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Meta muss wiederholte identische und kerngleiche Fake-Profile proaktiv unterbinden. OLG München mit zur Plattformhaftung

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Meta muss wiederholte identische und kerngleiche Fake-Profile proaktiv unterbinden - Neue Entscheidung des OLG München zur Plattformhaftung

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 20. Januar 2026 (Az. 18 U 2360/25 Pre e) entschieden, dass Social-Media-Plattformen nach konkreter Beanstandung von Fake-Profilen nicht nur die gemeldeten Accounts löschen, sondern auch die künftige Erstellung identischer und kerngleicher Profile verhindern müssen – und zwar ohne dass es einer erneuten Meldung durch den Betroffenen bedarf.

Mehrere Fake-Profile trotz Meldung

Im vorliegenden Fall hatten Nutzer auf Facebook und Instagram mehrere Profile entdeckt, die ihren Namen und ihre Fotos unbefugt nutzten. Die Profile erweckten bei anderen Nutzern den Eindruck, es handele sich um authentische Accounts der betroffenen Personen. Die Nutzer meldeten die Fake-Profile im Zeitraum vom 27. März bis 2. April 2025 über die von der Plattform bereitgestellten Meldefunktionen. Erst nach Ablauf einer durch die Betroffenen gesetzten Frist und nach Zustellung einer landgerichtlichen einstweiligen Verfügung löschte Meta die beanstandeten Profile zwischen dem 30. April und 6. Mai 2025.

Mittelbare Störerhaftung der Plattform

Das OLG München bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts München I vollumfänglich. Die Plattform hafte zwar nicht als unmittelbare Störerin, da sie die Fake-Profile nicht selbst erstellt habe. Jedoch greife die mittelbare Störerhaftung nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht), § 12 BGB (Namensrecht) sowie §§ 22, 23 KUG (Recht am eigenen Bild).

Die Störerhaftung setze die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Diese würden durch eine hinreichend konkrete Beanstandung des Betroffenen ausgelöst – vorliegend durch die Meldung der unbefugten Nutzung von Namen und Fotos in Form einer Identitätsvorspiegelung. Der Rechtsverstoß sei auf dieser Grundlage unschwer, das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung, zu bejahen gewesen.

DSA steht Unterlassungshaftung nicht entgegen

Hierbei stellte der Senat ausdrücklich klar, dass der Digital Services Act (DSA) den Unterlassungsansprüchen nicht entgegenstehe. Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB sei deutsches Recht anwendbar, das gemäß Art. 40 Abs. 4 EGBGB nicht durch Art. 6 DSA verdrängt werde. Art. 6 Abs. 4 DSA erlaube es mitgliedstaatlichen Gerichten ausdrücklich, Unterlassungsanordnungen gegen Hostingdiensteanbieter zu verhängen.

Die Plattform habe ihre Pflicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSA verletzt, wonach sie nach Kenntniserlangung zügig hätte sperren oder entfernen müssen. Die Zeitspanne von über zwei Wochen zwischen Kenntnis (11. April 2025) und tatsächlicher Löschung (30. April bis 6. Mai 2025) sei nicht als "zügig" im Sinne der Vorschrift zu werten.

Kerngleiche Verstöße erfasst – keine erneute Meldepflicht

Besonders praxisrelevant ist die Feststellung des Gerichts, dass sich die Unterlassungsverpflichtung auch auf künftige identische oder kerngleiche Fake-Accounts erstreckt, die unter einer anderen Webadresse (URL) auftauchen – ohne dass es insoweit einer nochmaligen vorherigen Beanstandung durch die Betroffenen bedürfe.

Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. Oktober 2019 – C-18/18 – Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland Ltd.) sowie des BGH, wonach ein Hostprovider nach Kenntnis einer Rechtsverletzung verpflichtet sein kann, künftig derartige Störungen zu verhindern. Einem mitgliedstaatlichen Gericht sei es nicht verwehrt, einem Hosting-Anbieter aufzugeben, Informationen mit wortgleichem oder sinngleichem Inhalt zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sofern keine autonome Beurteilung des Inhalts durch den Anbieter erforderlich sei.

Verfügungsgrund trotz Deaktivierung

Der Verfügungsgrund entfiel auch nicht durch die zwischenzeitliche Deaktivierung der konkret gemeldeten Profile. Denn die Verfügungsbeklagte hatte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und vertrat weiterhin die Rechtsauffassung, sie sei zur Sperrung nicht verpflichtet gewesen und eine etwaige Verpflichtung erstrecke sich jedenfalls nicht auf identische künftige Inhalte unter anderen URLs – und schon gar nicht auf kerngleiche.

Das Gericht betonte, dass die Sachverhaltskonstellation sich maßgeblich von Fällen unterscheide, in denen eine Zeitung als unmittelbare Störerin eine Äußerung unverzüglich lösche und deren Nichtwiedereinstellung zusichere. Hier liege es gerade nicht in der Hand der Verfügungsbeklagten, ob Nutzer ihrer Social-Media-Dienste weitere den Namen bzw. das Foto der Kläger verwendende Fake-Accounts einrichteten. Angesichts des bisherigen Verlaufs sei konkret zu befürchten, dass den verfahrensgegenständlichen Fake-Accounts noch weitere vergleichbare folgen würden.

Einordnung und Ausblick

Die Entscheidung des OLG München reiht sich ein in eine mittlerweile gefestigte Rechtsprechungslinie deutscher Gerichte zur Plattformhaftung. Bereits das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 8. April 2022 – 2-03 O 188/21, bestätigt durch OLG Frankfurt, Urteil vom 25. Januar 2024 – 16 U 65/22) und andere Instanzgerichte hatten Plattformen verpflichtet, nicht nur konkret gemeldete persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte zu löschen, sondern auch identische und kerngleiche künftige Verstöße proaktiv zu unterbinden.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, da sie effektiven Rechtsschutz gegen Fake-Accounts gewährleistet. Betroffene müssen nicht jeden neuen, inhaltlich gleichartigen Verstoß erneut melden, sondern können sich auf die einmal erwirkte Unterlassungsverfügung berufen. Dies entspricht auch der Verkehrserwartung der Nutzer: Meta verlangt in ihren eigenen Richtlinien zur "authentischen Identitätsdarstellung" ausdrücklich, dass Nutzer Konten mit ihrem echten Namen erstellen und untersagt explizit das Nachahmen anderer Personen durch Verwendung deren Bildern oder Namen.

Gleichzeitig bleibt das Spannungsfeld zwischen effektivem Persönlichkeitsrechtsschutz und den praktischen Möglichkeiten automatisierter Content-Moderation bestehen. Während identische Fake-Profile technisch vergleichsweise einfach zu erkennen und zu blockieren sind, erfordert die Beurteilung, ob ein abgewandeltes Profil "kerngleich" zu einem gerichtlich verbotenen Account ist, eine juristische Wertung, die nicht vollständig automatisiert werden kann. Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob den Betroffenen darüber hinaus auch ein "allgemeines Unterlassungsgebot" bezüglich jeglicher künftiger weiterer Fake-Profile zustehen würde – dies wurde im konkreten Fall nicht beantragt.

Wir beraten und vertreten Sie gern bei Fragen rund um Ihre Rechte gegenüber Meta und anderen - auch großen - Plattformbetreibern.

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