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ADR-Verfahren: Der Kampf mit den Sonderzeichen

ADR-Verfahren: Der Kampf mit den Sonderzeichen

Domaingrabber stolpern über ihre eigenen Tricks

von Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels, LL.M.

Das Tschechische Schiedsgericht hat in der Zwischenzeit eine Vielzahl von Entscheidungen über die Registrierung von .eu-Domains gefällt. Das Team von aufrecht.de war an einer Vielzahl dieser Entscheidungen beteiligt und verfolgt das aktuelle Geschehen selbstverständlich weiterhin aufmerksam. In einigen Fällen kristallisiert sich hier eine Spruchpraxis heraus, wobei die eine oder andere Entscheidung immer wieder aufs Neue für Überraschungen sorgt.

Zunächst einmal ist der Verfasser natürlich nicht besonders glücklich darüber, bei der Vergabe der Domain engels.eu nicht zum Zuge gekommen zu sein. Denn im Verfahren zu dieser Domain konnte der Erstplazierte, eine niederländische Firma nachweisen, Markenrechte an dem Begriff „Engels“ zu besitzen. Das ADR-Verfahren wurde daher erfolgreich abgeschlossen, weil sowohl EURid als auch das Schiedsgericht anerkannt hatten, dass diese Markenrechte bestehen. Die ablehnende Entscheidung von EURid scheint also ein echter Fehler gewesen zu sein und die Domain ist für den Verfasser nunmehr leider völlig außer Reichweite.

Darüber hinaus wurden aber eine Vielzahl von Entscheidungen zu einer sehr speziellen Thematik gefällt. Es dürfte inzwischen Vielen bekannt sein, dass die Registrierung von .eu-Domains zu einer Spielwiese für Domaingrabber und Domainhändler geworden ist, die mit einer Vielzahl von Tricks versuchen, an die begehrten Domains heranzukommen. Besonders beliebt sind natürlich die einschlägigen Gattungsbegriffe, aber auch Städtenamen. Die Domaingrabber hatten hier zu einem besonderen Trick gegriffen, in dem sie eine Vielzahl von Wort-/Bildmarken in den Benelux-Staaten angemeldet hatten, um sich in der ersten Sunrise-Phase auf diese Marken stützen zu können. Diese Taktik scheint in vielen Fällen jedoch nicht aufzugehen.

Denn bei den Wort- / Bildmarken hat man – offenbar aus Vorsicht – die Begriffe durch Sonderzeichen getrennt. Aus dem Namen der Stadt Barcelona wurde in der Markenanmeldung dann „BAR & CELONA“. Trotzdem versuchte es der Markeninhaber nun, mit dieser Marke die Domain barcelona.eu zu bekommen, weil er der Auffassung war, bei der Transkribierung des Sonderzeichens, also der Umschreibung in herkömmliche Schriftzeichen könne das „&“ einfach weggelassen werden. Dies sah das Schiedsgericht nun anders und gab dem Domaingrabber hier eine klare Absage. Das „&“ müsse auch als „and“ oder in ähnlicher Weise umgeschrieben werden, könne aber keinesfalls einfach weggelassen werden. Daher hätte der Markeninhaber allenfalls die Domain „barandcelona.eu“ beantragen können.

Auf einer Linie zu dieser Entscheidung liegen auch die nachfolgenden Urteile zu den Marken „LI & VE“ und „FRANK & FURT“, bei denen ebenfalls das Schiedsgericht davon ausging, dass mit diesen Marken die Domains live.eu und frankfurt.eu nicht beantragt werden konnten.

Alle diese Entscheidungen betrafen Verfahren gegen EURid, waren also nicht direkt gegen den Domaingrabber gerichtet. In einer sehr überraschenden Entscheidung, die das ADR-Verfahren „Mann gegen Mann“ betraf, machte das Schiedsgericht nun eine Kehrtwende. Im Verfahren „STOCK & HOLM“ wurde ein entsprechender Antrag der gleichnamigen Stadt zurückgewiesen. Das Schiedsgericht ging dabei allerdings nicht auf die Frage ein, ob mit der Registrierung der Marke und der Domain „bad faith“, also böse Absicht vorgelegen hat, sondern stellte direkt fest, dass die Stadt Stockholm nicht dargelegt hatte, dass ihr die Rechte an dem Begriff „Stockholm“ zustehen. Zwar haben wir von hier aus keine Einsicht in die Akten des Schiedsgerichts, aber diese Entscheidung hat doch Anlass zu einigem Kopfschütteln gegeben.

