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Facebookposting "dann lauf ich Amok" doch nicht strafbar - LG Aachen zeigt Fingerspitzengefühl (Urteil vom 5.9.2012, Az. 94 Ns 27/12 – 1 Js 11/12)

Schülerposting "dann lauf ich Amok" bei Facebook doch nicht strafbar - Landgericht Achen zeigt Fingerspitzengefühl

Urteil vom 5. September 2012, Az. 94 Ns 27/12 – 1 Js 11/12

- von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.

 

 

 

Wie die Kollegen von der Kanzlei Ferner berichten, ist es ihnen gelungen, ein zumindest fragwürdiges Strafurteil zweitinstanzlich aufzuheben.

Zuvor hatte das Amtsgericht einen Schüler, der nach angeblich diversen Mobbing-Aktionen seiner Mitschüler auf Facebook mit einem kurzen Eintrag etwas umgangssprachlich einen Amoklauf in Aussicht gestellt hat, noch wegen „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“ nach § 126 des Strafgesetzbuches verurteilt.

Die Vorschrift regelt unter anderen, dass

wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, […] einen Mord, Totschlag oder Völkermord […] oder eine schwere Körperverletzung […] androht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.

Ebenso wird hierbei bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.

Das mag man in Einzelfällen bei Internetveröffentlichungen je nach eventuellem Leserkreis durchaus schon mal so sehen, gerade bei Facebook und der hier betroffenen Schülerschaft ist aber sehr wohl auch eine andere Betrachtungsweise möglich.

Konkret ging es um folgenden Post:

“Leute die ich so gar nicht leiden kann, haben Facebook – wenn die mir Freundschaftsanfragen schicken, lauf ich Amok”

Dieser Eintrag hatte dem Schüler zunächst nicht nur ein “Verhör” durch die Schulleitung im Beisein der Polizei und ohne Erziehungsberechtigten oder gar einen Anwalt, sondern auch noch eine ergebnislose Hausdurchsuchung eingebrockt.

Bei genauerer und richtiger Betrachtung war der Eintrag allerdings wohl kaum geeignet, „öffentlichen Frieden zu stören“. Zum einen ist die Verknüpfung, dass jemand eine oder mehrere Freundschaftsanfragen zum Anlass nehmen könnte, tatsächlich einen Amoklauf zu starten, geradezu an den Haaren herbeigezogen.

Zum anderen hatte der Schüler eine konkrete Leserschaft von genau 40 „Freunden“, sodass auch das Merkmal der Öffentlichkeit bzw. ein Unsicherheitsgefühl bei weiten Teilen der Bevölkerung zumindest berechtigt in Frage gestellt werden darf.

Insbesondere ist aber wohl zu beachten, dass die Formulierung zwar geschmacklos, aber umgangssprachlich gerade bei der Jugend durchaus verbreitet sein dürfte.

So scheint der vorsitzende Richter des Landgerichts Aachen über hinreichendes Fingerspitzengefühl zu verfügen, wenn nicht nur Jugendsprache und Umgangssprache berücksichtigt, sondern im Termin nach der Schilderung von herrn Kollegen Ferner noch Hildegard Knef zitierte, die gesagt haben soll “Ich habe ein einfaches Rezept, um fit zu bleiben – Ich laufe jeden Tag Amok“.

Natürlich ist der vorliegende Freispruch eine klare Einzelfallentscheidung.

Eltern und Schulen sind weiterhin gehalten, Jugendliche über die möglichen Folgen Ihres Verhaltens im Internet, insbesondere bei Facebook aufzuklären.

Gibt es eigentlich ein passendes Unterrichtsfach schon an Schulen? Oder eine Art freiwilligen "Internetführerschein" für Jugendliche? Wenn nein, warum immer noch nicht? Wir freuen uns über jedes Feedback zum Thema. Zu Beispiel auf unserer Facebookseite.

 

Das Urteil veröffentlichen wir so rasch wie möglich im Volltext hier.