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OLG München zum Double-Opt-In bei Newsletter und Werbemails

Bestätigungsmail zulässig?

Zum Urteil des OLG München vom 27.09.2012; Az.: 29 U 1682/12

Das OLG München hat in einem mittlerweile bekannt gewordenen Urteil entschieden, dass die Bestätigungsmal beim Double-Opt-In unzulässige Werbung sein kann. Das Urteil hat für einige Aufregung gesorgt. Das muss jedoch nicht sein - grundsätzlich ist dieses Verfahren nicht in Gefahr. Das sogenannten Double-Opt-In Verahren läuft im Allgemeinen so ab, dass sich Dritte z.B. auf der Seite eines Unternehmens für einen Newsletter unter Angabe der Mailadresse anmelden können. An diese Mailadresse wird dann eine Mail versendet. In dieser findet sich ein Bestätigungslink, durch dessen Betätigung der Mailempfänger die Teilnahme am Newsletter nochmals bestätigen kann. Diese zweifach gestufte Einwilligung in den Empfang der Mail und die Betätigung des Bestätigungslinks  gibt dem Double-Opt-in-Verfahren seinen Namen.

Der Fallvor dem OLG

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Dem Verfahren liegt ein Fall zugrunde, in dem von der Beklagten an ein Unternehmen eine Bestätigungsmail für einen Newsletter geschickt wurde. Das Problem war, dass nach dem Vortrag der Klägerin diese Bestätigungsmail ungefragt kam. Das Gericht nahm deshalb an, dass es sich um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handelte und außerdem die Bestätigungsmail Werbung im Sinne des Wettbewerbsrechts sei.

Das OLG München ordnete diese Mail auch als verbotene Werbemaßnahme ein, soweit keine Einwilligung vorliege, dass man eine derartige Bestätigungsmail für einen Newsletter erhalten möchte. Die Beweislast für die Tatsache, dass überhaupt diese Einwilligung vorliege, sah das Gericht bei der Beklagten, der Werbenden.

Auszug aus dem Urteil:

Für den Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert. Im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung setzt das deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit voraus, sie auszudrucken. Die Speicherung ist dem Werbenden ohne Weiteres möglich und zumutbar. Verfahren, bei denen unklar ist, ob eine Einverständniserklärung tatsächlich von dem angerufenen Verbraucher stammt, sind für den erforderlichen Nachweis ungeeignet.

Konsequenzen

Die Entscheidung des Gerichts wird derzeit angeregt diskutiert. Vor allem die Einschätzung des Gerichts, dass die Bestätigungsmail sogar eine belästigende Werbemaßnahme sein soll, stößt auf Kritik. Letztendlich hat das Gericht aber nicht entschieden, dass das Double-Opt-In grundsätzlich unzulässig ist, sondern nur eine ohne Einwilligung versendete Bestätigungsmail als unzulässig angesehen. Der Versender muss also nachweisen, dass genau der Empfänger und niemand anders diese Mail angefordert hat. 

Wer also mit einem Newsletter seine Kunden erreichen will, sollte also immer möglichst genau protokollieren, wann und von wo die Bestätigungsmail angefordert wurde.