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BGH entscheidet über „Abbruchjäger“ und „Hochbieter“ bei eBay

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

BGH entscheidet über „Abbruchjäger“ und „Hochbieter“ bei eBay

Von Michael Terhaag, LL.M. – Fachanwalt für IT-Recht

Der Bundesgerichtshof musste sich mit zwei Phänomenen beschäftigen, die fast jeder eBay-Nutzer schon einmal auf irgendeine Weise erlebt haben dürfte. In dem einen Fall ging es um die rechtliche Auswirkung von Geboten, bei denen der Verkäufer das Angebot selbst durch Gebote in die Höhe treibt, um seinem „Wunschpreis“ näher zu kommen (Urteil vom 24. August 2016, Az. VIII ZR 100/15).

In der zweiten Entscheidung ging es um sogenannte „Abbruchjäger“ (Urteil vom 24. August 2016, Az. VIII ZR 182/15). Das Verfahren scheiterte zwar aus formellen Gründen, dennoch ließ der BGH seine Rechtsansicht zu dem Thema durchblicken.

1. Preismanipulation durch Hochbieten („Shill Bidding“)

Der Beklagte, ein Verkäufer bei eBay, bot im Juni 2013 einen gebrauchten „VW Golf“ zum Verkauf an. Als Startpreis legte er den Betrag von 1 Euro fest.  Der Kläger bot auf das Auto – wurde jedoch immer wieder durch den Beklagten überboten. Dieser gab über ein zweites Benutzerkonto Gebote ab, um den Kaufpreis zu seinen Gunsten in die Höhe zu treiben. Eine Vorgehensweise, die bekanntermaßen einige eBay-Verkäufer durchführen. Derartige Eigengebote sind nach den AGB von eBay allerdings unzulässig.

Es gab nur einen weiteren Bieter, der jedoch nur das Mindestgebot von 1 Euro gesetzt hatte, danach jedoch bereits aus der Auktion ausstieg. Somit waren nur noch der Kläger und der Beklagte im Rennen. Bei Auktionsschluss lag ein "Höchstgebot" des Beklagten über 17.000 € vor, so dass der Kläger mit seinem danach in gleicher Höhe abgegebenen Gebot nicht mehr zum Zuge kam.

Der Kläger war der Auffassung, dass er das Auto nun für 1,50 Euro ersteigert habe. Ohne die unzulässigen Eigengebote des Verkäufers hätte er mit diesem Betrag als Höchstbietender das Auto gekauft. Nachdem der Beklagte ihm mitgeteilt hatte, den Golf bereits anderweitig veräußert zu haben, verlangte der Kläger Schadensersatz in Höhe des von ihm mit mindestens 16.500 € angenommenen Marktwerts des Fahrzeugs. 

Der Bundesgerichtshof sah das genauso. Das höchste zum Auktionsablauf abgegebene Gebot stamme vom Kläger – und zwar in Höhe von 1,50 Euro. Auch, wenn der Kläger seine Gebote immer wieder erhöhte und zuletzt sogar 17.000 Euro als Gebot angab. Damit gab er jedoch keine auf das jeweilige Maximalgebot bezifferte und auf den Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages gerichtete Annahmeerklärung ab.

Der Inhalt der Gebote erschöpfte sich vielmehr darin, das im Vergleich zu den bereits bestehenden Geboten regulärer Mitbieter jeweils nächsthöhere Gebot abzugeben, um diese Gebote um den von eBay jeweils vorgegebenen Bietschritt zu übertreffen und auf diese Weise bis zum Erreichen des von ihm vorgegebenen Maximalbetrages Höchstbietender zu werden oder zu bleiben.

Nachdem aber außer den unwirksamen Eigengeboten des Beklagten nur ein einziges reguläres Gebot in Höhe von 1 € auf den Gebrauchtwagen abgegeben worden war, wurde der Kläger mit dem nächsthöheren Gebot von 1,50 € Höchstbietender. Denn, so machte der BGH auch deutlich, können die Gebote des Verkäufers über den Zweitaccount schon nicht deshalb wirksam sein, weil er damit keinen wirksamen Vertrag hätte schließen können. Ein Vertragsangebot könne man nur gegenüber „einem anderen“ machen und nicht sich selbst (§ 145 BGB).

2. Abbruchjäger bei eBay – rechtsmissbräuchlich?

Ihre Masche ist relativ einfach: Sie bieten mit kleinen Geboten bei verschiedenen Angeboten mit – immer in der Hoffnung, dass der Anbieter aus einem bestimmten Grund einen Rückzieher macht und das Angebot bei eBay löscht. Das ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Anschließend verlangen diese sogenannten Abbruchjäger als vermeintlich geprellter Kunde dann die ersteigerte Ware oder Schadensersatz.  

In dem Fall, den der Bundesgerichtshof nun zu entscheiden hatte, ging um das Angebot eines gebrauchten Motorrads der Marke „Yamaha“. Dieses wurde zu einem Startpreis von 1 Euro zum Verkauf angeboten. Von dem eBay-Account des Klägers, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), wurde das Maximalgebot von 1.234,57 Euro abgegeben. Eingerichtet hatte den Account der Sohn des GbR-Verwalters. Er war es auch, der das Gebot für das Motorrad abgab.

Als der Beklagte die Auktion wegen fälschlich eingetragener Artikelmerkmale bereits am ersten Tag abbrach, war der Sohn der einzige Bieter geblieben. Kurz darauf stellte der Beklagte das Motorrad mit korrigierten Angaben erneut bei eBay ein.

Gut ein halbes Jahr später forderte die Klägerin, also die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Kontoinhaberin, den Beklagten dazu auf, ihm das Motorrad zum Preis von 1 Euro auszuhändigen. Da das Motorrad jedoch bereits verkauft worden war, verlangte die Klägerin nun Schadensersatz in Höhe von 4.899 Euro. Noch vor Zustellung der Klage trat die Klägerin ihre Ansprüche aus den vorgenommenen eBay-Geschäften unentgeltlich an H. ab. 

In erster Instanz war die Klägerin erfolgreich, das Landgericht Görlitz wies die Klage jedoch wegen Rechtsmissbrauchs ab. Der Sohn habe als  "Abbruchjäger" vor allem das Ziel verfolgt, im Fall eines vorzeitigen Auktionsabbruchs Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Allein im Sommer 2011 habe sich der Sohn, der damals unter mehreren eigenen Nutzerkonten bei eBay registriert gewesen sei, bei eBay Gebote in Höhe von 215.000 Euro abgegeben. Dabei habe er - jedes Mal unter Beantragung von Prozesskostenhilfe - vier Gerichtsverfahren eingeleitet. Zudem habe die Klägerin - in der Annahme, der Beklagte werde das Motorrad zwischenzeitlich anderweitig veräußern - mit der Geltendmachung von Forderungen mehr als ein halbes Jahr gewartet, bis sie ihn endlich gerichtlich in Anspruch genommen habe.  

Darüber musste der BGH jedoch letztlich nicht mehr entscheiden, er wies die Klage aus formellen Gründen ab. Der Klägerin fehle die Prozessführungsbefugnis.

Für den BGH ungewöhnlich äußerte er sich dennnoch zum Thema Rechtsmissbrauch bei Abbruchjägern, obwohl er es nicht mehr hätte tun müssen. Der Senat machte deutlich, dass er im vorliegenden Fall wohl auch von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ausgegangen wäre - so wie das Berufungsgericht (Landgericht Görlitz) es entschieden hatte.

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Rechtsanwalt Michael Terhaag war zu diesem Thema live im Studio bei "Volle Kanne".