Hassgruppen auf Facebook: Kammergericht weist Berufung zurück und entscheidet erneut über Grenzen der Plattformverantwortung
(Transparenzhinweis: Der Autor vertritt in dem Verfahren keine der Parteien.)
UPDATE 24.12.2025: Das Kammergericht Berlin hat am 23. Dezember entschieden und die Klage von Jürgen Resch, dem Bundesgeschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe, gegen Meta wie die Vorinstanz abgewiesen. Der Kläger forderte die Schließung zweier Facebook-Gruppen mit rund 60.000 Mitgliedern, in denen seit Jahren Morddrohungen, Hasskommentare und die koordinierte Suche nach Privatadressen von DUH-Mitarbeitern stattfinden. Das Gericht folgte der Linie des Landgerichts Berlin II (Az. 27 O 97/22, Urteil vom 21. November 2023): Eine Gruppenschließung gehe zu weit und sei unverhältnismäßig. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Update II: die Urteilsgründe liegen vor, s.u..
Worum geht es?
In den beiden streitgegenständlichen Facebook-Gruppen kommt es seit Jahren zu öffentlichen Schmähungen und Beleidigungen sowie Mord- und Gewaltandrohungen auch gegen den Kläger persönlich. Die Beispiele sind drastisch:
- „Henkt ihn",
- "Sniper und weg",
- „9mm heißt die Lösung",
- „Wenn ich seine Privatadresse herausfinde, dann Gnade Gott".
Dazu kam die gezielte Veröffentlichung von Privatadressen und Aufrufen, die nach Reschs Vortrag sogar Details umfassten, mit welcher Art Verletzungen er zu Tode gebracht werden könne. Die Unzulässigkeit dieser Inhalte steht außer Frage – viele sind strafrechtlich relevant.
Der Kläger hat nach eigenen Angaben über 100 Strafanzeigen gestellt, mit Kosten im mittleren fünfstelligen Bereich. Die Einstellungsquote liegt bei über 90%, Verfahren ziehen sich Jahre. Seine Forderung: Meta muss die gesamten Gruppen schließen, nicht nur einzelne Posts löschen. Das Landgericht Berlin folgte dieser Argumentation nicht. Nicht die Gruppe als solche sei rechtswidrig, sondern nur einzelne Beiträge – und die seien erst nach Meldung zu löschen. Strafrechtlich relevante Posts machten weniger als 1% der Gruppenaktivität aus. Der Kläger ging in Berufung.
Die Entscheidung des Kammergerichts
Das Kammergericht Berlin hat am 23. Dezember 2025 die Berufung zurückgewiesen (Az. 10 U 190/23) -sobald uns die Entscheidung im Volltext vorliegt, werden wir sie hier verlinken. Der Senat stellte klar: Die Verletzungen von Reschs Persönlichkeitsrechten seien zwar schwerwiegend. Doch könne er dagegen vorgehen – wenn ein entsprechender Inhalt gemeldet werde, werde er gelöscht. Meta hatte dieses Vorgehen im Verfahren bestätigt. Die Schließung ganzer Gruppen, in denen auch legitime Inhalte geteilt werden, ging dem Gericht hingegen zu weit und würde die Meinungsfreiheit unbeteiligter Mitglieder einschränken.
Hierbei muss das Gericht sowohl deliktische als auch vertragliche Ansprüche auf Gruppenschließung ablehnen.
Deliktische Ansprüche, also insbesondere der Löschungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 185 ff. StGB sowie Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG liege nicht vor. Auch aus Reschs allgemeinem Persönlichkeitsrecht ergebe sich nichts anderes. Ein solcher Löschungsanspruch ergebe sich, nach Einschätzung des Senats. indes auch nicht aus dem Nutzungsvertrag und den Gemeinschaftsstandards von Facebook. Selbst wenn Meta verpflichtet sein sollte, seine Gemeinschaftsstandards aktiv durchzusetzen, könne daraus kein Löschungsanspruch hinsichtlich einer ganzen Gruppe hergeleitet werden. Denn die Gruppen selbst verstießen – was zwischen den Parteien unstreitig gewesen sein soll – weder durch ihren Namen, ihre Beschreibung noch ihr Titelbild gegen die Gemeinschaftsstandards.
Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Gruppe selbst - Nur einzelne Beiträge verletzen Rechte - Gruppenschließung zu weitreichend
Dass Facebook seinen Mitgliedern ermöglicht, Gruppen zu bilden, sei noch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Nach den Gruppenregeln dienten die Gruppen der kritischen Auseinandersetzung mit den Zielen und öffentlichen Forderungen der DUH. Es finde dort – zwischen den Parteien unstreitig – ein sachbezogener Diskurs statt.
Persönlichkeitsrechtsverletzungen ergäben sich einzig durch den jeweils rechtswidrigen Inhalt einzelner Beiträge, nicht durch die von Facebook zur Verfügung gestellte Möglichkeit, sich in den Gruppen auszutauschen. Die Mehrzahl der Beiträge verletze Reschs Rechte nicht. Überwiegend würden sich die Nutzer der Gruppen vielmehr unstreitig rechtstreu verhalten.
Ein Anspruch gegen Facebook, die Gruppen vollständig zu löschen, sei zu weitreichend und daher abzulehnen. Eine Löschung der Gruppen würde unverhältnismäßig in die Rechte derjenigen Nutzer eingreifen, die keine rechtswidrigen Inhalte veröffentlichen. Die Belastungen rechtfertigten nach einer Abwägung mit den Rechten der anderen Nutzer kein anderes Ergebnis.
Der Senat ließ nach der offiziellen Pressemitteilung des Kammergerichts ausdrücklich offen, ob die Entscheidung anders ausfallen würde, wenn die Gruppen allein das Ziel hätten, die Rechte des Klägers zu verletzen, oder wenn alle oder jedenfalls die Mehrzahl der veröffentlichten Beiträge rechtswidrig wären. Diese Einschränkung könnte für zukünftige Fälle von erheblicher Bedeutung sein.
Das Gericht stellte fest, dass die Gruppen nicht zu dem Zweck gebildet worden seien, sich gerade über den Kläger auszutauschen und seine Rechte zu verletzen. Dies unterscheidet den Fall von reinen "Hate-Gruppen", die ausschließlich der Diffamierung einer Person dienen.
Einer inhaltlichen Entscheidung über einen Hilfsantrag bedurfte es nach Einschätzung des Gerichts nicht. Der Kläger hatte hilfsweise beantragt, Meta zu verpflichten, jeden Tag aktiv nach beleidigenden Inhalten zu suchen und diese zu löschen. Dieser Antrag scheiterte aus prozessualen Gründen – er sei im Verfahren zu spät gekommen.
Keine Revision zugelassen
Etwas unverständlich, aber leider nicht überraschend ließ das Gericht, wie im Fall gegen X vor wenigen Wochen, die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zu. Möglich ist aber auch hier eine Nichtzulassungsbeschwerde, um doch noch den Weg in die nächste Instanz zu ermöglichen. Der Kläger kündigte an, zeitnah zu prüfen, ob er zum BGH ziehen will.
Die Kernfrage: Einzelfallprüfung oder systematischer Schutz?
Das NetzDG sieht wie 'seinerzeit' das TMG, eine Löschung einzelner Inhalte erst nach Meldung vor, sogen. "Notice-and-Takedown". Meta argumentiert: Es gibt keine proaktive Überwachungspflicht. Der DSA bestätige das. Erst nach konkreter Meldung müsse geprüft und gelöscht werden.
Die DUH und der Kläger sehen das anders. Wenn eine Gruppe systematisch für Hass missbraucht wird und dies erkennbar ist, handle es sich um eine „permanente Dauersituation". Meta könne sich nicht hinter dem Meldesystem verstecken. In der mündlichen Berufungsverhandlung am 15. Oktober 2025 muss das Gericht bereits geringe Erfolgschancen für die Klage in Aussicht gestellt haben. Eine Gruppenschließung würde die Meinungsfreiheit auch unbeteiligter Mitglieder einschränken. Einen möglichen Vergleich hatte der Kläger abgelehnt, da er eine grundsätzliche Klärung anstrebt. Es bleibt spannend.
