Glücksrecht: Zeit der Abrechnung

- Die Serie kehrt zurück: Wie die Dienstleistungsfreiheit die Seiten wechselt – und was der BGH am 17. September entscheidet -
Es ist eine Weile her – so lange, dass ich ehrlicherweise selbst nicht mehr sicher bin, ob dies nun Teil XVII, XVIII oder XIX dieser Serie ist. Irgendwann nach Teil 13 habe ich aufgehört mitzuzählen, und irgendwann danach ganz aufgehört zu schreiben. Der Grund: Die Rechtslage drehte sich im Kreis... Das hat sich nun grundlegend geändert. Am 17. September 2026 verhandelt der Bundesgerichtshof gleich zweimal hintereinander über Fragen, die dieses Rechtsgebiet seit zwanzig Jahren beschäftigen. Zeit, die Serie fortzusetzen.
Kurze Erinnerung für Einsteiger
Wer die bisherigen Teile dieser Serie nicht kennt, sei auf das Archiv verwiesen. Mit Gambelli (2003) und Placanica (2007) hatte der EuGH die europäische Dienstleistungsfreiheit als Schutzschild der Anbieter gegen staatliche Monopole etabliert. Das BVerfG entschied 2006, dass die deutschen Regelungen verfassungswidrig waren – die mündliche Verhandlung im November 2005 in Karlsruhe hatte ich persönlich verfolgt.
Als der Hoyzer-Skandal das Thema Anfang 2005 in die Wohnzimmer getragen hatte, bescherte mir das allein in jener Januarwoche dazu ein halbes Dutzend TV-Interviews, vom ARD Brennpunkt, N24 über Sat.1 Frühstücksfernsehen bis zur WDR Aktuellen Stunde.
Was folgte, war ein jahrelanges regulatorisches Chaos, in dem kein Anbieter eine gültige deutsche Lizenz erhielt und gefühlt trotzdem alle, in der Regel mit irgendwelchen EU-Lizenzen, weitermachten.
Die zivilrechtliche Wende?
Ab 2023 begannen deutsche Zivilgerichte, aus diesem Chaos Konsequenzen zu ziehen. Wettverträge ohne deutsche Lizenz verstoßen gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und seien gemäß § 134 BGB nichtig. Was ohne Rechtsgrund geleistet wurde, ist nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückzugewähren. Der BGH signalisierte mit seinem Hinweisbeschluss vom 22. März 2024 (Az. I ZR 88/23) unmissverständlich, dass er dieser Linie folgt.
Im Tipico-Verfahren (Az. I ZR 90/23) legte er die Folgefrage – ob ein unionsrechtswidrig versagtes Konzessionsverfahren die Nichtigkeit ausschließt - mit Beschluss vom 25. Juli 2024 dem EuGH vor (C-530/24). Ein Urteil ist dort wahrscheinlich erst 2027 zu erwarten.
EuGH vom 16. April 2026
Gambelli und Placanica hatten die Dienstleistungsfreiheit auf die Seite der Anbieter gestellt. Mit Urteil vom 16. April 2026 (C-440/23, European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten) hat der EuGH entschieden - pikanterweise auf Vorlage eines maltesischen Gerichts, also aus dem Anbieter-Paradies selbst: Das deutsche Totalverbot von Online-Casinospielen und virtuellen Automatenspielen unter dem GlüStV 2012 war mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar. Den Mitgliedstaaten steht bei ihrem Schutzniveau im Glücksspielbereich ein weites Ermessen zu - eine maltesische Lizenz muss in Deutschland nicht anerkannt werden. Und: Die Rückforderung verlorener Einsätze sei kein Rechtsmissbrauch.
Das ist kein Widerspruch zu Gambelli und Placanica – der Maßstab ist derselbe geblieben: Kohärenz. Damals scheiterte Deutschland an seinem Doppelspiel, private Wetten unter Berufung auf Suchtprävention zu verbieten und zugleich Oddset und Lotto aggressiv zu bewerben. Das Internet-Totalverbot des GlüStV 2012 galt dagegen für alle – und bestand die Prüfung.
