, Farbe und Material nur auf der Produktdetailseite vorhält, aber nicht im Check-out sichtbar wiederholt, liefert eine Steilvorlage für Abmahnungen. Ein Link – und sei er noch so elegant versteckt – ist keine Lösung, sondern das Problem. Wer es sauber machen will, blendet die wesentlichen Merkmale auf der Bestellabschlussseite in unmittelbarer Nähe zum Button ein; die Literatur diskutiert dafür durchaus praktikable Wege, etwa einen „mitwandernden“ Bestell-Button.
Ob damit das letzte Wort gesprochen ist, wird man sehen. Die Literatur ist in der Auslegung des § 312j Abs. 2 BGB gespalten, und der klagende Verband strebt erklärtermaßen eine Klärung in Karlsruhe an – die Reise dürfte also noch nicht zu Ende sein.
Das OLG liegt mit seiner Strenge auf einer Linie mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung, und das m.M.n. aus gutem Grund. Der Sinn der Button-Lösung ist, dass der Verbraucher im entscheidenden Moment weiß, was er kauft – und nicht, dass er es sich über einen unsichtbaren Umweg zusammensuchen darf. Dass dem Verfasser hier Größe, Farbe und vielleicht noch Marke gereicht hätte, spielt dabei keine Rolle ;-)
Für die Mode ist das ein Weckruf. Für alle anderen Branchen ist es eine Frage der Zeit.
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