Twitter & Recht - Teil 2 - Erste juristische Ausseinandersetungen absehbar
Fachanwalt für IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz
Unter falscher Flagge, Kurs Nordnordwest
Wir hatten ja bereits vor Monaten über einen gefakten Stefan-Raab-Account bei Twitter berichtet. Diesen ersten Beitrag legen wir Ihnen noch einmal wärmstens ans Herz.
Denn viele Twitterfreunde scheinen wir hiermit (bislang) nicht von solchem Schabernack abgehalten zu haben. So tummeln sich zum Beispiel mit Harald Schmidt und Günther Jauch noch zahlreiche andere virtuelle Doppelgänger im Netz. Bei Erstgenannten kann man bald von einer Duldung ausgehen, bei dem bereits erfolgten Medienrummel.
Mag es teilweise noch mit einem Augenzwinkern von den Promis hingenommen werden, scheinen derartige Machenschaften im anstehenden Wahlkampf überhand nehmen zu können. Zahllose Politiker sind tatsächlich gar nicht bei Twitter vertreten und stehen ihren Cyper-Doubles hilflos oder gar gleichgültig gegenüber. Schlau ist das sicher nicht.
Der Verfasser hält die Promi-Fakes für eine Schnapsidee, oder auch Schnapsinsel, um bei dem eingangs gewählten Textauszug der Toten Hosen zu bleiben. Selbstverständlich verbleibt es dabei, dass tatsächliche Namensträger umfangreiche Unterlassungsansprüche zustehen.
Drum prüfe, wer für eventuell ewig etwas in das Netz schreibt
Aber auch bei den eigenen, das heißt nicht "unter falscher Flagge" geposteten Tweets sollte man durchaus immer mit Bedacht das Vöglein zwitschern lassen! Da kann eine rasch eingetragene Unmuts- oder Meinungsäußerung schnell mal zur Beleidigung oder Verleumdung und damit unter Umständen teuer werden. Gleiches gilt natürlich für flasche Tatsachenbehauptungen.
Grundsätzlich unterscheidet sich Twitter nicht von übrigen Blogs und anderen Web2.0-Anwendungen und das Netz allgemein weit weniger von der realen Welt als vielfach angenommen.
So dürfte ein von Herzen kommendes "mein Nachbar zur Linken ist ein riesen Arschloch und außerdem ein stadtbekannter Trinker" bei Twitter zumindest juristisch vergleichbare Folgen haben, wie die Äußerung vor Publikum auf dem Straßenfest oder am Stammtisch. Neben strafrechtlichen Folgen sind auch hier ohne weiteres zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz in Einzelfällen sogar Schmerzensgeld möglich.
Impressumspflicht?
Vielerorts wird bei Twitter auch eine sogenannte Impressumspflicht zumindest für die geschäftlich genutzten Accounts gefordert, was zumindest aus unserer Sicht weit weniger schwierig technisch umzusetzen ist, als allgemein angenommen. Die Hintergrundgrafik eignet sich genauso hervorragend, wie der im Profil abzulegende Web-Link.
Urherberechtlicher Schutz für Tweets
Interessant ist die Frage zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der einzelnen Tweets, die rein technisch bekanntlich nicht länger als 140 Zeichen lang sein können. Jeder Texter der schon einmal kurze, platzsparende und prägnante Aussagen formulieren musste, weiß nur allzu gut, dass es zur Schutzfähigkeit und so genannten Schöpfungshöhe nicht auf die Länge des Werks ankommen kann. Häufig ist es hier bei Weitem schwieriger eine kurze gelungene Formulierung zu finden, als das bei einer halben DIN-A4 Seite der Fall sein dürfte.
Der Verfasser tendiert hier deutlich mehr zur Lösung einer zwar selbstverständlich vorliegenden Schutzfähigkeit der kurzen Tweets, aber einer sozusagen Twitter immanent bestehenden Einwilligung zur Vervielfältigung (so genannten Retweets), von denen das System um Twitter überhaupt erst lebt. Pauschal und vor allem für jede Art der Bearbeitung wird man das aber nicht annehmen können.
Wenn überhaupt nur in der Mittagspause und mit der ausdrücklichen Erlaubnis vom Chef
Auch im Arbeitsrecht dürften juristische Auseinandersetzungen nur eine Frage der Zeit sein. Grundsätzlich ist das Surfen am Arbeitsplatz nach <link>Einschätzung des Bundesarbeitsgericht auch ohne ausdrückliches Verbot ausgesprochen problematisch.
Während aber bei sonstigen Verstößen sich der Arbeitgeber beim Nachweis mit dem in diesem Zusammenhang für ihn leidigen Thema des Datenschutzes auseinander zu setzen hat, bieten selbstveröffentlichte Twittereinträge minutengenaue Fahrtenbücher über den eigenen Arbeitseinsatz!
Aber auch mit der Lizenz zum Twittern sollten Mitarbeiter und Arbeitgeber zumindest für die Firmenaccounts klare Richtlinien vereinbaren, damit das Unternehmen nicht nachher schlechter dasteht und die eigentlich tolle PR-Kampagne wegen lustigen Fotos vom Sommerfest nach hinten losgeht.
Apropos Fotos
An dem verwendeten Profilfoto sollte man unbedingt eigene und ausschließliche Nutzungsrechte inne haben. Finger weg von Promibilder, Comics und Markenlogi!
Mit diversen Applikationen (z.B. Twitpic.com) ist es kinderleicht Handyschnappschüsse sofort zu twittern. Videodienste werden unverzüglich folgen bzw. existieren schon. Auch hier ist wie im gesamten Web 2.0 oberste Vorsicht geboten!
Haben Sie von jeder einzelnen abgebildeten Person ein tatsächliches oder konkludenten Eiverständnis zu weltweiten Verbreitung des persönlichen Bildnisses und können das im Notfall auch beweisen? Hier gibt es nicht nur das Recht am eigenen Bild aus §§ 22, 23 KunstUrhG. Auch Geschäft- und Privaträume sind grundsätzlich tabu, sofern deren Veröffentlichung zum Beispiel in Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingreifen. Bei Kinder bedarf es sogar einer entsprechenden Einwilligung beider Elternteile.
In den allermeisten Fällen, wird es hierauf nicht ankommen, aber wenn Sie mit einer entsprechenden Veröffentlichung nicht einverstanden sind, sollten Sie unbedingt rasch tätig werden.
Ausblick
Insgesamt darf man auch weiterhin gespannt sein, welche Blüten Twitter noch treibt. Wir werden es zwitschern.