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BGH entscheidet erneut zur Google- und Forenhaftung - Grundsatzurteil mit Anwendungsbereich weit über Google hinaus

Zur Verantwortung von Google als Plattform-Betreiber für beleidigende Wortbeiträge seiner Nutzer

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.,
Fachanwalt für IT-Recht sowie Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz

Bereits im Jahr 2007 war unsere Kanzlei an einem bahnbrechendem Urteil beteiligt, bei dem es um die Frage der Haftung von Forenbetreibern neben der seiner Nutzer ging, vgl. http://www.aufrecht.de/5240.html.

Heute meldet sich das höchste deutsche Zivilgericht wieder mit einem Grundsatzurteil zur Thematik. Die Frage, die sich auch zahllose Geschädigte stellen: Haftet Google? Kann man Google als Plattform-Betreiber für beleidigende Worte seiner Nutzer auf Internetseiten, wie blogger.com oder www.blogspot.com haftbar machen?

Es geht um den Fall, wie er täglich tausendfach in Deutschland statt- und sich ständig auf unseren Schreibtischen wiederfindet. In einem Internetforum oder einem anonymen Blog beleidigt ein User unter dem Deckmäntelchen seines Pseudonyms einen anderen Nutzer. Mangels der Identität des tatsächlichen Täters kommt insbesondere die Haftung des Forenbetreibers, wie z.B. Google, Facebook, Twitter, Ebay etc…, selbst in Betracht. Wenn dem so ist, haftet wohlmöglich auch jeder Nutzer von Facebook für die bei „ihm“ geposteten Kommentare Dritter?

Die Urteilgründe versprechen einmal mehr bahnbrechend zu werden und das Interesse ist riesig!

Vorliegend ging es um einen bloßen Texteintrag der auf der deutschsprachigen und von Google unterhaltenen Plattform blogspot.com veröffentlicht wurde. So wurde dem Kläger unterstellt, er nutze seine Firmen-Kreditkarte im Wesentlichen zur Bezahlung von Sex-Rechnungen und verwende ungedeckte Schecks. Mangels Erkennbar- und Feststellbarkeit der Identität des Verfassers, nahm er Google als so genannten Host-Provider in Anspruch.

Auf die entsprechende Abmahnung teilte Google -wie üblich- mit, es könne die Aussagen nicht überprüfen und lehnte Haftung und auch Löschung vor diesem Hintergrund ab. Zudem zog sich Google einmal mehr darauf zurück, deutsches Recht sei überhaupt nicht anwendbar.

Diese Tatsachen rund um die Sexrechnungen waren nach Ansicht der Vorinstanz des Oberlandesgerichts Hamburg falsch. Das Oberlandesgericht Hamburg hat Google aber teilweise Recht gegeben. Einige Tatsachen seien nicht ausreichend von der Klägerseite vorgetragen worden und so liege eine Haftung zumindest dann nicht vor, wenn der Plattform nicht hinreichende Informationen zur Verfügung gestellt worden seien und überhaupt nicht nachzuvollziehen sei, ob Tatsachen wahr oder falsch sind.

Anders sei dies so das hanseatische Oberlandesgericht aber bezüglich der konkreten Kreditkartenabrechnungen. Hier konnte der Betroffene Abrechnungen vorlegen und die Beschuldigungen so entkräften. Insofern hafte das Unternehmen, wenn es nach so einem konkreten Vortrag nicht lösche. Auch für diese Inhalte müsse Google eine Unterlassungserklärung abgeben.

Der Bundesgerichtshof erklärt bezüglich des Gerichtsstandes Google einmal mehr eine klare Absage! Der Senat stellt nun zunächst einmal klar, dass Google sich nicht darauf berufen könne, dass es sich um ein amerikanisches Unternehmen handelt. Deutsche Gerichte sind in diesem Fall zuständig und deutsches Recht findet Anwendung.

Zur Frage, ob Google überhaupt in der Sache selbst haftet, verweisen die Richter den Rechtsstreit allerdings an das Oberlandesgericht Hamburg zurück. Hierbei bleibt das Gericht seiner Linie der so genannten Störerhaftung treu.

Grundsätzlich komme nämlich die Haftung von Google als Hostprovider immer dann Betracht, wenn das Unternehmen seine Pflichten verletzt hat.

Das bedeutet:

  • Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann.
     
  • Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten.

  • Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen.
     
  • Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt.
  • Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst.
  • Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag ebenfalls zu löschen.

Durch die Zurückverweisung an das Berufungsgericht wird den Parteien Gelegenheit gegeben, dazu vorzutragen, ob die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten erfüllt hat.

Mit dieser erfreulich praxisnahen Entscheidung gibt der BGH den Forenbetreiber, und hierzu gehört gerade nicht nur Google, eine vergleichbar verständliche Arbeitsanweisung an die Hand, wie mit Beschwerden Betroffener sachgerecht und rasch umzugehen ist.

Die Problematik ist, wie geschildert, durchaus auf jedes andere Blog, ja sogar auf heutzutage quasi jedermann genutzten Facebook-Account übertragbar und daher von immenser Bedeutung für das Internet. 

Bei Fragen stehen wir gern zur Verfügung!

 

Bundesgerichtshof Az. VI ZR 93/10

Vorinstanzen: Landgericht Hamburg – Urteil vom 22. Mai 2009 - 325 O 145/08,
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 2. März 2010 - 7 U 70/09