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„Amazon Dash Button“ – ist es wirklich alles so einfach?

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

„Amazon Dash Button“ – ist es wirklich alles so einfach?

Von Michael Terhaag, LL.M. – Fachanwalt für IT-Recht

„Intelligent – einfach – kostenlos“, so bewirbt der Internetkonzert Amazon seinen scheinbar neuen Coup: den Dash Button. Es handelt sich dabei schlicht um einen Knopf mit dem ich vereinfacht Alltagsprodukte nachbestellen kann: Waschmittel, Rasierklingen, Shampoo.

Für rund 5 Euro können sich Kunden ein kleines Gerät mit Knopf bestellen – mit dem Markenlogo verschiedener Anbieter (z.B. Persil, Whiskas, etc.). Es sieht aus wie ein USB-Stick und kann einfach befestigt werden, etwa an die Waschmaschine. Geht das Waschmittel aus, genügt ein simpler Knopfdruck und schon wird eine neue Bestellung bei Amazon aufgegeben. Zuvor muss der Button via WLAN verbunden und eingerichtet werden: Er wird mit dem Amazon-Account verbunden, das gewünschte Produkt wird festgelegt. Nun kann es immer leicht nachbestellt werden.

Doch wie es so fast immer mit Neuheiten ist, wirft auch der Dash Button einige rechtliche Fragen auf – die letztlich wohl Wettbewerber und auch die Verbraucherzentrale auf den Plan rufen könnte.

Mit wem kommt der Kaufvertrag überhaupt zustande?

Man wird schon die Frage stellen dürfen, mit wem der Kaufvertrag eigentlich zustande kommt? Klar, der Button ist mit einem Account verknüpft – für Amazon ist somit dieser Kunde der Besteller. Doch ist das wirklich so? Was, wenn der 3-jährige Sohn aus Spaß den Knopf drückt und somit eine Bestellung aufgibt? Oder wenn die Reinigungskraft etwas zu kräftig über den Knopf wischt? Eine wirksame Stellvertretung ist darin sicherlich nicht zu sehen. Oder was, wenn sogar die Katze neugierig auf den Dash Button tappt?

Dies ist beim "gewöhnlichen" Amazon-Kauf schwieriger, weil sich der Account mit einem Passwort vor Zugriffen Dritter – und somit auch vor den eigenen Kindern oder Haustieren - schützen lässt. Soll man den Dash Button also wegschließen? Das wäre nicht im Sinne des Erfinders.

Amazon wird die vermeintliche Bestellung natürlich seinem registrierten Kunden zurechnen. Der Internetriese verspricht zwar, dass eine neue Bestellung erst dann auf den Weg gebracht wird, wenn die alte bereits seinen Empfänger erreicht hat.

Doch das schließt nur Doppelbestellungen aus und kann im Übrigen einfach abgeschaltet werden. Dann sind auch solche Mehfachbestellungen möglich.

Auch darf der Kunde (natürlich) die Bestellung stornieren bzw. widerrufen. Doch davon könnte er Abstand nehmen, wenn er den Vorgang als nervig empfindet und ohnehin neues Waschmittel bald gebrauchen könnte.  

Wird nicht der „Zahlungspflichtig bestellen“-Button umgangen?

Bei Online-Käufen muss der Verbraucher vor Abschluss einer Bestellung grundsätzlich deutlich darauf hingewiesen werden, dass er nun Geld ausgeben wird. Als letzten Schritt muss der Kunde demnach in der Regel einen Button anklicken, auf welchem der Hinweis "zahlungspflichtig bestellen" (oder eine entsprechende eindeutige Formulierung) deutlich sichtbar zu lesen ist (§ 312j BGB). Nur dann kommt ein wirksamer Vertrag zustande. Dass es sich hierbei überhaupt um einen Online-Kauf handelt, dürfte wohl unstreitig sein: der Dash Button wird über WLAN mit dem Account verknüpft, kann über eine App gesteuert werden.

