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Super-Manager ist kein Glücksspiel

Fantasy-League-Spiel "Super-Manager" ist kein Glücksspiel

markenrecht rechtsanwalt düsseldorfvon Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. - Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz

Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst einen sehr wichtigen Fall im Glückspielrecht entschieden: Das bekannte Online-Spiel "Super-Manager" ist demnach kein Glücksspiel und durfte demnach nicht verboten werden.

Der Fall ist besonders interessant, weil er nunmehr einen Schlussstrich unter eine bereits seit Jahren laufende Diskussion setzt.

"Super-Manager" - Spiel mit fiktiven Fußballmannschaften

Worum ging es? "Super-Manager" ist ein Online-Spiel, bei dem die Teilnehmer fiktive Mannschaften zusammenstellen können. Diese können sie in einer bestimmten Aufstellung vor jedem Spieltag der Bundesliga platzieren und dadurch bestimmte Ränge erlangen. Die Bestplatzierten erhielten dann bestimmte Preise. Dies bedeutete für den Besten aus der Saison 2009/10 immerhin die erkleckliche Summe von 100.000 €. Für die Teilnahme zahlte man einen einmaligen Betrag - jede dritte Mannschaft war außerdem frei.

Dies untersagte nun das zuständige Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörde. Die Klage gegen diese Untersagungsverfügung wurde vom Verwaltungsgericht noch abgewiesen. In der Berufung urteilte das höhere Gericht wiederrum anders - dieses Spieleformat falle jedenfalls nicht unter den Glücksspielstaatsvertrag. Die Sache war jedoch nicht eindeutig, weshalb sich nun das Bundesverwaltungsgericht als höchster Instanz mit der Frage zu beschäftigen hatte, ob dieses Format auch unter den Glücksspiel-Begriff fällt.

Was ist also Glücksspiel?

Glücksspiel ist in § 3 Glückspielstaatsvertrag (GlüStV) definiert:

Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele.

Ob allerdings ein solches Entgelt für eine Gewinnchance vorliegt, war hier noch nicht geklärt. Das lag vor allem daran, dass hier die Teilnahmegebühr nicht als reiner Spieleinsatz erhoben wurde, durch den die Gewinnchance entsteht. Vielmehr ermöglichte diese schlichtweg nur die Teilnahme an dem Spiel.

So entschied nun auch das Bundesverwaltungsgericht: Erst die eigentliche Zusammenstellung der Mannschaften lasse die Gewinnchance entstehen. So liest sich auch die weitere Begründung des Gerichts laut Pressemitteilung sehr interessant:

Eine weitere Auslegung des Glücksspielbegriffs in § 3 I 1 GlüStV widerspräche auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes und dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit. Die weitgehenden Beschränkungen des Glücksspiels durch den Glücksspielstaatsvertrag sollen der Suchtbekämpfung, dem Jugend- und Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung dienen. Sie sind verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, soweit sie zur Bekämpfung dieser Gefahren geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sind. Das ist nicht der Fall bei Spielen, deren Gefährlichkeit allenfalls gering ist und durch weniger einschneidende Regelungen beherrscht werden kann. So liegt es nach den – zwischen den Beteiligten unstreitigen – Feststellungen des VGH bei dem „Super-Manager“-Spiel. Insbesondere lassen die Spielregeln es nicht zu, während der Laufzeit des Spiels weitere Geldbeträge aufzuwenden in der Erwartung, erlittene Misserfolge auszugleichen. Verbleibenden Gefahren kann im Rahmen des Gewerberechts begegnet werden.

Es soll hiernach also darauf ankommen, dass die Gewinnchance unmittelbar aus dem Geldeinsatz folgt. Dies ist hier bei einem reinen gebührengebundenen Spieleraccount jedoch nicht der Fall.

Wir beraten in unserer Kanzlei häufiger Anbieter zu derartigen Fragen. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie eine Beratung wünschen!