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Erbenrechte auf Social-Media-Konten - OLG Oldenburg spricht Erbin vollen Zugang zu Instagram Account zu

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Erbenrechte auf Social-Media-Konten - OLG Oldenburg spricht Erbin vollen Zugang zu Instagram Account zu

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
Fachanwalt für IT-Recht

Am 30. Dezember 2024 hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit einer bahnbrechenden Entscheidung klargestellt, dass Erben den uneingeschränkten Zugriff auf Social-Media-Konten von Verstorbenen erhalten können (Az. 13 U 116/23). Damit baut das Gericht auf frühere Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) auf und erweitert den bisherigen rechtlichen Rahmen.

Der Fall: Voller Zugang zum Instagram-Konto des Verstorbenen

Geklagt hatte die Ehefrau und Alleinerbin von Alphonso Williams, Gewinner der Castingshow Deutschland sucht den Superstar (DSDS) im Jahr 2017. Nach seinem Tod 2019 nutzte sie weiterhin seinen Instagram-Account, bis das Unternehmen Meta – Betreiber von Instagram – den Account in den sogenannten „Gedenkzustand“ versetzte. In diesem Modus bleiben Profile sichtbar, ein Login und aktive Nutzung sind jedoch nicht mehr möglich.

Die Erbin strebte vor Gericht an, den vollständigen Zugang zurückzuerhalten, nachdem das Landgericht (LG) Oldenburg ihr zunächst lediglich Leserechte zugesprochen hatte. Das OLG ging über diese Entscheidung hinaus und gewährte den uneingeschränkten Zugriff, einschließlich der aktiven Nutzungsmöglichkeiten.

Rechtsgrundlage: Vererbbarkeit digitaler Inhalte

Das OLG stützte sich auf die gesetzliche Regelung der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB). Bereits der BGH hatte 2018 entschieden, dass digitale Inhalte, wie Social-Media-Konten, grundsätzlich vererbbar sind (Urt. v. 12.07.2018, Az. III ZR 183/17). Allerdings blieb damals offen, ob Erben auch aktive Nutzungsrechte beanspruchen können. Diese Lücke schließt nun das OLG Oldenburg.

Es argumentierte, dass die Leistungen von Meta nicht „höchstpersönlicher Natur“ seien. Das Unternehmen erbringt lediglich technische Dienste, die unabhängig von der Person des ursprünglichen Vertragspartners erbracht werden können. Dies unterscheidet sich beispielsweise von einem Girovertrag, bei dem eine besondere Vertrauensbeziehung besteht.

Relevanz für die Praxis

Die Entscheidung ist von großer Bedeutung, da sie eine erweiterte Rechtssicherheit für Erben im digitalen Raum schafft. Erben können nun nicht nur passiv auf Inhalte zugreifen, sondern auch aktiv Social-Media-Konten nutzen – sei es zur Verwaltung von Inhalten, zur Erinnerung an den Verstorbenen oder für andere Zwecke.

Bezug zur früheren Facebook-Entscheidung

Bereits in einem früheren Beitrag haben wir über die Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Jahr 2018 berichtet, die den Zugang von Erben zu einem Facebook-Konto regelte. Auch damals war das Thema Vererbbarkeit digitaler Inhalte im Fokus. Das Urteil des OLG Oldenburg knüpft an diese Entscheidung an und geht noch einen Schritt weiter, indem es die aktive Nutzung ermöglicht. Es hat aber selbst auch die Revision zugelassen, sodass auch hier theoretisch noch ein BGH Verfahren möglich ist.

Fazit

Mit der Entscheidung des OLG Oldenburg wird die Rechtsposition von Erben im digitalen Zeitalter erheblich gestärkt. Für Nutzer sozialer Netzwerke bedeutet dies, dass ihre digitalen Nachlassregelungen künftig sorgfältiger bedacht werden sollten. Es ist empfehlenswert, bereits zu Lebzeiten Vorkehrungen zu treffen, beispielsweise durch klare Regelungen in Testamenten oder durch Vorsorgevollmachten.

Unsere Kanzlei steht Ihnen bei Fragen rund um die Themen Erbrecht und digitalen Nachlass gerne zur Verfügung. Lassen Sie sich von unseren erfahrenen Rechtsanwälten beraten, um Ihre Interessen optimal zu wahren.

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