BGH: Ein Tag, zwei Verfahren – 17. September 2026
Mit dem EuGH-Urteil war die Aussetzung zahlreicher BGH-Verfahren hinfällig. Der Bundesgerichtshof hat am 19. Mai 2026 das Revisionsverfahren I ZR 216/25 nach § 552b ZPO zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt – Termin 17. September 2026, 10:00 Uhr. Das Verfahren betrifft einen Spieler, der zwischen Dezember 2020 und September 2022 bei einem maltesischen Anbieter ohne deutsche Erlaubnis an Online-Casinospielen teilnahm. Dogmatisch interessant ist die vom OLG Stuttgart bestätigte Lösung für den verjährten Teil der Ansprüche: über §§ 852, 823 Abs. 2 BGB, gestützt auf § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 als Schutzgesetz. Ob der BGH das bestätigt, wird eine der zentralen Fragen sein. Die Entscheidung wird für eine dreistellige Zahl weiterer ausgesetzter Verfahren maßgeblich sein.
Das Leitentscheidungsverfahren betrifft Online-Casino, nicht Sportwetten. Die Sportwettenfrage bleibt beim EuGH in C-530/24 anhängig.
Unmittelbar danach, 17. September 2026, 11:00 Uhr, verhandelt der BGH in I ZR 78/25 eine prozessual bedeutsame Gegenfrage: Was gilt, wenn der Spieler nicht nachweisen kann, von Deutschland aus gespielt zu haben? Das OLG München hatte die Klage eines Spielers abgewiesen, dem es nicht gelang, seinen jeweiligen Spielort zu beweisen – die Beklagte hatte Verbindungsdaten vorgelegt, die auf Spielorte im Ausland oder in Schleswig-Holstein hindeuteten, wo Online-Glücksspiel im fraglichen Zeitraum erlaubt war. Der BGH wird klären, wer die Beweislast für den Spielort trägt und ob eine Schätzung nach § 287 ZPO möglich ist. Das ist die praktische Kehrseite der ansonsten spielerfreundlichen Entwicklung: Wer zurückfordert, muss seinen Spielort substantiiert darlegen können.
Ein zweiter Weg: § 312j BGB
Unabhängig von der GlüStV-Frage hat sich eine zweite, eigenständige Rückforderungsschiene etabliert. § 312j Abs. 3 BGB verlangt, dass eine Bestellschaltfläche im elektronischen Geschäftsverkehr unmissverständlich auf die Zahlungspflicht hinweist.
Der BGH hat mit Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az. I ZR 159/24) klargestellt, dass ein Verstoß gegen diese Pflicht nach § 312j Abs. 4 BGB zur endgültigen Unwirksamkeit des Vertrages führt. Schaltflächen wie „Wette abgeben" genügen diesen Anforderungen nicht – allein aus dem Wortlaut der Schaltfläche geht keine Zahlungspflicht hervor. Dieser Weg ist von der glücksspielrechtlichen Diskussion vollständig unabhängig und greift auch für den Zeitraum nach Oktober 2020.
Recht haben und Recht bekommen: Die Vollstreckungsfrage
Dass Recht haben und Recht bekommen zwei verschiedene Dinge sind, zeigt ein weiteres EuGH-Urteil vom 21. Mai 2026 (C-198/24 – Mr Green). Der Hintergrund: Wer gegen einen maltesischen Anbieter ein rechtskräftiges Urteil erstreitet, muss sein Geld anschließend noch eintreiben – und genau hier hat Malta einen Riegel vorgeschoben. Seit Juni 2023 verbietet ein maltesisches Gesetz (die sogenannte „Bill 55") den dortigen Gerichten, ausländische Urteile gegen Glücksspielanbieter mit maltesischer Lizenz zu vollstrecken. In Malta ist ein deutsches oder österreichisches Urteil damit faktisch wertlos.
