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Der Admin-C ist Chefsache

Admin-C ist Chefsache - Oder: Was tun, wenn der Ex-Mitarbeiter die Unternehmens-Domain "mitnimmt"?

von RAin Ute Rossenhövel 

„Hallo Chef! Selbstverständlich kriegen Sie Ihre Domain zurück; das kostet Sie aber eine Kleinigkeit..“

E-Mails oder Anrufe wie diese sind leider auch heute noch keine Seltenheit. Erst nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses stellt sich manchmal heraus, dass sich der ehemalige Angestellte weisungswidrig selbst als Inhaber der Unternehmens-Domain eingetragen hat. Ebenso kann es passieren, dass ein Mitarbeiter der EDV-Abteilung allein den Kontakt mit dem Provider hält und als „Administrativer Kontakt“ eingetragen wird. Mit böser Absicht können manche Ex-Mitarbeiter so auch im Nachhinein noch die Übertragung der Domain auf sich selbst oder gar auf einen Konkurrenten veranlassen. Was also tun, wenn sich der ehemals vertrauenswürdige Mitarbeiter verabschiedet und die Domain „mitnimmt“?

Die als „Administrativer Kontakt“ („admin-c“) eingetragene Person dient als Sprachrohr des Inhabers. Die Vergabestelle – und regelmäßig auch der Provider – wird daher seinen Anweisungen Folge leisten. Zumindest so lange, wie sie nichts anderes von dem Inhaber der Domain hört. Wie schon bei der erstmaligen Registrierung der Domain prüft die für die Vergabe von „.de“-Domains betraute DENIC e.G. nicht die Berechtigung desjenigen, der die Domain auf sich übertragen lassen will. Es genügt prinzipiell, wenn der „Admin-C“ der Übertragung zustimmt.

Im Streit um die Domain hat der Mitarbeiter glücklicherweise fast immer schlechte Karten. Wer sich weisungswidrig als Inhaber einträgt, ist mindestens zur Freigabe der Domain, wohl auch zur Herausgabe verpflichtet. Hinzu kommt, dass der Mitarbeiter regelmäßig keine eigenen Rechte an der Bezeichnung besitzt und schon deshalb die Domain nicht behalten darf. Wer dann auch noch einen Geldbetrag als „Entschädigung“ für die Freigabe fordert, der wird aller Voraussicht nach in einem Rechtsstreit unterliegen.

Wirkt die Aufforderung des Arbeitgebers nicht, sollte der Mitarbeiter mit Hilfe eines Rechtsanwaltes zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert werden.

Danach bleibt noch der Gang zu den Gerichten; per einstweilige Verfügung kann in Eilsachen die Freigabe der Domain erreicht werden. Ähnliche Fälle hatte das Landgericht Düsseldorf schon mehrfach zu entscheiden. Die Richter urteilten, dass der Provider, der sich entgegen vertraglicher Abrede als Inhaber der Domain einträgt, die Kosten für die erfolgreiche Abmahnung zu tragen hat. Die Chance, kostenneutral aus der Angelegenheit hervorzugehen, ist daher für den Arbeitgeber relativ groß.

Weil das Internet eine immer größere wirtschaftliche Rolle spielt, kann aber schon eine kurze Zeit der fehlenden Verfügbarkeit der eigenen Domain zur kleinen Katastrophe werden. Böswillige Ex-Mitarbeiter leiten vielleicht weiter zu einer private Linkliste mit erotischen Angeboten oder zu dem Angebot des Konkurrenten. Nach dem Grundsatz „Vorbeugen ist besser als Heilen“ sollte die Registrierung der Domain deshalb von vornherein zur „Chefsache“ erklärt werden. Ist die Domain erst einmal weg, bedeutet auch ein erfolgreiches Vorgehen eine zeitliche Verzögerung. Außerdem fallen meistens Kosten für Rechtsanwälte und Gerichte an.