Etwas besser erging es dem Markeninhaber der Marke „u*r*l*a*u*b“ – hier war das Schiedsgericht der Auffassung, dass die Sonderzeichen bei der Umschreibung in den Domainnamen weggelassen werden könnten. Daher wurde dem Markeninhaber auch die Domain „urlaub.eu“ zugesprochen.

Weniger Glück hatte dagegen der Markeninhaber der Bezeichnung „@toll“. Dieser war davon ausgegangen, mit dieser Marke, die wohl auch seinem Firmennamen entsprach, die Domain atoll.eu zu bekommen. Dies sah das Schiedsgericht allerdings anders und lehnte die Beschwerde ab.

Daneben gibt es auch einige Neuigkeiten im Bezug auf die Anforderungen von EURid hinsichtlich der Genauigkeit der Angaben in den als Nachweis eingereichten Unterlagen. Im Vorfeld der Sunise-Phasen war wegen der doch recht hohen Regelungsdichte davon auszugehen, dass EURid bzw. der Prüfer PriceWaterhouseCoopers sehr penibel mit den eingereichten Unterlagen umgeht. Dies bewahrheitet sich allerdings nicht in allen Fällen.

Viele Markeninhaber haben den Fehler gemacht und nicht den tatsächlichen Inhaber, sondern ein Unternehmen aus der Firmengruppe oder gar den Geschäftsführer als Antragsteller bei der Domain genannt. In einer Vielzahl von Verfahren hatte das Schiedsgericht nun zu entscheiden, wie mit derartigen Anträgen zu verfahren ist.

In dem Verfahren dmc.eu konnte eine österreichische GmbH & Co. KG darlegen, dass zwar sie Inhaberin der Marke ist, nach nationalem Recht aber nur durch ihre Komplementär-GmbH handeln könne und diese daher den Antrag gestellt habe. Hierbei handelt es sich sicherlich um einen rechtlichen Kunstgriff – viel einfach wäre die Beifügung einer Lizenzvereinbarung, deren Vordruck auf den Seiten von EURid abrufbar war, gewesen – aber es hat sich in einer Reihe von Verfahren herausgestellt, dass die Nachreichung von Unterlagen im Rahmen des ADR-Verfahren gerade nicht möglich ist. Daher musste zu einer passenden rechtlichen Begründung gegriffen werden.

Im Verfahren nagel.eu hatte der Antragsteller weniger Glück. Der pauschale Hinweis darauf, dass beide Unternehmen – sowohl Antragsteller als auch Markeninhaber zur gleichen Firmengruppe gehören, reichte dem Schiedsgericht nicht aus, so dass der Antrag angelehnt wurde.

Neuigkeiten gibt es auch im Hinblick darauf, welche Anforderungen das Schiedsgericht an die geltend gemachten Rechte stellt. Aus einer Vielzahl von Verfahren dürfte inzwischen hervorgehen, dass es allein auf den Tag der Antragstellung ankommt. Zu diesem Tag müssen alle Rechte bestehen, und dies muss auch binnen 40 Tagen nachgewiesen werden. Eine Nachreichung von Unterlagen oder eine spätere Begründung der Markenrechte ist nicht möglich.

Einen Sonderfall und auch einen Fall von besonderem Pech hatte der Markeninhaber in dem Verfahren über die Domains futbol.eu und cheaptickets.eu. Hier waren zwar die Markenanträge gestellt, zum Zeitpunkt der Antragstellung bei EURid waren die Marken aber noch nicht eingetragen. Die Eintragung erfolgte einige Tage später, so dass bei Einreichung der Unterlagen an EURid die nötigen Markenurkunden auch vorgewiesen werden konnten. Hinzu kam, dass hinsichtlich der Priorität einer Marke es ausschließlich auf den Zeitpunkt der Anmeldung, nicht aber auf den Zeitpunkt der Eintragung ankommt. Dies ließ das Schiedsgericht jedoch nicht gelten. An dieser Stelle seien die EU-Verordnungen deutlich – es komme darauf an, dass das geltend gemachte Recht besteht, also eingetragen ist. Dementsprechend wurde auch dieses ADR-Verfahren negativ beschieden.

Diese Fülle von Entscheidungen zeigt, dass die Rechtsprechung des Schiedsgerichts mittlerweile im Großen und Ganzen als recht einheitlich bezeichnet werden kann. Auch werden letzte Unklarheiten bei der Auslegung der EU-Verordnungen beseitigt, so dass in Zukunft eine umfassende Beratung und eindeutige Einschätzung der Chancen noch besser möglich sein wird. Wir werden Sie an dieser Stelle selbstverständlich über die weiteren Entwicklungen der Spruchpraxis des Schiedsgerichts auf dem Laufenden halten. Bei Fragen sprechen Sie uns hierauf gerne an!