Ein Button mit Hinweis "zahlungspflichtig bestellen" gibt es beim Dash Button bislang nicht - der Knopf ist weiß.

Was ist mit der Preisangabenverordnung?

Auch könnte man Probleme wohl mit der Preisangabenverordnung (PAngVO) sehen. Waren sind nach § 4 PAngVO grundsätzlich mit einem Preis auszuzeichnen. Außerdem muss dem Kunden der Gesamtpreis angezeigt werden und zwar unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt (§ 312j Abs. 2 BGB).

Der Kunde erfährt den Endpreis erst nach der Bestellung, nämlich in der anschließenden Bestätigung auf seine E-Mailadresse. Der Dash Button verfügt über kein Display, somit auch nicht über eine Anzeige. Das kann also zu einer Überraschung führen, falls der Preis bei Amazon für das gewünschte Produkt gestiegen ist. Zwar teilt Amazon mit, dass Kunden bei einem Preisanstieg ab 10 Prozent informiert würden - für Anstiege bis 10 Prozent bleibt die Information jedoch aus. Der Kunde muss also immer selbst schauen, ob der Preis sich geändert hat.

Amazon verspricht zwar, dass die Bestellung dann noch storniert bzw. widerrufen werden kann. Doch werden einige Kunden sicherlich davon absehen, wenn die Bestellung erst einmal abgeschlossen ist. Das Kalkül: Wer wird schon wegen ein paar Euro oder Cent Preisunterschied nach einer Order die Preise mühsam bei der Konkurrenz vergleichen – und sich womöglich dann noch ins Auto setzen, um das Waschmittel beim Drogeriemarkt zu kaufen?

Über Widerruf ordentlich belehrt?

Auch über das Widerrufsrecht wird der Kunde, zumindest unmittelbar vor der Bestellung, mangels Display nicht belehrt. Man könnte sich durchaus auf den Standpunkt stellen, dass dies nicht erforderlich ist, denn letztlich schadet sich das Unternehmen damit selbst. Denn erst bei ordnungsgemäßer Belehrung (und Erhalt der Ware) wird die Widerrufsfrist von 14 Tagen überhaupt in Gang gesetzt.

Was ist mit anderen notwendigen Angaben beim Fernabsatzgeschäft?

Auch werden die Kunden nicht, so wie grundsätzlich bei jedem Online-Kauf notwendig, über andere Punkte aufgeklärt. Zum Beispiel den voraussichtlichen Liefertermin, wesentliche Merkmale der Ware sowie Grundpreisangaben. Auch kann er keinen Einblick in die AGB nehmen.

Wie sieht es mit dem Datenschutz aus?

Sicher, das neue Gerät ist praktisch für den Kunden – und sorgt womöglich für guten Absatz bei Amazon. Doch das ist sicherlich nicht alles, was den Internetkonzern antreibt. Schließlich bekommt er mit Hilfe des Dash Buttons genauen Einblick in die deutschen Haushalte.

Wer verbraucht wovon wieviel – und in welcher Zeit? Das hilft bei der Bewerbung weiterer, anderer Angebote. Dieser Aspekt ist natürlich nicht neu. Auch wer ganz gewöhnlich bei Amazon shoppt, bekommt Angebote in Form von „Inspiriert von Ihren Stöber-Trends“ oder „Wird oft zusammen gekauft“ angezeigt.

Fazit

Amazon bringt ein neues Produkt auf den Markt. Letztlich ist es wohl eine nützliche Innovation, die vieles im Haushalt erleichtern kann. Doch gleichzeitig bleiben ein paar Fragen offen. Es bleibt abzuwarten, ob der Internethändler für den deutschen Markt nachbessern wird. Vielleicht wohl erst dann, wenn sich die Verbraucherschützer zu Wort melden.

Zu diesem Thema hat Rechtsanwalt Michael Terhaag gemeinsam mit Rechtsanwalt Christian Schwarz einen Beitrag für das juristische Magazin "Legal Tribune Online" (LTO.de) verfasst. Diesen können Sie hier lesen.