Meta vor Gericht – bereits das dritte Grundsatzverfahren
Der Fall reiht sich ein in eine Serie wegweisender Entscheidungen zum Verhältnis zwischen Nutzern und Tech-Konzernen. Allein in den letzten Monaten haben deutsche Gerichte gleich dreimal über die Grenzen von Metas, X' und anderen Plattformen Verantwortung entschieden – mit unterschiedlichen Ansätzen.
Der Künast-Fall: Wie weit reicht die Löschpflicht?
Im Fall Renate Künast geht es um ein ähnliches Grundproblem: Muss Meta nur gemeldete Einzelposts löschen – oder auch "kerngleiche" Varianten desselben Hass-Contents? Ein Falschzitat wurde Künast millionenfach zugeschrieben, in immer neuen Varianten. Das OLG Frankfurt verpflichtete Meta, auch diese Abwandlungen und das proaktiv zu löschen. Meta wehrte sich, der BGH hatte das Verfahren zunächst ausgesetzt und auf eine Vorabentscheidung des EuGH zur Plattformhaftung gewartet, die im Dezember 2025 erging. Wie im vorliegenden Fall geht es bei den gefälschten Künast-Zitaten darum, ob Plattformen sich hinter der Einzelfallprüfung verstecken dürfen – oder ob sie bei systematischen Hassräumen aktiv werden müssen.
Der TwitterTrial: Wer darf überhaupt wo klagen?
Erst im Juli 2025 entschied dieselbe Kammer des Kammergerichts , dass NutzerInnen ihren Verbraucherstatus verlieren, wenn sie ihren X-Account auch nur teilweise beruflich nutzen. Die Folge: Betroffene müssen in Irland klagen – in der Praxis läuft der Rechtschutz des Verbrauchers hierdurch häufig schlicht leer.
Unterschiede, Gemeinsamkeiten und wie geht es weiter?
Vordergründig unterscheiden sich die Fälle: Der X-Fall betrifft prozessualen Rechtsschutz (Wo kann ich klagen?), der Künast-Fall die Reichweite der Löschpflicht (Was muss gelöscht werden?), der Resch-Fall die Frage der Gruppenschließung (Darf eine ganze Community offline gehen?). Bei genauerer Betrachtung zeigt sich jedoch: In allen drei Fällen geht es um die Frage, wie weit der Rechtsschutz natürlicher Personen gegen internationale Plattformen reicht – und ob deutsche Gerichte hohe oder niedrige Hürden setzen.
Die Gerichtsstandsfrage: Warum hier kein Problem?
Besonders bemerkenswert: Im vorliegenden Fall scheint die Gerichtsstandsfrage – anders als im X-Fall vor derselben Kammer – keine zentrale Rolle gespielt zu haben. Nach den bisherigen Berichten zur mündlichen Verhandlung wurde die Zuständigkeit deutscher Gerichte offenbar nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Die wahrscheinlichste Erklärung ist die unterschiedliche Anspruchsgrundlage. Resch stützt seine Klage auf beide Anspruchsgrundlagen: einerseits deliktisch (§§ 823, 1004 BGB, Persönlichkeitsrecht), andererseits vertraglich (Nutzungsvertrag/Gemeinschaftsstandards von Facebook). Das Gericht hat beide Ansprüche geprüft – und beide verneint. Weil der hiesige Kläger aber auch selbst unmittelbar Opfer der Morddrohungen und Beleidigungen ist, konnte er eigene deliktische Ansprüche geltend machen und es greift zwanglos Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO (entspricht § 32 ZPO), d.h. und das Gericht sieht insforern den Erfolgsort der unerlaubten Handlung u.a. in Berlin und sich damit zuständig.
Im X-Fall dagegen stützten sich die Klägerinnen aus unserer Sicht zu Recht auf vertragliche Ansprüche aus den Nutzungsbedingungen. Sie forderten die Löschung von Holocaust-leugnenden Posts, weil diese gegen die Nutzungsbedingungen von X verstießen – waren aber nicht selbst Opfer. Bei rein vertraglichen Ansprüchen liege der Erfüllungsort nach Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-VO am Sitz der Beklagten (Dublin/Irland), so seinerzeit der Senat. Da eine Klägerin nicht als Verbraucherin angesehen wurde (wegen beruflicher Mitnutzung) und der Sitz der anderen streitig war, hatte das Gericht den hiesigen Verbrauchergerichtsstand verwehrt.
