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BGH zur Haftung für rechtswidrige Inhalte - das Ende von kleinen Foren?

BGH zur Haftung für rechtswidrige Foreninhalte - Der Betreiber muss rechtswidrige Inhalte in Foren löschen...

von Rechtsanwalt Wolfgang Mews

Unter großem Medienrummel hatte der Bundesgerichtshof am 27. März 2007 eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Meinungsfreiheit oder das Persönlichkeitsrecht bei rechtswidrigen Inhalten in Foren Vorrang genießt.

In dem zu entscheidenden Fall ging es um zwei Beiträge in einem Forum, die den Kläger in stark beleidigender Art und Weise angegriffen haben.

Obwohl die Betreiberin des Forums Kenntnis von diesen -unserer Ansicht nach offensichtlich rechtswidrigen- Beiträgen hatte, fühlte sie sich für die Löschung der Beiträge nicht verantwortlich.Haftung von Foren

Da bezüglich des einen Beitrages der Verfasser bekannt war, wurde von der Betreiberin des Forums die Ansicht vertreten, dass der Rechtsstreit zwischen diesem und dem Kläger ausgetragen werden müsse. Der Kläger vertrat jedoch die Ansicht, dass die Betreiberin des Forums als Störerin hafte, da sie beide Beiträge kannte und sie trotzdem unter ihrem Dienst weiter veröffentlichte.

Der Kläger zog daher zunächst vor das Landgericht, welches der Beklagten untersagte, die beiden streitgegenständlichen Beiträge zu veröffentlichen. Auf die Berufung hob das OLG Düsseldorf das Urteil des Landgericht insoweit auf, als dass der Beklagten auch aufgegeben wurde, denjenigen Beitrag zu löschen, bei dem der Verfasser bekannt gewesen ist. Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass ansonsten die Gefahr bestünde, dass sehr kritische Beiträge von den Betreibern von Foren oder Webblogs auch dann gelöscht werden, wenn sie nicht rechtswidrig sind, allein um einen Rechtsstreit aus dem Wege zu gehen. Da das OLG Düsseldorf jedoch eine höchstrichterliche Klärung herbeiführen wollte, ließ es die Revision zu, die sodann auch eingelegt worden ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt mit seiner <link urteile internetrecht haftung-von-foren-bei-kenntnis-des-rechtsverletzers-bgh-urteil-vom-27-maerz-2007-az-vi-zr-10106.html external-link-new-window einen externen link in einem neuen>Entscheidung vom 27. März 2007 (Az.: VI ZR 101/06) das Urteil des <link urteile delikt-strafr zur-haftung-des-forenbetreibers-bei-kenntnis-des-verfassers-eines-rechtswidrigen-beitrages-olg-duesseldorf-urteil-vom-26-april-2006-az-1-15-u-18005.html external-link-new-window einen externen link in einem neuen>Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben. Es stellte in seinem Urteil fest, dass der Betreiber eines Webforums auch dann zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn der eigentliche Verfasser des Beitrages bekannt ist.

Direkt nach Verkündung des Urteils ging ein Aufschrei durch die Forumszene, da befürchtet wurde, dass nunmehr der Bestand von „kleinen“ Foren dadurch bedroht sei, dass diese nun selbst durch Rechtsanwälte prüfen müssen, ob Inhalte rechtswidrig sind oder nicht.

Dabei wird jedoch übersehen, dass der Bundesgerichtshof lediglich den alten Rechtszustand wiederhergestellt hat. Auch vor dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf war es so, dass die Betreiber von Foren haften, sobald sie positive Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten hatten.

Auch wenn es sicherlich in manchen Fällen schwierig ist, als Laie festzustellen, ob Beiträge rechtswidrig sind oder nicht, so muss man doch beachten, dass diese Beiträge ab Veröffentlichung ununterbrochen im Internet abrufbar sind und daher eine immense Auswirkung auf den Betroffenen entfalten. Im Unterschied zu einer Zeitungsmeldung bleiben die Inhalte in Foren ständig abrufbereit und sind eben nicht mit der nächsten Ausgabe wieder vergessen.

Es liegt daher auf der Hand, dass der Betreiber eines Forums grundsätzlich ab Kenntnisnahme dafür sorgen muss, dass in seinen Foren keine rechtswidrigen Inhalte veröffentlicht werden.

Die Einschätzung, ob ein Beitrag rechtswidrig ist oder nicht, ist in den meisten Fällen nicht schwer. Gerade bei Sätzen wie „suhlt sich wie eine Sau im Dreck“, ist die Einschätzung nicht schwierig.

Der BGH hat eine sehr praxisnahe Entscheidung getroffen, die die Grundsätze der Störerhaftung für Forenbetreiber bestätigt. Es ist sicherlich nicht zu viel verlangt, wenn man von demjenigen, der rechtswidrige Beiträge veröffentlicht, auch erwarten kann, dass er im Streitfalle die Rechtmäßigkeit von Beiträgen überprüft und diese dann gegebenenfalls auch löscht.

Nur am Rande möchten wir erwähnen, dass sich diese Haftung des Betreibers nicht nur auf Beleidigungen bezieht, sondern genauso auf Markenrechtsverletzungen und Urheberrechtsverletzungen.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Weitere Berichte zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes können Sie hier einsehen:

ZDFheute<//font>  

tagesschau (Mit Filmbeitrag)

Spiegel

SWR