Im entschiedenen Fall hatte ein österreichischer Spieler bereits 2021 rechtskräftig gegen den Anbieter Mr Green gewonnen - gezahlt wurde aber nicht. Zudem hatte Mr Green nach früheren Verurteilungen die Geschäftsbeziehung zu seinem österreichischen Zahlungsdienstleister beendet. Der Spieler befürchtete deshalb, der Anbieter werde sein Vermögen aus anderen EU-Staaten abziehen und nach Malta transferieren, wo es dank Bill 55 dem Zugriff entzogen wäre. Er beantragte daher einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung - ein Instrument, mit dem Konten in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig und ohne Vorwarnung des Schuldners eingefroren werden können. Voraussetzung ist allerdings die Dringlichkeit: die reale Gefahr, dass die Vollstreckung sonst vereitelt würde.
Der EuGH entschied nun: Bei der Prüfung dieser Dringlichkeit darf das Gericht sowohl Jahre zurückliegendes Verhalten des Schuldners berücksichtigen als auch den Umstand, dass im Sitzstaat des Anbieters ein vollstreckungshemmendes Gesetz existiert. Die Pointe: Malta wollte seine Glücksspielindustrie mit Bill 55 schützen – und genau dieses Schutzgesetz liefert Gläubigern nun das Argument, die Konten der Anbieter europaweit präventiv einfrieren zu lassen. Der Schutzschild ist zum Bumerang geworden.
Was heißt das konkret für Rückzahlungsansprüche?
Wo steht die Rückforderungsfrage damit heute? Bei Online-Casinospielen ist die Lage weitgehend geklärt: Für Verluste vor Erteilung einer deutschen Erlaubnis – bei den meisten Anbietern bis 2021/2022 – sprechen EuGH und die nahezu einhellige Instanzrechtsprechung für einen Rückzahlungsanspruch; die höchstrichterliche Bestätigung wird am 17. September erwartet.
Bei Sportwetten ist zu differenzieren: Für Verluste vor dem 9. Oktober 2020, als kein Anbieter über eine deutsche Konzession verfügte, hängt die Antwort am EuGH-Verfahren C-530/24. Für die Zeit danach scheiden Ansprüche aus der Lizenzlosigkeit aus – in Betracht kommen dann nur Verstöße gegen Einzahlungslimits oder der Weg über § 312j BGB. Und in allen Konstellationen gilt: Verjährung, Spielortnachweis und Vollstreckung bleiben eigene Hürden.
Die Durchsetzung solcher Ansprüche ist inzwischen ein eigener Markt – zahlreiche darauf spezialisierte Kanzleien und Prozessfinanzierer bieten die Prüfung an, teils mit Übernahme des Kostenrisikos. Unsere Kanzlei gehört bewusst nicht dazu; dieser Beitrag versteht sich als rechtspolitische Beobachtung.
Und genau deshalb lohnt der Blick auf den 17. September: An einem einzigen Vormittag wird der BGH die Weichen für eine dreistellige Zahl ausgesetzter Verfahren stellen – und zugleich klären müssen, ob die Beweislast für den Spielort zur Achillesferse der gesamten Rückforderungswelle wird. Selten hing an zwei Verhandlungsstunden so viel Geld.
Zwanzig Jahre nach dem BVerfG-Urteil von 2006 und den EuGH-Entscheidungen, die ich in dieser Serie begleitet habe, zeichnet sich eine Klärung ab. Das europäische Recht hat das deutsche Glücksspielrecht nie grundsätzlich freigegeben – es hat nur inkohärente Beschränkungen nicht toleriert. Wer das jahrelang als Freibrief interpretiert hat, bekommt nun die Rechnung präsentiert.
Wir werden wieder berichten.
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