Über die Frage, ob Meta die Zuständigkeit für die vertraglichen Ansprüche im Resch-Fall gerügt hat oder ob das Gericht die Zuständigkeit für alle Ansprüche einheitlich bejaht hat, weil deliktische Ansprüche dabei waren, werden erst die schriftlichen Urteilsgründe Klarheit schaffen.
Ausblick
Der Kläger wird voraussichtlich, man kann sagen im Interesse der Rechtssicherheit hoffentlich, Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Ob der BGH das Verfahren annimmt, ist offen. Das Kammergericht sieht keine grundsätzliche Bedeutung.
Aus unsere Sicht, wäre es wünschenswert, wenn der BGH auch hier nocheinmal tätig wird. Die Frage nach möglichem Schutz vor Hassräumen und -gruppen dürfte für viele Betroffene wichtig sein – Aktivistinnen, Journalistinnen, Politikerinnen erleben Ähnliches. Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit häufiger gezeigt, dass er die Realitäten digitaler Kommunikation ernster nimmt als manche Instanzgerichte. Im Künast-Fall hatte er das Verfahren ausgesetzt und auf den EuGH verwiesen. Nach dem Russmedia-Urteil vom Dezember 2025 und wenn Plattformen im Einzelfall die datenschutzrechtliche Verantwortung, auch ohne dass einzelne Inhalte gemeldet werden, bleibt auch hier der Fortgang der Auseinandersetzung abzuwarten.
Soviel kann man aktuell aber sagen, dass der DSA effektiven Rechtsschutz verlangt, hilft dem Einzelnen zumindest in diesen beiden Verfahren gegen Meta und X nicht. Die derzeitigen gesetzlichen Regelungen stoßen offenbar an ihre Grenzen. Das NetzDG kennt keine Regelung für systematische Hassräume. Der DSA enthält zwar strengere Pflichten für Very Large Online Platforms, aber keine klare Handhabe gegen soetwas wie Hass-Gemeinschaften.
Fazit
Das Urteil ist schon ernüchternd: Meinungsfreiheit ist und bleibt ein überragendes Gut, aber auch sie hat - zu Recht - klare Grenzen. Wer zum Ziel systematischer Morddrohungen wird, muss jeden einzelnen Post melden, dokumentieren, Strafanzeige stellen – auf eigene Kosten, mit hohen Einstellungsquoten. Meta hingegen muss nichts tun, solange nicht gemeldet wird. Das nennt das Gericht "nicht rechtlos gestellt".
Immerhin: Das Gericht lässt ausdrücklich offen, ob dies auch für reine Hate-Gruppen oder Gruppen mit mehrheitlich rechtswidrigen Posts gilt. Diese Einschränkung könnte künftig entscheidend sein.
Es bleibt die Hoffnung auf den BGH. Denn die derzeitigen Regelungen – NetzDG, DSA – stoßen an ihre Grenzen. Sie sind für Einzelfallprüfung gemacht, nicht für systematische Hassräume. Der Gesetzgeber ist gefordert. Bis dahin müssen Betroffene weiter jeden Tag aufs Neue gegen die immer gleichen Drohungen ankämpfen.
*(Hinweis: Dieser Beitrag basiert auf der mündlichen Urteilsverkündung, Presseberichten und der Pressemitteilung des Kammergerichts vom 23. Dezember 2025.)*
Terhaag & Partner Rechtsanwälte berät Sie bei Fragen zu Plattformhaftung, Persönlichkeitsrechten im Internet und Rechtsdurchsetzung gegen Social-Media-Konzerne. Wir führen aktuell selbst wieder ein Verfahren zur Plattformhaftung von Meta. Der Verfasser Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M., ist Fachanwalt für IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz. Er berät seit über 20 Jahren zu Fragen des Internet- und Medienrechts.
UPDATE II: Die vollständigen schriftlichen Urteilsgründe des Kammergerichts Berlin liegen inzwischen vor.
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