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mitwohnzentrale.de II - Gattungsbegriffe als Domainname

mitwohnzentrale.de II - Gattungsbegriffe als Domainname "Damals war alles anders oder das Ende einer langen Wohnungssuche"

von Rechtsanwalt Michael Terhaag

mitwohnzentrale.de II - Gattungsbegriffe als Domainname

Urteil vom 06.03.2003, Az.: 5 U 186/01

 

Das hanseatische Oberlandesgericht hat jungst die "Mutter aller Domainstreitigkeiten der Neuzeit", vgl. www.aufrecht.de/672.html zu einer endgültigen Entscheidung gebracht.

Dies nachdem sein erstes Urteil vom BGH aufgehoben und an einen anderen Senat zurückgewiesen wurde. Der Senat hat unter Berücksichtigung der ausführungen aus Karlsruhe nun die Klage eines Vereins von Mitwohnzentralen gegen einen anderen solchen Verein auch im Hinblick auf eine irreführende Werbung zurückgewiesen.

Bei seiner ersten Entscheidung vom 13.7.1999 (Az.: 3 U 58/98) hatte das OLG Hamburg der Klage noch stattgegeben. Die Entscheidung wurde mit Urteil des BGH vom 17.05.2001 (Az.: I ZR 216/99) allerdings aufgehoben und zur neuen Prüfung zurückgewiesen. Der BGH hatte "Kanalisierung von Kundenströmen" durch die Domain-Inhaberin erkennen können, insbesondere keine unlautere. Da das OLG zuvor die Frage der Wettbewerbswidrigkeit aufgrund eventueller Irreführung von Internetnutzern nicht hinreichend erörtert und berücksichtigt hatte, musste es sich genau hiermit nocheimal beschäftigen.

Bei der nunmehrigen Beurteilung einer Kanalisierung folgt das OLG Hamburg nun artig dem BGH und lehnt die Klage auch hinsichtlich des Klägervortrags zu einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung und dadurch resultierenden irreführenden Werbung nach § 3 UWG ab.

Der Senat betont allerdings, dass es bei der Beurteilung einer solchen Irreführung nicht allein auf den Domain-Namen als solchen ankommen kann, sondern auch auf die auf der Website hinterlegten Inhalte und folgt damit diversen in der Zwischenzeit ergangenen anderen Urteilen. Bei dem Urteil stellt der Senat allerdings ausdrücklich heraus, dass es auf die Sachlage am Tage der Entscheidung ankommt und sich unterdessen auf der Site der Hinweis "Auf dieser Seite werden nur Mitglieder des Rings europäischer Mitwohnzentralen e.V. aufgeführt" befindet. Mit diesem unmissverständlichen Hinweis habe die Beklagte nunmehr alle Zweifel über eine Alleinstellungsbehauptung ausgeräumt.